Ex officio compensation for defense costs after dismissal

470 15 90Tribunal Penal / Câmara Penal16 de jun. de 2015Partially Granted

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Kantonsgericht partly upheld A.'s complaint against the prosecutor's dismissal decision. It held that compensation for necessary defense costs had to be assessed ex officio under Art. 429 StPO, even though the accused had not properly quantified his claim. Because the file showed compensable defense work in a serious and complex case, the court replaced the refusal of compensation with an award of CHF 1,925.10 from the prosecutor's office funds. The request for a higher amount was rejected. Appeal costs of CHF 1,100 were split, with CHF 275 charged to A. and CHF 825 borne by the state.

Sumário Omnilex

Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO; Entschädigung nach Verfahrenseinstellung ist von Amtes wegen zu prüfen; die Strafbehörde hat bei Freispruch oder Einstellung ohne Gesuch die Entschädigungsfrage selbständig zu beurteilen und kann die Partei zwar zur Bezifferung und Belegung auffordern, darf aber bei aus den Akten ohne Weiteres erkennbaren Aufwendungen den Anspruch nicht mit der Begründung verweigern, es fehle an einer ausdrücklichen Bezifferung. Der Beizug eines Verteidigers ist bei hinreichender Schwere der Vorwürfe und tatsächlicher bzw. rechtlicher Komplexität in der Regel als notwendig anzusehen; nicht substanziierte Mehrforderungen dürfen abgewiesen werden. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei teilweisem Obsiegen entsprechend zu verteilen.

Texto completo

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Juni 2015 (470 15 90)

Strafprozessrecht

Entschädigung gemäss Art. 429 StPO ist von Amtes wegen zuzusprechen

BesetzungPräsident Enrico Rosa, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiber i.V. Gabriel Giess
ParteienA. , Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft**, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,**Beschwerdegegnerin
GegenstandVerfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. März 2015

A. Am 23. Juli 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein Strafverfahren gegen A. wegen Gefährdung des Lebens, Sachbeschädigung und grober Verletzung der Verkehrsregeln.

B. Mit Einstellungsverfügung vom 31. März 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO ein (Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem auferlegte sie die Verfahrenskosten dem Staat (Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren bestimmte sie, dass A. gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen wird (Dispositiv-Ziffer 3).

C. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. April 2015 Beschwerde und begehrte, es sei die Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es seien ihm die entstandenen Anwaltskosten von CHF 4‘276.30 zu erstatten, zudem sei ihm eine Entschädigung und Genugtuung von mindestens CHF 2‘000.-- zu bezahlen.

D. Mit Stellungnahme vom 2. Mai 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter o/e Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.

Erwägungen

1. Gegen die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2015 kann innert zehn Tagen seit deren Eröffnung bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Weil die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde, ist auf diese einzutreten.

2. Zunächst ist zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer die Kosten für den Beizug eines Verteidigers aus der Staatskasse zu vergüten sind.

2.1.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der Einstellungsverfügung vom 31. März 2015 erwogen, es seien dem Beschwerdeführer keine besonderen Aufwendungen entstanden, beziehungsweise seien diese vom Umfang her noch als geringfügig zu betrachten und damit gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO nicht entschädigungsfähig.

2.1.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Eingabe vom 20. April 2015 geltend, es sei der ihm im streitbetroffenen Strafverfahren angefallene Aufwand für den Beizug eines Verteidigers von insgesamt CHF 4‘276.30 aus der Staatskasse zu vergüten.

2.1.3 In der Stellungnahme vom 2. Mai 2015 vertritt die Staatsanwaltschaft den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe es unterlassen seine Ansprüche zu beziffern und zu begründen, obwohl er von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich dazu aufgefordert worden sei. Somit könne von einem impliziten Verzicht auf einen Entschädigungsanspruch ausgegangen werden.

2.2.1. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 23. Oktober 2013 bis zum 14. März 2014 durch Dr. B. , Advokat, verteidigt worden ist. Ausser Streit steht zudem, dass der Beschwerdeführer die Schlussmitteilung vom 30. Dezember 2014 erhalten und spätestens im Rahmen der Akteneinsicht am 6. Januar 2015 von dieser Kenntnis genommen hat. In dieser Schlussmitteilung ist der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gemäss Art. 429 StPO bis zum 12. Januar 2015 beziffert und begründet einzureichen sind (act. 283). Unbestrittenermassen ist innert der angesetzten Frist bei der Staatsanwaltschaft kein entsprechendes Begehren eingegangen.

2.2.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vom Staat zu entschädigen, wenn das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt wird. Das Bundesgericht hat diese Bestimmung im BGE 138 IV 197 wie folgt konkretisiert: Einem Beschuldigten ist in der Regel den Beizug eines Anwalts zuzubilligen, wenn der Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere erreicht. Es gelte zu beachten, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person gehe. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht seien zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt seien, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Auch bei blossen Übertretungen dürfe deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen habe.

2.2.3 Vorliegend hatte die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens, Sachbeschädigung und grober Verletzung der Verkehrsregeln angehoben. Aufgrund der Schwere dieser Tatvorwürfe und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles war in casu der Beizug eines Verteidigers zweifelsfrei notwendig. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner frei gewählten Verteidigung.

2.3.1
Art. 429 Abs. 2 StPO hält fest, dass die Strafbehörde von Amtes wegen zu prüfen hat, ob der Beschuldigte im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Wird die beschuldigte Person von der Strafbehörde zu Beleg und Bemessung ihres Entschädigungsanspruchs aufgefordert, liefert sie die gewünschten Informationen aber nicht, sind diese für den Entscheid unentbehrlich und können die erforderlichen Informationen von der Strafbehörde nicht ohne unzumutbaren weiteren Aufwand beschafft werden (z.B. durch einen kurzen Blick in die Akten), so ist der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch abzuweisen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutzuheissen (so auch: StefanWehrenberg/FriedrichFrank, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 31a; NiklausSchmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 1819).

2.3.2. Weil der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren die Honorarnote seines Verteidigers nicht eingereicht hatte, konnte diese keine Kenntnis von den vom Verteidiger dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Bemühungen haben. Aufgrund der Eingaben des Verteidigers des Beschwerdeführers, B. , Advokat, an die Staatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2013, vom 24. Oktober 2013, vom 27. November 2013 und vom 28. März 2014 (act. 67, 243, 249, 251) sowie der aktenkundigen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2014 in Anwesenheit der Verteidigung, konnte die Staatsanwaltschaft ohne Weiteres ersehen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der aktenkundigen Bemühungen entsprechende Kosten entstanden waren. Sie hätte deshalb in Beachtung von Art. 429 Abs. 2 StPO den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen müssen. Die Aufwendungen des Beschwerdeführers für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zeigen sich aus den Akten wie folgt:

Erstellen der Eingaben vom 23. und 24. Oktober 201315 Min.
Erstellen der Eingabe vom 27. November 201315 Min.
Teilnahme an der Einvernahme des Beschuldigten vom 14. Januar 2014 inkl. Weg3 Std. 00 Min.
Vor- und Nachbereitung der Einvernahme vom 14. Januar 20142 Std. 00 Min.
Erstellen der Eingabe vom 28. März 201415 Min.
Allgemeines Aktenstudium2 Std. 00 Min.
Total7 Std. 45 Min.

Dem Beschwerdeführer ist somit für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte von Amtes wegen ein Stundenaufwand von 7 Stunden und 45 Minuten zum Stundenansatz von CHF 230.--, d.h. insgesamt somit CHF 1‘925.10 (inkl. Auslagen und 8% MwSt. in der Höhe von CHF 142.60), aus der Staatskasse zu ersetzen. Soweit der Beschwerdeführer eine weitergehende Entschädigung seiner Anwaltskosten fordert, so ist er darauf hinzuweisen, dass er von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich zur Bezifferung seiner Forderungen aufgefordert wurde. Da er eine solche Bezifferung unterlassen hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, hat die Staatsanwaltschaft von einem impliziten Verzicht auf eine weitergehende Entschädigung ausgehen dürfen. Der Beschwerdeführer ist somit von Amtes wegen mit maximal CHF 1‘925.10 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) für seine Aufwendungen in Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte zu entschädigen.

(…)

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. März 2015 wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. März 2015 wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: „ 3. A. wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für den Beizug eines Anwalts eine Entschädigung von CHF 1‘925.10 (inkl. CHF 142.60 MwSt.) aus der Kasse der Staatsanwaltschaft zugesprochen.“ Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.-- und Auslagen von pauschal CHF 100.--, insgesamt somit CHF 1‘100.--, werden zu einem Viertel, d.h. im Umfang von CHF 275.--, dem Beschwerdeführer auferlegt und zu drei Vierteln, d.h. im Umfang von CHF 825.--, auf die Staats- kasse genommen.

Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V. Gabriel Giess

Palavras-chave

compensationex officio reviewdefense costsdismissalcriminal procedureappeal costslegal fees

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the dismissal decision could deny compensation for defense costs under Art. 429 StPO.

Decisão extraída

The appellant was entitled ex officio to compensation for necessary defense costs, because the charges were serious and the case was legally and factually complex.

Fundamentação extraída

Under Art. 429(1)(a) StPO, compensation is due for appropriate exercise of procedural rights after dismissal. In light of the seriousness of the accusations and the complexity of the case, retaining counsel was necessary.

Questão jurídica principal

Whether the prosecutor had to assess compensation ex officio despite the appellant's failure to quantify the claim.

Decisão extraída

Yes. The authority had to examine compensation ex officio; however, the appellant's failure to quantify additional claims allowed the authority to deny any amount beyond the plausibly established costs.

Fundamentação extraída

Art. 429(2) StPO requires the authority to review entitlement ex officio and may request substantiation. Where the authority can determine the relevant costs from the file, it must decide accordingly; unsupported additional claims may be rejected.

Questão jurídica principal

How much compensation should be awarded for counsel fees.

Decisão extraída

CHF 1,925.10 was awarded from the prosecutor's office funds, including disbursements and VAT.

Fundamentação extraída

The file showed 7 hours 45 minutes of compensable work at CHF 230 per hour, plus expenses and 8% VAT.

Questão jurídica principal

Allocation of appeal costs.

Decisão extraída

One quarter of the appeal costs were charged to the appellant and three quarters borne by the public purse.

Fundamentação extraída

The appeal succeeded only in part, so costs were split accordingly.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.