Complaint admissible against dismissal order in rental dispute

410 15 384Tribunal Civil / Câmara Civil5 de jan. de 2016Granted

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In a rental dispute, the appellant challenged a first-instance dismissal order that had treated the case as settled after partial acknowledgment of the claim and of a set-off defense. The appellate court held that a complaint was admissible because the procedural basis for the dismissal was disputed and the amount in dispute was below CHF 10,000. On the merits, it found that the first instance had failed to examine the defendant’s set-off plea in full and therefore had not established whether the respondents’ claim was extinguished. The dismissal order was annulled and the case remanded for a new decision. Costs of the appeal were imposed on the respondents, who also had to pay party compensation.

Sumário Omnilex

Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO; Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO; Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Abschreibungsentscheid und Pflicht des Gerichts zur Prüfung einer erhobenen Verrechnungseinrede: Ein Abschreibungsentscheid ist grundsätzlich nur deklaratorisch; die Anfechtung der Parteidisposition ist ausgeschlossen. Macht die beschwerte Partei jedoch geltend, eine Klageanerkennung, ein Rückzug oder ein Vergleich liege tatsächlich nicht vor, steht bei einem Streitwert unter CHF 10'000.-- die Beschwerde offen. Erhebt die beklagte Partei in der Klageantwort Verrechnung, hat das Gericht über Bestand und Umfang der Gegenforderung zu entscheiden; unterlässt es dies, ist die Sache nicht spruchreif und an die Vorinstanz zurückzuweisen (consid. 1–2).

Texto completo

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 5. Januar 2016 (410 15 384)

Zivilprozessrecht

Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Abschreibungsentscheid

BesetzungPräsident Thomas Bauer; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
ParteienA. , vertreten durch Advokat Dr. Pascal Schmutz, Lautengartenstrasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin
gegen
B. und C. , vertreten durch Advokatin Noëmi Marbot, Greifengasse 1, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdegegner
GegenstandMietstreitigkeit Beschwerde gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 16. September 2015

A. Mit Klage vom 24. November 2014 verlangten B. und C. , es sei A. zu verpflichten, ihnen CHF 4‘316.70 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7. Juli 2014 zu bezahlen (Mehrforderung vorbehalten); unter o/e Kostenfolge.

B. In ihrer Eingabe vom 1. Juni 2015 teilten B. und C. mit, dass sie auf die Geltendmachung einer Mehrforderung verzichten.

C. Mit Klageantwort vom 26. Juni 2015 begehrte A. , es sei die Klage abzuweisen, es sei der von B. und C. anerkannte Teil der klägerischen Forderung von CHF 4‘123.--mit der Forderung von A. aus unbezahltem Mietzins von CHF 4‘796.30 zu verrechnen; unter o/e Kostenfolge.

D. Im Schreiben vom 17. August 2015 anerkannten B. und C. die Verrechnungsforderung von A. im Umfang von CHF 1‘579.-- und verlangten die Abweisung der Verrechnungsforderung im Betrag von CHF 3‘217.30; unter o/e Kostenfolge.

E. Mit Datum vom 16. September 2015 fällte die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West folgenden Entscheid:

„1. Der Fall wird als durch teilweise Klaganerkennung und Anerkennung der Verrechnungsforderung im verbleibenden Umfang als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von CHF 450.-- wird zu einem Drittel B. und C. und zu zwei Dritteln A. auferlegt.

A. hat B. und C. eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘734.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.“ F. Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2015 begehrte A. (nachfolgend: Beschwerdeführer), es sei der Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 16. September 2015 aufzuheben; es sei der Fall zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verleihen; unter o/e Kostenfolge.

G. In der Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2015 beantragten B. und C. (nachfolgend: Beschwerdegegner), es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter o/e Kostenfolge.

Erwägungen

1.1 Nachstehend ist zu prüfen, ob gegen den angefochtenen Abschreibungsentscheid Beschwerde erhoben werden kann.

Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Nach Mitteilung des Vergleiches bzw. des Abstandes schreibt das Gericht laut Art. 241 Abs. 3 ZPO das Verfahren ab. Ein Abschreibungsbeschluss hat (mit Ausnahme des Kostenentscheides) bloss deklaratorische Wirkung (LaurentKillias, Berner Kommentar ZPO, 2012, Art. 241 N 40). Nachdem ein formeller Abschreibungsentscheid erfolgt ist, kann eine Partei eine Vergleichsvereinbarung bzw. ihre Abstandserklärung lediglich noch auf dem Weg der Revision anfechten. Eine Anfechtung der Parteidisposition bzw. des entsprechenden Abschreibungsbeschlusses mittels Berufung bzw. Beschwerde ist dagegen ausgeschlossen (Killias, a.a.O., Art. 241 N 49). Wird einer Partei ein Abschreibungsentscheid zugestellt, worin festgehalten ist, die Parteien hätten einen Vergleich getroffen, der Kläger habe seine Klage zurückgezogen oder der Beklagte habe die Klage anerkannt, und macht die beschwerte Partei geltend, dies sei gar nicht der Fall, so steht dieser Partei indes entweder die Berufung oder - in einer vermögensrechtlichen Sache mit einem Streitwert von weniger als CHF 10‘000.-- die Beschwerde als Rechtsmittel gegen den Abschreibungsentscheid zur Verfügung, weil sich diesfalls eine Einschränkung des Rechtsschutzes aufgrund der erhobenen Rüge nicht rechtfertigt (PeterReetz/StefanieTheiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, 2. Aufl. 2013, Art. 308 N 15; KGer. SZ vom 7. November 2013 E. 3, in: EGV-SZ, S. 32 ff.; ZR 110 Nr. 34). Weil vorliegend die prozessualen Voraussetzungen für die von der ersten Instanz vorgenommene Verfahrensabschreibung umstritten sind und der Streitwert unter CHF 10‘000.--liegt, kann gegen den angefochtenen Entscheid Beschwerde eingelegt werden.

1.2 Das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, weil ein Entscheid eines Präsidiums eines Zivilkreisgerichts angefochten wurde.

1.3 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht erhoben wurde, ist ohne Weiterungen auf diese einzutreten.

2. Im Folgenden ist zu beurteilen, ob die erste Instanz das Klageverfahren zu Recht abgeschrieben hat oder nicht.

2.1 Die Präsidentin des Zivilkreisgerichts erwog, dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 26. Juni 2015 die Forderung der Beschwerdegegner von CHF 4‘316.70 nebst Zins im Umfang von CHF 4‘122.98 anerkenne und für die diesen Betrag übersteigende Forderung Verrechnung mit ihrer eigenen Forderung von CHF 4‘796.30 erklärt habe. Die Beschwerdegegner hätten die Verrechnungsforderung im Umfang von CHF 1‘579.-- anerkannt. Der von der Hauptforderung nicht anerkannte Betrag von CHF 193.70 werde durch Anerkennung der Verrechnungsforderung durch die Beschwerdegegner im Umfang von CHF 1‘579.-- abgedeckt. Aufgrund dessen schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch teilweise Klageanerkennung und Anerkennung der Verrechnungsforderung im verbleibenden Umfang als erledigt ab.

2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Präsidentin des Zivilkreisgerichts beschränke ihre Verrechnungseinrede völlig grundlos auf den Betrag der Forderung der Beschwerdegegner, welcher die Summe von CHF 4‘122.98 übersteige. In ihren Rechtsschriften sowie schon vor der Mietschlichtungsstelle habe sie stets die Verrechnung mit der ganzen Forderung der Beschwerdegegner verlangt. Mit ihrer auf einem offensichtlichen Versehen beruhenden Einschränkung der Verrechnung gehe die Vorinstanz von einer völlig falschen Sachlage aus. Infolge dieses Versehens habe es die Präsidentin des Zivilkreisgerichts versäumt, die Verrechnungsforderung der Beschwerdeführerin aus unbezahlten Mietzinsen zu prüfen. Die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung im Sinne der vorstehenden Ausführungen zurückzuweisen.

2.3 Im vorliegenden Fall fordern die Beschwerdegegner mit Klage vom 24. November 2014 von der Beschwerdeführer die Bezahlung von CHF 4‘316.70 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7. Juli 2014. In der Klageantwort vom 26. Juni 2015 verlangten die Beschwerdeführer die Verrechnung des von ihnen anerkannten Teils der klägerischen Forderung von CHF 4‘123.-- mit ihrer Forderung aus unbezahltem Mietzins von CHF 4‘796.30. Die beklagte Partei kann in der Klageantwort eine Verrechnungseinrede erheben (ChristophLeuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 222 N 23). Erhebt die beklagte Partei eine solche Verrechnungseinrede in der Klageantwort, so ist das mit der Hauptforderung befasste Gericht verpflichtet, darüber zu befinden (PascalSchmid, Die Verrechnung vor staatlichen Gerichten, in: Jusletter vom 15. September 2008, Ziff. 4.2). Demnach musste die Präsidentin des Zivilkreisgerichts prüfen, ob die Gegenforderung der Beschwerdeführerin im bestrittenen Umfang von CHF 3‘217.30 besteht und ob der Forderungsanspruch der Beschwerdegegner durch Verrechnung mit der Gegenforderung der Beschwerdeführerin vollständig getilgt worden ist. Dies tat die Vorinstanz indessen nicht. Weil der Bestand der Gegenforderung der Beschwerdeführerin von der ersten Instanz nicht geprüft worden ist, erweist sich das vorliegende Verfahren für das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, noch nicht als entscheidungsreif. Das Verfahren ist daher im Sinn von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

3. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO ist die Gebühr für den Kantonsgerichtsentscheid den unterliegenden Beschwerdegegnern aufzuerlegen und sind diese zu verpflichten, für das zweitinstanzliche Verfahren der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte keine Honorarnote ein, weshalb die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (§ 18 Abs. 1 TO). Diese Parteientschädigung ist in Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 1‘000.-- (inkl. Auslagen zuzüglich MwSt.) festzulegen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 16. September 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Palavras-chave

dismissal orderset-offadmissibility of appealremandrental disputecostsparty compensation

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Questão jurídica principal

Whether a complaint is admissible against a dismissal order based on disputed procedural preconditions for termination of the case.

Decisão extraída

The complaint is admissible because the dispute concerns the procedural prerequisites for the dismissal order and the amount in dispute is below CHF 10,000.

Fundamentação extraída

A dismissal order is generally only declaratory after a settlement, withdrawal, or acknowledgment, but where the complaining party alleges that no such dispositive act occurred, appellate review is available; in a pecuniary matter below CHF 10,000, complaint is the proper remedy.

Questão jurídica principal

Whether the first instance correctly dismissed the case without examining the appellant's set-off defense in full.

Decisão extraída

The first instance did not sufficiently examine the set-off defense and therefore decided too early.

Fundamentação extraída

A defendant may raise set-off in the answer, and the court seized of the main claim must decide on the existence and scope of the counterclaim. Since the court did not examine whether the asserted counterclaim extinguished the respondents' claim in the disputed amount, the matter was not ready for decision.

Questão jurídica principal

Costs and party compensation for the second instance.

Decisão extraída

The respondents must bear the court fee and pay the appellant party compensation fixed ex officio at CHF 1,000 plus VAT and expenses.

Fundamentação extraída

Under the rules on costs, the losing parties bear the appellate costs; because no fee note was filed, the compensation had to be set by the court at its discretion.

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