Restoration of objection deadline requires substantiation and timely filing

420 15 23Tribunal Civil / Câmara Civil17 de mar. de 2015Inadmissible

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The debtor sought restoration of the objection deadline after receiving a bankruptcy warning, asserting that his objection had not reached the debt enforcement office. The supervisory authority held that a restoration request under Art. 33 para. 4 SchKG must be filed in writing, reasoned, and supported by evidence within ten days of the impediment ceasing. Because the applicant did not allege any excusable impediment and failed to show compliance with the deadline, the court did not enter into the request. A fee of CHF 100 was imposed on the applicant.

Sumário Omnilex

Art. 33 Abs. 4 SchKG; Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist setzt ein unverschuldetes Hindernis sowie ein schriftlich begründetes und belegtes Gesuch voraus, das innert der gleichen Frist seit Wegfall des Hindernisses einzureichen ist. Die Gesuchsbegründung muss das Fristversäumnis und die Einhaltung der Wiederherstellungsfrist dartun; fehlt es daran, tritt die Aufsichtsbehörde auf das Gesuch nicht ein. Verfahren über die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist sind trotz der grundsätzlichen Kostenfreiheit der Aufsichtsverfahren kostenpflichtig (Art. 20a Abs. 5 SchKG; vgl. consid. 2 und 3).

Texto completo

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 17. März 2015 (420 15 23) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Wiederherstellungsgesuch, Begründungspflicht

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Hansruedi Zweifel

Parteien A. ,

Gesuchsteller

gegen

B. AG,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

in der Betreibung Nr. xxyyzzzz

A. Der Zahlungsbefehl Nr. xxyyzzzz wurde dem Schuldner am 04.11.2014 zugestellt. Am 19.01.2015 wurde dem Schuldner die Konkursandrohung zugestellt. Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe 04.02.2015) wandte sich der Schuldner an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und machte geltend, dass das Betreibungsamt gemäss eigenen Angaben seinen Rechtsvorschlag in der obigen Betreibung nicht erhalten habe. Deshalb sehe er sich nun mit einer Konkursandrohung konfrontiert. Er bitte um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.

B. Mit Eingabe vom 16.02.2015 gab die Gläubigerin bekannt, dass sie auf die Geltendmachung der Nichteinhaltung der Rechtsvorschlagsfrist nicht verzichte. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde, weil in der Betreibung Nr. yyxxzzzz kein Rechtsvorschlag eingegangen sei. Die Beweislast für die Erhebung des Rechtsvorschlags obliege dem Schuldner.

C. Mit Verfügung vom 20.02.2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Akten-zirkulation bei den Mitgliedern der Aufsichtsbehörde angeordnet.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert der ihm angesetzten Frist zu handeln, binnen der gleichen Frist seit Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Handelt es sich um Fristen, die vom Betreibungsamt angesetzt wurden, so ist für den Entscheid über das Gesuch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sachlich zuständig. Da die Rechtsvorschlagsfrist vom Betreibungsamt im Zahlungsbefehl angesetzt wird, ist die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung des hier in Frage stehenden Gesuchs zuständig. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist folglich gleichfalls innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Das Vorgehen zur Einreichung eines solchen Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wird dem Betriebenen auf dem Zahlungsbefehl unter Ziff. 3 erläutert.

2. Trotz Fehlens klarer Formvorschriften im SchKG ist ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist bei der Aufsichtsbehörde schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln versehen innert Frist einzureichen (BSK SchKG I-Nordmann, Art. 33 N 14; KUKO SchKG-Russenberger/Minet, Art. 33 N 27). Fehlt es an einer solchen Begründung, so tritt die Aufsichtsbehörde auf ein Gesuch nicht ein. Der Gesuchsteller macht nicht einmal ein unverschuldetes Hindernis geltend, sondern behauptet bloss, ein von ihm erhobener Rechtsvorschlag habe das Betreibungsamt nicht erhalten. Er unterlässt somit neben der hinreichenden Begründung des Gesuchs auch den Nachweis, dass er die Frist gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG gewahrt hat. Auf das Gesuch ist deshalb zufolge Fehlens einer Begründung für das Fristversäumnis und mangels Fristeinhaltung nicht einzutreten.

3.
Art. 20a Abs. 5 SchKG sieht vor, dass die Verfahren vor kantonalen Aufsichtsbehörden kostenlos sind. Davon abweichend sind die Verfahren betreffend die Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG kostenpflichtig (BSK SchKG I-Nordmann, Art. 33 N 16). Vorliegend ist die entsprechende Gerichtsgebühr auf pauschal CHF 100.00 festzulegen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr von CHF 100.00 geht zu Lasten des Gesuchstellers.

Präsident

Thomas Bauer

Aktuar

Hansruedi Zweifel

Palavras-chave

debt enforcementrestoration of deadlineobjectionsubstantiationinadmissibilitycourt costssupervisory authority

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the request for restoration of the objection deadline was admissible under Art. 33 para. 4 SchKG

Decisão extraída

The request was inadmissible because the debtor neither substantiated an excusable impediment nor proved timely filing within ten days after the impediment ceased.

Fundamentação extraída

A restoration request must be filed in writing, with reasons and evidence, within the statutory time limit. The applicant merely alleged non-receipt of an objection, which did not show an unexcused impediment or compliance with the restoration deadline.

Questão jurídica principal

Allocation of court costs for the restoration proceedings

Decisão extraída

A court fee of CHF 100 was imposed on the applicant.

Fundamentação extraída

Although supervisory proceedings are generally free of charge, restoration proceedings under Art. 33 para. 4 SchKG are an exception and are chargeable.

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