Vermögenspfändung and three-month subsistence minimum upheld

420 16 99Tribunal Civil / Câmara Civil17 de mai. de 2016Dismissed

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Resumo Omnilex

The debtor challenged a debt enforcement office's seizure of his bank assets, arguing that he should have been left with twelve months of subsistence minimum instead of three. The court held that the matter concerned a seizure of movable assets, not an income seizure, and that the protection period of Art. 92 SchKG could be applied by analogy to unemployed debtors living from their assets. Leaving the debtor the capitalized minimum for three months was deemed appropriate. Complaints about the bank's sale of securities and set-off on a euro account were not reviewable in this supervisory proceeding. The complaint was dismissed; no court costs were charged.

Sumário Omnilex

Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5, 93 und 95 SchKG; Überlassung des kapitalisierten Existenzminimums bei Vermögenspfändung eines erwerbslosen Schuldners. Die Pfändung von Bankguthaben ist eine Vermögenspfändung nach Art. 95 SchKG und nicht eine Einkommenspfändung nach Art. 93 SchKG. Die in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG vorgesehene Zweimonatsfrist dient bei der Pfändung von Vermögenswerten erwerbsloser Schuldner als Analogiegrundlage; eine längere Freilassung kann nach den konkreten Umständen angemessen sein, namentlich wenn keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (consid. 2). Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde sind nur Handlungen des Betreibungsamtes, nicht selbständige Dispositionen der Bank, überprüfbar. Beschwerden nach Art. 17 SchKG sind innert zehn Tagen einzureichen; Verfahrenskosten werden im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG nicht erhoben.

Texto completo

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 17. Mai 2016 (420 16 99) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Vermögenspfändung; Belassen des kapitalisierten Existenzminimums

BesetzungPräsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuarin i.V. Giovanna Basile
ParteienA. , Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Basel-Landschaft**, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal,** Beschwerdegegner
GegenstandPfändungsvollzug

A. Am 31. März 2016 revidierte das Betreibungsamt Basel-Landschaft den Pfändungsvollzug gegen den Schuldner. Es berechnete ein monatliches Existenzminimum des Schuldners von CHF 3‘200.00. Im Pfändungsprotokoll wurde vermerkt, dass der Schuldner ohne Arbeit und Einkommen sei und aktuell von seinem Vermögen von rund CHF 34‘000.00 auf seinem Sparkonto lebe. Dem Schuldner werde das Existenzminimum für drei Monaten in Höhe von CHF 9‘600.00 belassen und das restliche Guthaben von ca. CHF 24‘400.00 bleibe gepfändet.

B. Mit Schreiben vom 7. April 2016, welches am 8. April 2016 der Post übergeben wurde, gelangte A. mit betreibungsrechtlicher Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er führte im Wesentlichen aus, er lebe seit November 2012 von seinen Ersparnissen. Gemäss Pfändungsprotokoll vom 31. März 2016 seien ihm lediglich „drei Monate zum Leben“ überlassen worden. Das Betreibungsamt habe ihm erläutert, dass das über dem Existenzminimum liegenden Einkommen maximal für zwölf Monate gepfändet werden könne. Danach würden für die nicht beglichenen Schulden Verlustscheine ausgestellt. Er habe daher wohl auch Anspruch darauf, dass ihm das Existenzminimum für zwölf Monate belassen werde. Es sei inakzeptabel, dass er schlechter als andere Schuldner gestellt werde. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben. Des Weiteren weise er darauf hin, dass seine Wertschriften durch das Betreibungsamt bereits verkauft worden seien noch bevor das Rechtsmittel abgelaufen sei. Überdies habe die Bank nach Freigabe seines Kontos eigenständig sein Euro-Konto, welches einen Minussaldo in der Höhe von EUR 5‘204.00 aufweise, durch die Belastung des Franken-Kontos saldiert.

C. In seiner Vernehmlassung vom 21. April 2016 beantragte das Betreibungsamt Basel-Landschaft, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer beanstande die Pfändung seines Vermögens bzw. der Umfang der Pfändung. Gemäss Art. 95 Abs. 1 SchKG seien Vermögenswerte des Schuldners, wozu auch Forderungen gezählt würden, zu pfänden. Im vorliegenden Fall sei lediglich Vermögen des Schuldners gepfändet worden, nicht aber sein Einkommen. Dass der Beschwerdeführer nicht arbeiten wolle oder könne, entziehe sich dem Einflussbereich des Betreibungsamtes. Sollte der Schuldner letztlich Sozialhilfe benötigen, obliege es dem Schuldner sich darum zu bemühen, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Das Betreibungsamt habe dem Schuldner für die Überbrückung bis zum Antritt einer neuen Stelle oder bis zur Auszahlung von Sozialhilfegeld das Existenzminimum für drei Monate auf seinem Konto belassen. Man habe damit nicht gegen Art. 92 SchKG verstossen und die Pfändung sei rechtmässig. Es sei allenfalls eine höhere Summe pfändbar, etwa wenn man das generelle Überlassen des Existenzminimums beanstanden oder die Unpfändbarkeit des Existenzminimums auf einen Monat reduzieren würde. Die Forderungspfändung als solche sei jedenfalls nicht zu beanstanden. Die Ausgleichung des Minussaldos auf dem Euro-Konto sei nach Massgabe des Entscheides der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs allenfalls anzupassen und dem Schuldner ein Mehrbetrag zu überlassen.

Erwägungen

1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt Basel-Landschaft am 31. März 2016 die Pfändung vollzogen. Die begründete Beschwerde ist durch die Postaufgabe am 8. April 2016 fristgerecht eingegangen. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Mit Beschwerde vom 7. April 2016 rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Pfändung seines Vermögens vom 31. März 2016 durch das Betreibungsamt sei unangemessen, da er zwölf und nicht lediglich drei Monate lang Anspruch auf sein Existenzminimum habe. Zu prüfen ist deshalb, ob die Vermögenspfändung bzw. die Überlassung des dreimonatigen Existenzminimums zu Recht erfolgt ist.

Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Bei beschränkt pfändbarem Einkommen handelt es sich grundsätzlich um Entgelt für persönliche Arbeit des Schuldners (vgl. VonderMühll in: BSK SchKG II, 2. Aufl., Art. 93 N 3, m.w.H.). In casu liegt keine Einkommenspfändung vor, da der Schuldner zur Zeit keiner Erwerbarbeit nachgeht. Es liegt vielmehr eine Pfändung von beweglichem Vermögen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SchKG vor, worunter auch Bankguthaben fallen. Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG sind die Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen, soweit sie für den Schuldner und seine Familie für die zwei auf die Pfändung folgende Monate notwendig sind, unpfändbar. Die Rechtsprechung wendet die in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG statuierte Zeitdauer von zwei Monaten in Analogie zu Art. 93 SchKG auch in denjenigen Fällen an, wo der Schuldner aufgrund gänzlicher oder teilweiser Erwerbslosigkeit für die Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts auf sein vorhandenes Vermögen angewiesen ist. Lediglich im Falle eines Schuldners, welcher dauernd erwerbsunfähig oder stark vermindert erwerbsfähig ist, würde sich die Bemessung des Existenzminimums von zwei Monaten als zu knapp erweisen (vgl. VonderMühll, a.a.O, Art. 92 N 25; BGE 92 III 6, 7 f.). Im vorliegenden Fall berechnete das Betreibungsamt Basel-Landschaft das Existenzminimum des Schuldners und überliess diesem den kapitalisierten Notbedarf für drei Monate in Höhe von CHF 9‘600.00. Die konkrete Berechnung des Existenzminimums ist unbestritten geblieben und nicht von Amtes wegen zu überprüfen. Die Freigabe des Notbedarfs für drei Monate ist in Anbetracht der angeführten Literatur und Rechtsprechung sowie Umstände allemal angemessen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Betriebene dauernd erwerbsunfähig oder vermindert erwerbsfähig ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer bloss das Existenzminimum für drei Monate überliess und das restliche Sparguthaben pfändete. Es obliegt dem Beschwerdeführer, eine neue Arbeitsstelle anzutreten oder allenfalls an die Sozialhilfebehörde zu gelangen. Abschliessend bleibt anzumerken, dass es nicht Sache der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, Handlungen der Bank (Verkauf der Anlagefonds und Aktien sowie Saldierung des Euro-Kontos durch Belastung des Franken-Kontos), welche vom Beschwerdeführer gerügt wurden, zu beurteilen. Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde können ausschliesslich Handlungen des Betreibungsamtes überprüft werden. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die vorgenommene Pfändung des Vermögens des Beschwerdeführers korrekt erfolgt ist. Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Mitteilung an Parteien Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde

Präsidentin Christine Baltzer-Bader Aktuarin i.V. Giovanna Basile

Palavras-chave

debt enforcementasset seizuresubsistence minimumbank accountunemployed debtoranalogysupervisory complaintcompetencebank set-off

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Questão jurídica principal

Whether the complaint against the debt enforcement office's asset seizure was admissible and timely.

Decisão extraída

The complaint was filed within ten days and the court had territorial and subject-matter competence, so the complaint was admissible.

Fundamentação extraída

The challenged seizure took place on 31 March 2016 and the complaint was posted on 8 April 2016, thus within the statutory deadline; competence followed from the cited cantonal provisions.

Questão jurídica principal

Whether leaving only three months of capitalized subsistence minimum in a bank account was unlawful or inappropriate.

Decisão extraída

No. In a property seizure, bank assets may be seized, and leaving the subsistence minimum for three months was appropriate in the circumstances.

Fundamentação extraída

This was not an income seizure under Art. 93 SchKG but a seizure of movable assets under Art. 95 SchKG. The two-month protection in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG is applied by analogy to unemployed debtors living from assets; a three-month reserve was not excessive and there were no signs of permanent inability to work.

Questão jurídica principal

Whether the court could review the bank's sale of assets and set-off on the euro account.

Decisão extraída

No. Such bank actions are outside the scope of supervisory complaint review, which concerns only acts of the debt enforcement office.

Fundamentação extraída

The supervisory authority may review only measures of the enforcement office, not independent actions by the bank.

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