Mootness of account-freeze appeal and legal aid

470 16 103Tribunal Penal / Câmara Penal19 de jul. de 2016Dismissed

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A man appealed a Basel-Landschaft prosecutor’s order freezing all accounts held at D.____ AG in his and related entities’ names. While the appeal was pending, the prosecutor lifted the freeze on his two private accounts, but later issued a new seizure order. The cantonal court held that the original appeal had become moot because the contested measure no longer existed, and the later seizure order was not the subject of the appeal. The proceedings were struck off. Costs were put on the state, but the request for legal aid was denied because indigence was not proven and the appeal was considered hopeless on a prima facie review.

Sumário Omnilex

Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 136 Abs. 1 lit. a, lit. b und Abs. 2 lit. c StPO; mootness of a criminal appeal and allocation of costs: if the contested measure is withdrawn during the pending appeal, the proceedings become moot and are to be struck off for lack of a current legal interest. For costs, causation is decisive; the party that renders the case moot by complying with the appellant’s request generally bears the ordinary costs. Legal aid requires both indigence and non-holiness of the claim or remedy; if current need is not substantiated, the request may be denied without further examination of prospects. A later, different measure does not preserve the appeal if it is not the object challenged (consid. 2.1-2.2).

Texto completo

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Juli 2016 (470 16 103)

Strafprozessrecht

Kontosperre/Abschreibungsbeschluss zufolge Gegenstandslosigkeit

BesetzungPräsident Enrico Rosa, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin i.V. Lorena Steiner
ParteienA.____, vertreten durch Advokat Pierre Comment, Stadthausgasse 10, Postfach 1228, 4001 Basel, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
GegenstandKontosperre Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. April 2016

Erwägungen

1. Mit Verfügung vom 29. April 2016 ordnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in einem gegen B.____ geführten Verfahren betreffend den Straftatbestand der Veruntreuung im Zusammenhang mit unrechtmässigen Bezügen zum Nachteil der C.____ (Arbeitgeberin von B.____) eine Kontosperre bezüglich sämtlicher Konti, Depots, Safes und dergleichen bei der D.____ AG lautend auf die E.____ GmbH, B.____ und A.____ an. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Pierre Comment, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, am 17. Mai 2016 Beschwerde und beantragte dabei die teilweise Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, nämlich betreffend die Sperre der zwei Privatkonti des Beschwerdeführers; dies alles unter o/e-Kostenfolge, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Nach entsprechender Stellungnahme durch die Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2016 und Replik des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2016 teilte dieser dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 7. Juli 2016 mit, die Staatsanwaltschaft habe mit Verfügung vom 30. Juni 2016 die Kontosperre betreffend die beiden Konti des Beschwerdeführers aufgehoben. Dieser Sachverhalt wurde von der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. Juli 2016 bestätigt, gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen, dass mit neuerlicher Verfügung vom 11. Juli 2016 die Kontosperre aufrecht erhalten und die Guthaben des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden seien. Gestützt auf die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers gemäss dessen Beschwerde vom 17. Mai 2016 Rechnung getragen und das in casu in Frage stehende Anfechtungsobjekt aufgehoben hat, hat dieser kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Fortführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, womit dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann. Daran hindert auch der Umstand, dass mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 2016 die definitive Beschlagnahme der Konti angeordnet wurde, nichts, zumal diese Verfügung nicht das Anfechtungsobjekt der hier vorliegenden Beschwerde darstellt. In diesem Zusammenhang wurde bereits mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. Juli 2016 der Antrag des Beschwerdeführers, es sei das Beschwerdeverfahren 470 16 103 mit einer noch einzureichenden Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 2016 in einem Verfahren zu vereinigen, abgewiesen.

2.1 Hinsichtlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren bestimmt Art. 428 Abs. 1 StPO, dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Diese Regel gilt auch für den Fall, dass ein Rechtsmittel gegenstandslos geworden ist, wobei diesbezüglich diejenige Partei kostenpflichtig wird, welche die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verursacht hat (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 4 zu Art. 428 StPO; Derselbe, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, Rz. 1797, mit Hinweisen). Demgegenüber entscheidet das Bundesgericht praxisgemäss bei Gegenstandslosigkeit eines Rechtsstreites mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (BGer 6B_526/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3). Dieser Ansicht folgend ist bei der Beurteilung der Kostenfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es aber nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen, vielmehr kann es bei einer Prima-facie-Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 14 zu Art. 428 StPO, mit Hinweisen). Das Kantonsgericht spricht sich in grundsätzlicher Weise dafür aus, bei der Festlegung der Verfahrenskosten das Verursacherprinzip heranzuziehen. Gestützt darauf ist in casu festzustellen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb gegenstandslos geworden ist, weil die Beschwerdegegnerin während der Hängigkeit des Rechtsmittels dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2016 teilweise aufzuheben und die Kontosperre betreffend seine Konti einzustellen, entsprochen hat. Infolgedessen gehen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ohne Weiteres zu Lasten des Staates.

2.2 Was die ausserordentlichen Kosten anbelangt, ist festzustellen, dass die vorliegende Verfahrenserledigung kein Obsiegen des Beschwerdeführers darstellt, weshalb auch keine Parteientschädigung auszurichten ist. Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege geltend machen kann. Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO erfüllt sind und umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO unter anderem die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Nach Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bedürftigkeit; lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (fehlende Aussichtslosigkeit; lit. b).

In seiner Beschwerde vom 17. Mai 2016 beantragt der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden, Pierre Comment, als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dazu führt er aus, er sei durch die Kontosperre nicht in der Lage, für die anfallenden Kosten aufzukommen, der Beizug eines Rechtsvertreters sei jedoch zur Wahrung seiner Interessen erforderlich. Er könne allerdings die Bedürftigkeit nicht nachweisen, da sich die relevanten Unterlagen bei den von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Akten befinden würden. Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 legt der Beschwerdeführer sodann das Formular betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und macht geltend, der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege könne – da die relevanten Dokumente von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden seien – nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei nicht hinreichend belegt worden. Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 reicht der Beschwerdeführer schliesslich die Quellensteuerabrechnungen 2014 und 2015 ein und mit Eingabe vom 15. Juni 2016 den Arbeitsvertrag zwischen ihm und der E.____ GmbH.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 30. Mai 2016, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu bewilligen, da die Beschwerde an offensichtlichen Mängeln leide und somit aussichtslos sei.

Im Hinblick auf die Bedürftigkeit legt der Beschwerdeführer dar, er sei seit Oktober 2014 bei der E.____ GmbH angestellt und habe einen Monatslohn von Fr. 3'000.00, wobei er tatsächlich bislang erst rund Fr. 13'000.00 ausbezahlt bekommen habe, wonach er monatlich nur Fr. 650.00 erhalte. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hätten ab März 2015 keine weiteren Einkünfte als die Lohnzahlungen durch die E.____ GmbH bestanden. Als Vermögenswerte gibt er an, zu 50% an der E.____ GmbH beteiligt zu sein. Der Mietzins für die Wohnung solle monatlich Fr. 2'100.00 betragen, die Krankenkassenprämien Fr. 488.00. Es ist klar ersichtlich, dass die Angaben betreffend Lohnauszahlungen respektive Einkommen, welche zwar mit dem Arbeitsvertrag zwischen der E.____ GmbH und dem Beschwerdeführer belegt worden sind, offensichtlich aber nicht der Wahrheit entsprechen können. Dies wird umso mehr bestätigt durch den Umstand, dass das Guthaben der E.____ GmbH, an welcher der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin B.____ zu jeweils 50% beteiligt sind, per Stichtag am 29. April 2016 ein Saldo von insgesamt Fr. 178'265.28 und das Kontoguthaben der beiden Konti des Beschwerdeführers ein Saldo von gesamthaft Fr. 6'519.17 aufweist. Dafür sprechen auch die regelmässigen Bareinzahlungen in beträchtlicher Höhe auf sein Konto, so beispielsweise am 18. November 2015 (Fr. 600.00 und 400.00), am 21. Januar 2016 (Fr. 950.00), am 11. Februar 2016 (Fr. 400.00) und am 27. April 2016 (Fr. 500.00). Was die Belege betreffend die Quellensteuerabrechnungen aus dem Jahre 2014 und 2015 anbelangt, so sind diese veraltet und nicht geeignet, die aktuelle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nachzuweisen. Ferner hat sich der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht möglich, die relevanten Unterlagen, welche seine Bedürftigkeit nachweisen würden, einzureichen, erübrigt, zumal der Beschwerdeführer die in dieser Hinsicht mit Schreiben vom 26. Mai 2016 verlangten Dokumente schliesslich noch hat einreichen können. Darüber hinaus ist die Argumentation des Beschwerdeführers, er könne für die Anwaltskosten nicht aufkommen, da seine Konti zurzeit gesperrt seien, unbehelflich, nachdem der Beschwerdeführer über französische Bankkonti verfügt, welche von der Staatsanwaltschaft nicht gesperrt worden sind. Da somit eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO mit den eingereichten Unterlagen nicht nachgewiesen wird, ist die Frage über die zweite Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vertieft zu prüfen. Es ist jedenfalls anzufügen, dass die Beschwerde im Sinne einer Prima-facie-Beurteilung von vornherein aussichtslos gewesen wäre, da die Einwände des Beschwerdeführers an der Sache vorbei gehen. So sind diese gegen die Anordnung einer definitiven Beschlagnahme gemäss Art. 263 ff. StPO gerichtet, und im aufgehobenen Anfechtungsobjekt ist jedoch lediglich eine vorläufige Sicherstellung angeordnet worden. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO nebst der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit auch im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht erfüllt sind, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Die Kosten des Rechtsvertreters sind somit vom Beschwerdeführer selbst zu tragen.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V. Lorena Steiner

Palavras-chave

mootnessaccount freezelegal aidcost allocationcriminal procedurecurrent legal interestcausationasset seizure

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the account-freeze order was still justiciable after the prosecutor lifted the freeze on the appellant's accounts.

Decisão extraída

The appeal lacked a current legal interest and was therefore dismissed as moot and struck off.

Fundamentação extraída

The contested measure had been revoked during the pending appeal, so the appellant no longer had a present interest in continuing the proceedings. The later order concerning definitive seizure did not affect the object of the present appeal.

Questão jurídica principal

Who bears the costs of the moot appeal proceedings.

Decisão extraída

The ordinary costs were borne by the state because the respondent caused the mootness by granting the appellant's request during the appeal.

Fundamentação extraída

For mootness, costs are allocated according to causation and the likely outcome before the case became moot. Since the prosecutor lifted the freeze after the appeal was filed, the state had to bear the costs.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to free legal aid and appointed counsel.

Decisão extraída

Legal aid was denied because indigence was not sufficiently demonstrated and the appeal was prima facie hopeless.

Fundamentação extraída

The submitted financial documents did not prove current need; the appellant's account and income statements were not credible, other accessible assets existed, and the appeal was directed against a definitive seizure while the appealed measure was only a preliminary securing order. The statutory conditions of Art. 136 StPO were therefore not met.

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