Complaint against non-prosecution dismissed in fraud and forgery case

470 13 4Tribunal Penal / Câmara Penal5 de mar. de 2013Dismissed

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Resumo Omnilex

A challenged a Basel-Landschaft non-prosecution order concerning allegations of fraud and document forgery arising from the sale of an N2O injection system. The court held that A. had standing and the complaint was timely, but found the complaint unfounded. It emphasized that the case was clear from the file, so a non-prosecution order under Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO was permissible. On the merits, the court found no arglistige Täuschung for fraud and no qualified documentary evidentiary value for forgery. The complaint was dismissed and costs and party compensation were imposed on A.

Sumário Omnilex

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; non-prosecution order where the offence elements are unmistakably absent. A non-prosecution order is mandatory if, without investigative measures, it is already clear from the file that the alleged conduct does not satisfy the statutory offence or procedural prerequisites. For fraud, arglist is excluded where the deception would have been readily verifiable and the injured party must bear a significant duty of self-protection, especially when contractual documents plainly contradict the alleged assurance. For falsification of a document, an inaccuracy in an ordinary written statement is insufficient; the document must possess heightened evidentiary value through objective guarantees of truthfulness and a particularly trustworthy, guarantor-like position of the issuer.

Texto completo

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. März 2013 (470 13 4)

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Regina Schaub (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber i.V. Severin Christen

Parteien A.,

vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger, Derrer Satmer Hunziker Rechtsanwälte, Dufourstrasse 101, 8008 Zürich, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, Rennimattstrasse 77, Postfach, 4242 Laufen, Beschwerdegegnerin

B. ,

vertreten durch Advokat Dr. Felix Lopéz, Aeschenvorstadt 71, Postfach 326, 4010 Basel,

Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, vom 21. Dezember 2012 A. Am 17. März 2011 erstattete A. bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen B. (nachfolgend Beschuldigter), Geschäftsführer der B. GmbH, wegen Betrugs und Urkundenfälschung.

B. Nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, das Verfahren zuständigkeitshalber übernommen hatte, verfügte sie am 21. Dezember 2012 die Nichtanhandnahme des Verfahrens in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, da die in Frage stehenden Tatbestände offensichtlich nicht erfüllt seien.

C. Gegen diese Verfügung erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Januar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, und beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2012 sei aufzuheben und es sei die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten anhand zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

D. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2013, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.

E. Der Beschuldigte reichte am 18. Januar 2013 ebenfalls eine Stellungnahme ein, in welcher er begehrte, die Beschwerde sei abzuweisen und die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft sei einzustellen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

Erwägungen

1. Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BStGer. BB.2011.83 vom 13. Dezember 2011 E. 1.1). Indem der Beschwerdeführer als Geschädigter einen Strafantrag stellte, konstituierte er sich als Privatkläger, womit er zur Beschwerde legitimiert ist. Da aus den Akten nicht ersichtlich ist, an welchem Tag die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer zugegangen ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde vom 3. Januar 2013 rechtzeitig innert der zehntägigen Frist erfolgte. Weil auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründen der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt (Omlin, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 310 N 8). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kommt nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln (Landshut, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 310 N 1; Omlin, a.a.O., Art. 310 N 8). Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist mithin erfüllt, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (Omlin, a.a.O., Art. 310 N 9).

2.2 Der Beschwerdeführer moniert vorliegend zunächst, die Unzulässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung ergebe sich bereits daraus, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Fall nach Erhebung des Sachverhalts an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft abgetreten habe. Wäre die Zürcher Staatsanwaltschaft zum Ergebnis gelangt, dass eindeutig keine Straftat vorliege, so hätte sie das Verfahren eingestellt und nicht überwiesen. Dem kann indessen nicht gefolgt werden: Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hat den Fall einzig deshalb abgetreten, weil sie sich nicht als örtlich zuständig angesehen hat (vgl. Ersuchen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. November 2011 um Verfahrensübernahme sowie Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, vom 14. November 2011). Damit obliegt der Entscheid, wie das Verfahren fortgeführt und abgeschlossen werden soll, inhaltlich alleine der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft. Die blosse Überweisung aus örtlichen Gründen präjudiziert in diesem Sinne nichts und bindet die übernehmende Strafverfolgungsbehörde an keinerlei Vorgaben.

2.3 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren einerseits geltend, der Beschuldigte habe sich des Betrugs nach Art. 146 StGB schuldig gemacht, indem er ihm wider bessern Wissens zugesichert habe, dass das vom Beschuldigten im Auto des Beschwerdeführers eingebaute N2 O-Einspritzsystem auch auf normalen Strassen benutzt werden dürfe und nicht meldepflichtig sei.

Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglist liegt dann vor, wenn sich der Täter besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient oder wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet. Arglist kann auch bei einfachen falschen Angaben vorliegen, wenn deren Überprüfung für den Betroffenen nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zum Täter von einer Überprüfung der Angaben absehen werde. Auf der anderen Seite scheidet Arglist hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Entscheidend ist dabei die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall, wobei besondere Fachkenntnisse des Opfers in Rechnung zu stellen sind (BGer vom 23. Februar 2012 6B_609/2011 E. 4.2.2). Vorliegend hat der Beschuldigte resp. dessen Mitarbeiter dem Beschwerdeführer zwar eine Mitfuhrbestätigung vom 2. September 2008 ausgehändigt, welche ausführt, dass das N2 O-Einspritzsystem im drucklosen, nicht aktivierten Zustand gemäss Richtlinien Nr. 2A zur Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) mitgeführt werden dürfe. Demgegenüber hält der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten abgeschlossene Kaufvertrag vom 2. September 2008 in Ziffer 3 explizit fest, dass "Systeme, welche die Leistung des Motors um mehr als 20 Prozent erhöhen, nicht auf öffentlichen Strassen benützt werden dürfen". Ziffer 6 des besagten Kaufvertrages besagt im Weiteren in unmissverständlicher Weise: "Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass er das System eintragen lassen muss". Zudem enthält die Rechnung vom 2. September 2008 den folgenden klaren Hinweis: "Alle Artikel sind nur für Motorsport / Rennzwecke bestimmt".

Der Beschwerdeführer behauptet überdies, in einem auf der Homepage des Beschuldigten abrufbaren "Tech-Talk" werde ausgeführt, dass das N2 O-Einspritzsystem auch im Individualverkehr einfach und sicher nutzbar sei und möchte daraus eine Zusicherung des Beschuldigten ableiten, dass dieses System auch auf normalen Strassen benutzt werden könne. Hierzu muss indes festgehalten werden, dass der Begriff "Individualverkehr" nur den terminologischen Gegensatz zum "öffentlichen Verkehr" beschreibt, für sich alleine aber noch nichts bezüglich einer allfälligen rechtlichen Erlaubnis zur Benützung auf normalen Strassen aussagt. Bei dieser konkreten Ausgangslage hätte jede aufmerksame Person zumindest beim Strassenverkehrsamt nachfragen müssen, ob es einer Prüfung und einer Bewilligung des N2 O-Einspritzsystems bedarf, zumal die entsprechenden Informationen mit geringem Aufwand erhältlich gewesen wären. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine am Motorsport langjährig interessierte Person handelt, welche sich im Tuning-Bereich bestens auskennt. So wies sein Fahrzeug noch diverse weitere Veränderungen an Felgen und Auspuff auf, welche nicht geprüft und zugelassen waren (act. 73-77). Gemäss Art. 34 Abs. 2 VTS wäre es zudem die Pflicht des Beschwerdeführers als Fahrzeughalter und nicht diejenige des Beschuldigten gewesen, die Änderungen der Zulassungsbehörde zu melden. Sofern überhaupt eine Täuschung durch die Verkäuferschaft zu bejahen wäre, so ist sie offensichtlich nicht als arglistig zu qualifizieren, und der Beschwerdeführer trägt evidentermassen eine erhebliche Opfermitverantwortung. Der Tatbestand des Betrugs ist somit eindeutig nicht erfüllt.

2.4 Der Beschwerdeführer behauptet andererseits weiter, der Beschuldigte habe sich einer Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, indem er ihm eine Mitfuhrbestätigung ausgestellt habe, welche fälschlicherweise festhalte, dass das N2 O-Einspritzsystem gemäss VTS nicht bewilligungspflichtig sei und nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden müsse. Eine Falschbeurkundung begeht, wer eine echte, aber inhaltlich unwahre Urkunde herstellt. Zur Abgrenzung von der straflosen einfachen schriftlichen Lüge wird vorausgesetzt, dass der Urkunde eine erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommt (BGE 132 IV 12 E. 8.1). Eine solche ist gegeben, wenn objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten (Trechsel/Erni, Praxiskommentar StGB, 2008, Art. 251 N 9 m.w.H.). Besondere Bedeutung kommt dabei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der besonders vertrauenswürdigen, garantenähnlichen Stellung des Ausstellers zu (Boog, Basler Kommentar StGB II, 2007, Art. 251 N 62 m.w.H.). In casu enthält die ausgehändigte Mitfuhrbestätigung vom 2. September 2008 allenfalls unrichtige Angaben, der Mitfuhrbestätigung selbst kommt allerdings in keiner Weise eine erhöhte Beweiseignung im Sinne einer qualifizierten Überzeugungskraft zu. Es sind zum vornherein keine objektiven Garantien ersichtlich, welche speziell die Wahrheit dieser Mitfuhrbestätigung gewährleisten würden. So kommt weder dem unterzeichnenden Mitarbeiter D. noch der ausstellenden Unternehmung C. GmbH eine besonders glaubwürdige, garantenähnliche Stellung zu. Der Tatbestand der Falschbeurkundung ist deshalb ebenfalls offensichtlich nicht erfüllt.

2.5 Da sowohl der Tatbestand des Betrugs wie auch derjenige der Falschbeurkundung vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind, kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren aufgrund eindeutiger Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände zu Recht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

3. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Spruchgebühr von CHF 1'500.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00, somit total CHF 1'550.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zudem ist der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Beschuldigten zu verpflichten. In Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des vorliegenden Verfahrens erscheint eine Parteientschädigung von pauschal CHF 900.00 (inkl. Auslagen) plus 8% Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 72.00, gesamthaft also CHF 972.00, als angemessen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Spruchgebühr von CHF 1'500.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00, somit total CHF 1'550.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 972.00 (inkl. Auslagen und CHF 72.00 Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Präsident

Dieter Eglin

Gerichtsschreiber i.V.

Severin Christen

Palavras-chave

non-prosecutionfraudforgeryarglistdocument evidentiary valuestandingprivate complainantpublic roadsmotor tuningcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appellant had standing and the complaint was timely against the non-prosecution order.

Decisão extraída

The appellant had standing as an injured person who had filed a criminal complaint and the complaint was treated as timely; the complaint was admissible.

Fundamentação extraída

By filing the criminal complaint, the appellant became a private complainant. The service date was not evident from the file, so the court assumed the complaint was filed within the ten-day deadline.

Questão jurídica principal

Whether the Staatsanwaltschaft could lawfully issue a non-prosecution order under Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO.

Decisão extraída

Yes. The criminal offences were clearly not fulfilled, so the non-prosecution order was proper.

Fundamentação extraída

A non-prosecution order is mandatory when it is already clear from the file that the offence elements or procedural prerequisites are unmistakably absent. The case had not been investigated further and was legally and factually clear.

Questão jurídica principal

Whether the accused committed fraud by allegedly assuring that the N2O system could be used on public roads without registration.

Decisão extraída

No. The fraud elements, especially arglist, were clearly absent.

Fundamentação extraída

Contractual documents and the invoice expressly stated that the systems were for motorsport only, must not be used on public roads, and had to be registered. Any possible misinformation would not have been arglistige Täuschung, given the appellant's expertise, available verification, and his own duty as vehicle owner to report modifications.

Questão jurídica principal

Whether the accused committed forgery by issuing the transport confirmation for the N2O system.

Decisão extraída

No. The document lacked the heightened evidentiary value required for falsification of a document.

Fundamentação extraída

Even if the confirmation contained inaccurate statements, it was not a document with special probative force. No objective guarantees or particularly trustworthy, guarantor-like status of the issuer were shown.

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