Definitive legal enforcement requires identity of debtor and debtor named in title

410 12 83Tribunal Civil / Câmara Civil29 de mai. de 2012Granted

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The Basel-Landschaft cantonal court allowed the creditor canton’s appeal against the refusal of definitive legal enforcement. It held that the lower court had wrongly denied identity between the debtor named in the tax enforcement title and the pursued person. The commercial-register extract filed on appeal was inadmissible as a new piece of evidence, but the court still concluded from the file that the named business name was the sole proprietorship of the respondent. Definitive legal enforcement was therefore granted for the tax claim, accrued interest, reminder fees, and writ-of-payment costs. Both the first-instance and appeal court fees were charged to the respondent.

Sumário Omnilex

Art. 80 SchKG; definitive legal enforcement and identity of debtor: definitive Rechtsöffnung presupposes that the person designated in the enforceable title and the person pursued are identical; the court must examine this ex officio. Where the title names a business designation, identity is not excluded merely because the debtor is pursued under her civil name if the designation is shown to be the firm of a sole proprietorship owned by that person (consid. 3). Art. 326 CPC bars new evidence in appeal proceedings, including both true and false novelties. In the absence of objections under Art. 81 SchKG, the enforceable title warrants definitive legal enforcement for principal, interest, and ancillary recovery costs.

Texto completo

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 29. Mai 2012 (410 12 83)

Schuldbetreibung- und Konkursrecht

Definitive Rechtsöffnung: Identität der Schuldnerin und der Gesuchsbeklagten

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Kanton Basel-Landschaft, 4410 Liestal,

vertreten durch Steuerverwaltung BL, Abt. Quellensteuer, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal,

Beschwerdeführer

gegen

A. Beschwerdegegnerin

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung

Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 6. März 2012

Sachverhalt

A. Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 6. März 2012 wurde das Begehren des Gläubigers Kanton Basel-Landschaft um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 21118093 des Betreibungsamtes Liestal abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gläubiger habe eine rechtskräftige Quellensteuer-Rechnung/Verfügung AE101276 vom 28. Dezember 2010 über eine Forderung von CHF 2'021.60 sowie eine Mahnung vom 12. April 2011 mit eine Mahngebühr von CHF 50.00 ins Recht gelegt. Die definitive Rechtsöffnung könne jedoch nur gegen die durch die Verfügung als Schuldner bezeichnete Person bewilligt werden. Die Quellensteuer-Rechnung/Verfügung AE101276 vom 28. Dezember 2010 und der dazugehörige Einzahlungsschein sowie die Mahnung vom 12. April 2011 würden jeweils auf den Herrn B. lauten. Der Gläubiger habe im Zahlungsbefehl sowie im Rechtsöffnungsbegehren jedoch Frau A. als Schuldnerin bezeichnet, weshalb keine Identität zwischen dem gemäss der Quellensteuer-Rechnung/Verfügung AE101276 vom 28. Dezember 2010 verpflichteten Schuldner und der Gesuchsbeklagten vorliege und das Rechtsöffnungsgesuch folglich mangels Passivlegitimation der Gesuchsbeklagten abzuweisen sei.

B. Gegen dieses Urteil erhob der Kanton Basel-Landschaft mit Eingabe vom 14. März 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und beantragte, es sei das Urteil vom 6. März 2012 aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu bewilligen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, bei der Beschwerdegegnerin handle es sich um die Inhaberin des Einzelunternehmens mit dem Namen B. , weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht als Schuldnerin der Quellensteuer angegeben worden sei.

C. Mit Verfügung vom 19. April 2012 stellte die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, fest, dass die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat.

Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 405 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist für die Beurteilung von Rechtsmitteln dasjenige Recht anwendbar, das bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft war. Das in casu angefochtene Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2012 und somit nach Inkrafttreten der neuen ZPO eröffnet, so dass auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen.

1.2 Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen das vorliegend angefochtene Urteil lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (Art. 251 lit. a ZPO) - innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2012 zugestellt, womit die vorliegende Beschwerde mit Eingabe vom 14. März 2012 fristgerecht erhoben wurde. Die sachliche Zuständigkeit der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Mit Beschwerde vom 14. März 2012 reicht der Beschwerdeführer ein Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft ein. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um ein umfassendes Novenverbot, welches sowohl für echte als auch für unechte Noven gilt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Art. 326 N 4). Bei dem besagten Handelsregisterauszug handelt es sich um ein neues Beweismittel, weshalb dieser unter das Novenverbot fällt und für das vorliegende Beschwerdeverfahren somit unbeachtlich ist.

3.1 Hat im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens die betriebene Person gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht (Art. 80 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, SR 281.1). Die definitive Rechtsöffnung kann jedoch nur erteilt werden, wenn die im Entscheid zur Zahlung verpflichtete und die betriebene Person identisch sind, wobei der Rechtsöffnungsrichter dieses Erfordernis von Amtes wegen zu prüfen hat (BSK SchKG I-DanielStaehelin, Art. 80 N 29).

3.2. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist fraglich und daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die in der Quellensteuer-Rechnung/Verfügung AE101276 vom 28. Dezember 2010 aufgeführte Schuldnerin nicht identisch ist mit der betriebenen Person, mithin der Gesuchsbeklagten die Passivlegitimation fehlt. Aufgrund der vorinstanzlichen Verfahrensakten ist ersichtlich, dass die besagte Verfügung vom 28. Dezember 2010 an B. , c/o Frau A. adressiert wurde. Weiter wird darin ausgeführt, dass die Adressatin als Arbeitgeber/Veranstalter etc. von quellensteuerpflichtigen Personen für die Quellensteuererhebung und Einreichung einer korrekten Quellensteuerabrechnung verantwortlich sei. In der Einzelaufstellung, welche der Verfügung beigelegt wurde, wird C. als Arbeitnehmer aufgeführt. Im Weiteren wurde im erstinstanzlichen Verfahren eine Zahlungsaufforderung MO113969 vom 3. März 2011 eingereicht, welche zwar wiederum gleich adressiert wurde wie die Verfügung vom 28. Dezember 2010, in der Anrede jedoch ausdrücklich nur die Beschwerdegegnerin anspricht. Sodann wird in der letzten Mahnung MO114236 vom 12. April 2011 erneut einzig die Beschwerdegegnerin angesprochen. Es zeigt sich somit, dass es sich bei der vorliegenden Forderung um eine Quellensteuer-Rechnung handelt, welche in der Regel Arbeitgeber betrifft. Ferner ist auch mit geringen Kenntnissen im Italienischen, mithin einer Amtssprache der Schweiz, wohl ohne Weiteres erkennbar, dass es sich beim Namen B. nicht um einen Namen einer natürlichen Person handeln kann. Überdies zeigt sich, dass der Arbeitnehmer, welcher quellensteuerpflichtig ist, C. heisst und wohl den Grund für den Namen B. darstellt. Es bestanden somit schwergewichtige Indizien dafür, dass es sich bei der Adressatin der Verfügung vom 28. Dezember 2010 nicht um eine natürliche Person handeln kann, sondern wohl vielmehr um ein Unternehmen, zumal die Zahlungsaufforderung vom 3. März 2011 sowie die letzte Mahnung vom 12. April 2011 jeweils die Beschwerdegegnerin direkt ansprechen. Aufgrund dieser Zweifel wäre es an der Vorinstanz gewesen, sich mittels kurzer Recherche im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft Klarheit zu verschaffen, ob es sich bei dem Namen B. um eine Firma eines Unternehmens handelt. Dabei hätte sich mit wenig Aufwand herausgestellt, dass der Namen B. lediglich die Firma eines Einzelunternehmens ist, dessen Inhaberin die Beschwerdegegnerin und vorinstanzliche Gesuchsbeklagte ist. Es zeigt sich somit, dass die Vorinstanz nicht davon ausgehen durfte, dass die Schuldnerin nicht identisch ist mit der betriebenen Person.

3.3 Aufgrund der obigen Erwägungen erhellt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Dessen ungeachtet ist anzumerken, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn in künftigen Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdeführers deutlicher zum Ausdruck kommen würde, dass es sich bei der betriebenen Person um eine Inhaberin eines Einzelunternehmens handelt.

3.4 Da sowohl die Quellensteuer-Rechnung/Verfügung AE101276 vom 28. Dezember 2010 sowie die letzten Mahnung MO114236 vom 12. April 2011 unbestrittenermassen definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstellen und die Beschwerdegegnerin überdies keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG vorgebracht hat, ist dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 21118093 des Betreibungsamtes Liestal die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 2'021.60 nebst Zins zu 5% seit 4. November 2011, für den abgelaufenen Verzugszins bis 3. November 2011 von CHF 72.15 sowie für die Mahnkosten von CHF 50.00 zu bewilligen. Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.00 zu tragen.

4. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung, für das vorinstanzliche Verfahren sowie das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Massgebend für die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Dementsprechend gehen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu Lasten der damaligen Gesuchsgegnerin und heutigen Beschwerdegegnerin. Ebenso ist ihr die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen, welche in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) entsprechend dem einverlangten Kostenvorschuss auf CHF 300.00 festzulegen ist. Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten selbst.

Demnach wird erkannt:

**I.**In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 6. März 2012 aufgehoben und durch folgendes Urteil ersetzt:

1. Dem Gesuchskläger wird in Betreibung Nr. 21118093 des Betreibungsamtes Liestal die definitive Rechtsöffnung bewilligt für eine Forderung von CHF 2'021.60 nebst Zins zu 5% seit 4. November 2011, für den abgelaufenen Verzugszins bis 3. November 2011 von CHF 72.15 sowie für die Mahnkosten von CHF 50.00.

2. Die Gesuchsbeklagte hat dem Gesuchskläger die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.00 zu bezahlen.

3. Die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 für das erstinstanzliche Verfahren wird der Gesuchsbeklagten auferlegt.

Im Übrigen hat jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.

**II.**Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten selbst.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader

Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

Palavras-chave

definitive legal enforcementidentity of debtornovel evidencesole proprietorshipcommercial registersummary procedurecosts

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal could be examined despite the first-instance debt-enforcement decision and the summary procedure.

Decisão extraída

The appeal was admissible and timely under the Code of Civil Procedure.

Fundamentação extraída

The challenged decision was served after the new CPC entered into force; legal enforcement decisions are not appealable by Berufung, so Beschwerde was the correct remedy, filed within 10 days.

Questão jurídica principal

Whether the new commercial-register extract submitted on appeal was admissible.

Decisão extraída

The extract was disregarded.

Fundamentação extraída

New evidence is barred in appeal proceedings by the CPC's strict prohibition of novelties.

Questão jurídica principal

Whether the debtor named in the enforcement title and the person pursued were identical for purposes of definitive legal enforcement.

Decisão extraída

They were identical; the lower court should have clarified that the business name was the sole proprietorship of the respondent.

Fundamentação extraída

The title and reminder materials indicated a business relationship; the name on the title was not a natural-person name, and the court could have verified quickly in the commercial register that it was merely a sole proprietorship owned by the respondent.

Questão jurídica principal

Whether definitive legal enforcement should be granted and for which amounts.

Decisão extraída

Definitive legal enforcement was granted for the principal debt, interest, accrued default interest, and reminder fees.

Fundamentação extraída

The tax invoice/order and final reminder were enforceable titles under Art. 80 SchKG, and the debtor raised no objections under Art. 81 SchKG.

Questão jurídica principal

Allocation of first-instance and appeal costs, including writ-of-payment costs.

Decisão extraída

Costs were imposed on the respondent.

Fundamentação extraída

The losing party bears procedural costs under the CPC; the respondent also had to pay the writ-of-payment costs.

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