Proportionality of security detention after objection to penal order

350 15 374Tribunal Penal / Câmara Penal18 de jun. de 2015Granted

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Resumo Omnilex

The coercive measures court of Basel-Landschaft dealt with a request for security detention after a penal order for theft and repeated fraudulent misuse of a data-processing system had been opposed by the accused and the matter referred to the criminal court. The accused argued that a two-month security detention would create impermissible over-detention because only a four-month prison sentence was expected and a fine was more likely. The court rejected this view, holding that an unconditional short prison sentence remained plausible in light of the accused's criminal record, foreign residence, lack of assets, and doubtful prognosis. Security detention was therefore ordered until 14 July 2015.

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Art. 229, 231 StPO; security detention after objection to a penal order and assessment of over-detention. In deciding on security detention following existing pre-trial detention, the court may rely on the expected sanction as it appears at that stage; the decisive question is whether, in light of the concrete circumstances, an unconditional custodial sentence remains plausible. Over-detention is not excluded merely because a fine or community service might also be conceivable. A negative or uncertain prognosis, repeated relevant offending, foreign residence, and lack of enforceable assets may support the conclusion that a fine or community service is unlikely to be carried out and that a short custodial sentence under Art. 41 StGB remains possible (consid. 2.3.3-2.3.4).

Texto completo

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juni 2015 (350 15 374)

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

18. Juni 2015

Anordnung Sicherheitshaft

Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft nach Einsprache gegen einen Strafbefehl

Sachverhalt

Gegen den Beschuldigten wird durch die Staatsanwaltschaft seit dem 18. Februar 2015 bzw.

16. April 2015 ein Verfahren wegen Diebstahls und mehrfachen (teilweise versuchten) betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage geführt. Aufgrund des dringenden Tatverdachts sowie wegen Fluchtgefahr ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 18. April 2015 Untersuchungshaft bis zum 14. Mai 2015 an (350 15 247). Am 22. Mai 2015 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 21. Juni 2015 (350 15 296). Am 3. Juni 2015 erliess die Staatsanwaltschaft in dieser Sache einen Strafbefehl, gegen welchen der Beschuldigte am 8. Juni 2015 eine Einsprache erhob.

Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 wurde das Verfahren an das Strafgericht überwiesen.

Der Beschuldigte hat mit Schreiben vom 8. Juni 2015 bei der Staatsanwaltschaft seine Haftentlassung beantragt.

(…)

Erwägungen

1.

Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für Haftentlassungsgesuche, welche die Staatsanwaltschaft nicht gutheissen will, zuständig (Art. 228 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 229 Abs. 1 StPO entscheidet das Zwangsmassnahmengericht über die Anordnung von strafprozessualer Haft in Form von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft hin. Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich sinngemäss nach Art. 227 StPO (Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO). Zuständig ist ebenfalls das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts (Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG).

2. -2.3.1

(…)

2.3.2 Der Verteidiger macht geltend, dass bei der Anordnung von Sicherheitshaft eine Überhaft drohe. Durch die beantragte Sicherheitshaft von zwei Monaten würden die im Strafbefehl vorgesehenen vier Monate Freiheitsstrafe übertroffen Die mögliche Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe könne nicht einen Ausnahmefall begründen, welcher zu einer Verurteilung zu einer kurzen Freiheitsstrafe führen kann. Die Ausfällung einer Zusatzstrafe müsse besonders sorgfältig geprüft werden. Es müssten besonders triftige Gründe vorliegen, damit eine andersgeartete Strafe ausgesprochen werden könne. Es sei davon auszugehen, dass eine Geldstrafe auszufällen sei.

2.3.3 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zu berücksichtigen, ob eine Strafe in Form einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe oder gemeinnütziger Arbeit vollzogen wird. Geldstrafen und gemeinnützige Arbeit können gemäss Art. 36 und 39 StGB in Ersatzfreiheitsstrafen bzw. Freiheitsstrafe umgewandelt werden (UlrichWeder, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 212 N 22; Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. September 2012, 470 12 169). Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB muss eine ungünstige Prognose vorliegen, wenn der bedingte Vollzug einer Strafe verweigert werden soll (Roland M. Schneider/RoyGarré, in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 42 N 38). Im vorliegenden Fall erachtet es das Zwangsmassnahmengericht aufgrund der konkreten Umstände als möglich, dass der Beschuldigte selbst im Falle einer Strafe von weniger als sechs Monaten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte, da die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB gegeben sein könnten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Beschuldigte nicht allein zur Begehung von Delikten in die Schweiz eingereist ist. Er führt in seiner Stellungnahme aus, dass er durch A. und die konkreten Umstände in Versuchung geführt worden sei. Zusammen mit der Tatsache, dass der Beschuldigte innerhalb von sechs Monaten nun zum dritten Mal delinquiert hat, ist nicht offensichtlich, dass er durch die Ausfällung einer bedingten Strafe von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abgehalten wird. Zudem lebt der Beschuldigte im Ausland und hat in der Schweiz kein Vermögen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse kann auch nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte bereit oder in der Lage ist, eine Geldstrafe zu begleichen. Ebenso sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit nicht gegeben.

2.3.4 Liegt ein erstinstanzliches Urteil vor, so kann bei der Anordnung von Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil (Art. 231 StPO) von diesem Entscheid ausgegangen werden, um die mutmassliche Dauer der Strafe zu bestimmen. Mit anderen Worten bildet das erstinstanzliche Urteil die Basis, um die Frage der Überhaft zu prüfen. Wurde eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen, ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung zu prüfen. Ist die Legalprognose negativ oder unsicher, muss die Haftentlassung grundsätzlich nach drei Vierteln der Strafe angeordnet werden (MarkusHug/AlexandraScheidegger, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 231 N 8 ff.). Diese Grundsätze müssen auch in Fällen von Anordnung der Sicherheitshaft nach Anklageerhebung in Fällen gelten, wenn eine Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben worden ist. Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte mehrfach, einschlägig vorbestraft. Es kann deshalb nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Er befindet sich seit dem 15. April 2015 in Untersuchungshaft und der angefochtene Strafbefehl lautet auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten. Somit kann die Sicherheitshaft bis zum 14. Juli 2015 angeordnet werden.

3.

(…)

Palavras-chave

security detentionover-detentionproportionalitypenal orderobjectionflight riskcustodial sentenceprognosis

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Questão jurídica principal

Whether the request for security detention after objection to the penal order was admissible and the court had jurisdiction.

Decisão extraída

The presidency of the coercive measures court was competent to decide on the detention release request and on security detention following existing pre-trial detention.

Fundamentação extraída

Jurisdiction followed from the StPO provisions on detention and cantonal implementing provisions; the procedure for security detention mirrors the rules on detention decisions.

Questão jurídica principal

Whether security detention was proportionate in light of possible over-detention compared with the expected sentence after the penal order objection.

Decisão extraída

Security detention could still be ordered because the court considered an unconditional custodial sentence of four months plausible and over-detention was not established.

Fundamentação extraída

The court held that, given the accused's repeated relevant prior offending, foreign residence, lack of assets in Switzerland, and doubtful prospects for payment of a fine or performance of community service, an unconditional short prison sentence remained possible under Art. 41 StGB; therefore the expected sanction did not clearly preclude detention.

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