Sales manager diploma costs qualify as deductible continuing education

53/2005Tribunal Fiscal / Câmara Fiscal27 de mai. de 2005Partially Granted

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Resumo Omnilex

The Basel-Landschaft tax court held that the taxpayer’s one-year, part-time sales manager diploma was deductible continuing education under the Federal Direct Tax Act. Because she already worked in marketing and office management and had prior marketing qualifications, the course was seen as deepening and updating existing professional knowledge rather than enabling entry into a new profession. The court therefore allowed a total deduction of CHF 14,041 for course fees, examination fees, and documented travel expenses, but rejected unsupported internet and beverage costs. The appeal was thus upheld to that extent.

Sumário Omnilex

Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG, Art. 34 lit. b DBG; Abgrenzung von Weiterbildungskosten und Ausbildungskosten. Weiterbildungskosten sind abzugsfähig, wenn sie der Erhaltung, Sicherung oder normalen Förderung der bereits erreichten beruflichen Stellung dienen und das vorhandene berufliche Fachwissen vertiefen, aktualisieren oder erweitern. Ausbildungskosten liegen vor, wenn die Aufwendungen erst die Ausübung eines bestimmten Berufs ermöglichen oder den Wechsel in eine qualitativ andere Berufstätigkeit bezwecken. Für die Abzugsfähigkeit genügt, dass die Kosten nach der Verkehrsauffassung zur Einkommenserzielung nützlich und üblich sind; eine vollständige Unentbehrlichkeit ist nicht erforderlich (vgl. Erwägungen 2a und 2c).

Texto completo

Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 27. Mai 2005 (53/2005)

Die Aufwendungen einer Steuerpflichtigen für den Erwerb des eidg. Diplom als Verkaufsleiterin stellen vorliegend abziehbare Weiterbildungskosten dar.

05-053 Weiterbildung/Ausbildung: eidg. Diplom als Verkaufsleiterin

Sachverhalt

**1.**Die Beschwerdeführerin schloss im Jahr 1991 ihre Lehre mit dem Diplom als kaufmännische Angestellte ab. Vom April 2001 bis April 2002 besuchte sie an der X in A einen Marketingplanerkurs und erwarb im Jahr 2002 den eidg. Fachausweis als Marketingplanerin. Vom Oktober 2002 bis Oktober 2003 absolvierte sie an der Y den Verkaufleiter-Lehrgang und erhielt im Jahr 2003 das eidgenössische Diplom als Verkaufsleiterin. Im Jahr 2003 arbeitete sie als Marketingleiterin/Geschäftsstellenleiterin bei der C in A. In der Steuererklärung 2003 machte die Beschwerdeführerin als "Weiterbildung und Umschulungskosten (netto)" Fr. 13'615.-- zum Abzug geltend. In der definitiven Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2003 vom 26. Oktober 2004 strich die Steuerverwaltung diesen Abzug.

**2.**Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. November 2004 wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2005 ab.

**3.**Mit Beschwerde vom 3. Februar 2005 begehrte die Steuerpflichtige sinngemäss, es seien Fr. 13'615.-- als Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen.

**4.**In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2005 begehrte die Steuerverwaltung Abweisung der Beschwerde.

**5.**An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG können die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungskosten abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind laut Art. 34 lit. b DBG die Ausbildungskosten.

a) Unter den nicht abziehbaren Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhangs mit einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes, sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VGE ZH] vom 22. September 2004 [SB.2004.00036] E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, ).

Als abziehbare mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten gelten Aufwendungen, mit welchen die Erhaltung und/oder Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten beruflichen Stellung oder der Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen bezweckt wird (vgl. VGE ZH vom 22. September 2004 [SB.2004.00036] E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, a.a.O.). Der Zusammenhang fehlt, wenn es nur um persönliche Bereicherung - etwa im Sinne kultureller Weiterbildung - geht (vgl. BGE 113 Ib 114 E. 3b S. 121). Zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten ist es nicht notwendig, dass die steuerpflichtige Person das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können; vielmehr ist lediglich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 2A.277/2003 vom 18. Dezember 2003, E. 2.2, ). Eine Weiterbildung liegt somit stets vor, wenn das Lernen darauf ausgerichtet ist, das zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erforderliche Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu erweitern. Das in Frage stehende berufliche Fachwissen kann in der Praxis erlernt worden sein. Einer diesbezüglichen eigentlichen Grundausbildung - die es im Übrigen für verschiedene berufliche Tätigkeiten gar nicht gibt - bedarf es nicht (vgl. Michael Beusch, Bildungskosten - Eine Analyse von Aus- und Weiterbildung anhand neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung, Zeitschrift für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht, Aufsätze, Ziff. 24 und 47, ; VGE ZH vom 22. September 2004 [SB.2004.00036] E. 2.1, a.a.O.). Abzugsfähig sind etwa die Auslagen des kaufmännisch Angestellten, der dipl. Buchhalter/Bücherexperte wird oder des Malers, der die Meisterprüfung ablegt (vgl. Kreisschreiben Nr. 26 der Steuerperiode 1995/96 vom 22. September 1995 der eidgenössischen Steuerverwaltung zur direkten Bundessteuer betr. Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit, ; Steuerinformationen, Schweiz. Steuerkonferenz SSK [Hrsg.], Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen [Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2003], S. 64 Ziff. 321.252, ).

Hingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dient, keine Weiterbildungskosten im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG. Sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Beruf erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung (vgl. BGE 2A.277/2003 vom 18. Dezember 2003, E. 2.2., a.a.O.). Als solche nicht abzugsfähige Auslagen gelten beispielsweise die Ausbildung zum Betriebsökonom FH durch einen kaufmännisch Angestellten (Entscheid der Steuerrekurskommission [heute: Steuergericht] des Kantons Basel-Landschaft [RKE] Nr. vom 30. November 2001, ) oder der Besuch eines Nachdiplomstudiums in Unternehmensführung durch einen Computerfachmann (RKE Nr. 156/1997 vom 21. November 1997).

b) Die Steuerpflichtige brachte unter anderem sinngemäss vor, wie könne hier von einer Ausbildung gesprochen werden, wenn zuvor mindestens acht Jahre Berufskenntnisse, davon vier Jahre in leitender Funktion, gefordert würden, sofern man nicht einen Weiterbildungskurs wie z.B. den Marketingplaner (für den ebenso ein anspruchsvolles Reglement zur Prüfungszulassung existiere) besucht habe. Wie sollten in Gottes Namen solche vertieften Fachkenntnisse in nur einem Jahr vermittelt werden, wenn nicht zuvor schon Fachkenntnisse vorhanden seien, auf die aufgebaut werden könne.

Etwas fadenscheinig scheine ihr hierbei die Begründung des Ablehnungsentscheides, die Anzahl Lektionen (nicht Stunden, wie fälschlicherweise angenommen) und der vermittelte Stoff deuteten darauf hin, dass die erforderlichen Fähigkeiten noch gar nicht vorhanden gewesen seien und somit von einer Ausbildung ausgegangen werden könne. 570 Lektionen seien für eine 1-jährige, nebenberufliche Weiterbildung üblich. Dabei sei zu beachten, dass ein Grossteil der Lektionen mit internen Prüfungen und Intensivseminaren (2 x 1 Woche) verbracht werde, wie sie von vielen Schulen für diesen Lehrgang durchgeführt würden. Schlussendlich sei es eine Frage der Qualität, nicht der Quantität. Der Lehrgang habe - mit Ausnahme der beiden Intensivseminare - ausschliesslich nebenberuflich an Wochenenden stattgefunden.

Wie aus den Prüfungsfächern entnommen werden könne, werde kein Stoff vermittelt, der nicht unmittelbar mit einer Führungsaufgabe im Marketing und Verkauf benötigt werde. Hätte sie zuvor nicht bereits Kenntnisse in diesen Bereichen vorweisen können, wäre sie wohl kaum zur Marketingleiterin befördert worden und hätte wohl kaum den Lehrgang mit Erfolg bestanden.

c) Die Steuerpflichtige ist von Beruf kaufmännisch Angestellte und besitzt seit dem Jahr 2002 den eidg. Fachausweis als Marketingplanerin. Gemäss dem Zwischenzeugnis vom 25. März 2003 der Arbeitgeberin wurde sie per 1. November 2001 zur Marketingleiterin und zur Leiterin der Geschäftsstelle in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten befördert. Ihre wesentlichen Aufgabengebiete liegen im Marketing, in der Leitung und Führung der Geschäftsstelle in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten, in der Pflege der internen und externen Beziehungen/Öffentlichkeitsarbeit sowie in der Teilnahme und Vertretung in Fachkommissionen. Vom Oktober 2002 bis Oktober 2003 besuchte sie an der Y den Verkaufleiter-Lehrgang und erwarb im Jahre 2003 das eidgenössische Diplom als Verkaufsleiterin. In diesem Lehrgang werden die Fächer Instruktion Informatik, Arbeitstechnik/Fallstudientechnik, Marketing Grundlagen, Marketingstrategie inkl. Mafo, Marketinginstrumente Event, Dienstleistung/Investitionsmarketing, Projektmanagement, Marketingkonzept intern. Marketing, Marketing Organisation, Verkaufsplanung/Distribution, Mitarbeiterführung & Schulung, Informatik, Betriebliches Rechnungswesen, MAF/Schulung Konferenztechnik, Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre, Marketingkommunikation, Rhetorik/Präsentationstechnik unterrichtet. Die in diesen Kursen vermittelten Kenntnisse waren für die Steuerpflichtige offenkundig geeignet, das zur Ausübung der Steuerpflichtigen als Marketingleiterin und Leiterin der Geschäftsstelle in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten in ihrer bisherigen Ausbildung und Praxis erworbene Fachwissen zu vertiefen und auf den neuesten Stand zu bringen (vgl. VGE ZH vom 22. September 2004 [SB.2004.00036] E. 2.1, a.a.O.).

d) Unter die Weiterbildungs-/Umschulungskosten fallen die unmittelbaren Kosten (Schulgeld, Semestergebühren, Aufwendungen für Fachliteratur etc.), aber auch bloss mittelbare Kosten wie Fahrten zwischen der Wohnung und der Ausbildungsstätte und Mehrkosten für die Verpflegung (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 61 zu Art. 26; Hans Zehnder, Die Behandlung der Kosten der Ausbildung und beruflichen Weiterbildung im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 1985, S. 75). Die Kosten für die Weiterbildung können nur in ihrem effektiven Umfang geltend gemacht werden (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 117 zu Art. 26). Im vorliegenden Fall sind die Kursgelder der Y für den Verkaufleiter-Lehrgang von insgesamt Fr. 10'000.--, die Prüfungsgebühr der höheren Fachprüfung für Verkaufsleiter mit Diplom von Fr. 2'700.-- abziehbar. Des Weiteren sind die Kosten für folgende Autofahrten zum Abzug zuzulassen: (...) Überdies sind für die drei Tage der schriftlichen Prüfungen die Fahrtenkosten des Trams zwischen der Wohnstätte E und dem Prüfungsort, (…) in U, in der Höhe von Fr. 10.80 sowie für die mündliche Prüfung die Fahrtkosten des Autos zwischen der Wohnstätte E und dem Prüfungsort V in der Höhe von Fr. 92.20 (184.4 km x 0.5 Fr./km) abziehbar. Insgesamt sind demzufolge Fahrtkosten für die Weiterbildung von Fr. 1340.90 abziehbar. Die von Steuerpflichtigen geltend gemachten Kosten für Kost und Logis umfassen, soweit diese belegt sind, lediglich Auslagen für Getränke und Internetnutzung. Die fraglichen Auslagen für Getränke sind vorliegend nicht abziehbar, da Kost und Logis schon in den Kurskosten für den Verkaufleiter-Lehrgang enthalten sind. Ebenso wenig sind die geltend gemachten Auslagen von Fr. 11.40 für Internetnutzung während des Aufenthalts vom 28. Februar bis 2. März 2003 im H abziehbar, da nicht erstellt ist, dass es sich hierbei um Kosten für die Weiterbildung handelt. Gesamthaft sind somit Fr. 14'041.-- als Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen. Dem Gesagten zufolge erweist sich die Beschwerde als begründet und ist in dem Sinne gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin zusätzlich zum Pauschalabzug von Fr. 2'518.-- einen Weiterbildungskostenabzug von Fr. 14'041.-- zu gewähren ist.

Entscheid Nr. 53/2005 vom 27.5.2005

Palavras-chave

continuing educationeducation costsdeductibilityprofessional advancementtravel expensesincome tax

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Questão jurídica principal

Whether the costs of the eidg. diploma as sales manager are deductible continuing education costs rather than nondeductible education costs.

Decisão extraída

The training was deductible continuing education: it served to deepen and update skills already used in the taxpayer's marketing and office-management work, not to enable entry into a new profession.

Fundamentação extraída

Article 26(1)(d) DBG allows professional continuing-education costs, while Article 34(b) DBG excludes education costs. The decisive criterion is whether the expenses maintain, secure, or normally advance an existing professional position. The course content matched the taxpayer's current duties and built on her prior practical and formal marketing qualifications.

Questão jurídica principal

What amount of training-related expenses is deductible.

Decisão extraída

A total of CHF 14,041 in continuing-education costs was deductible, including course fees, exam fees, and certain travel expenses, but excluding unsupported internet costs and drinks already covered by the course price.

Fundamentação extraída

Only proven actual costs are deductible. The court accepted the course fee, examination fee, and documented travel expenses, but rejected ancillary expenses not sufficiently shown to be training costs or already included in the course charge.

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