Provisional approval of phone surveillance in robbery case

350 11 559Tribunal Penal / Câmara Penal5 de dez. de 2011Partially Granted

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Resumo Omnilex

The Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft examined a prosecution request for real-time surveillance of A.'s mobile phone number in a robbery investigation. The court found that the filed dossier did not sufficiently show how the number was identified or substantiate the asserted urgent suspicion against A., because key supporting documents were missing. Given the seriousness of the alleged robbery, however, the court did not refuse the request outright and instead granted provisional authorization for the surveillance period 30 November 2011 to 29 February 2012, noting that the prerequisites for retrospective monitoring and direct connection were provisionally met.

Sumário Omnilex

Art. 100 Abs. 2 StPO; Art. 271 Abs. 2 lit. a StPO; Art. 274 Abs. 4 lit. a–b StPO; provisional authorization of secret telecommunications surveillance where the submitted file does not yet establish the decisive preconditions: if the alleged offense is particularly serious, the authorization authority may exceptionally grant an interim approval instead of refusing the request outright, provided that the missing essential documents are to be supplied promptly. The court may rely on the seriousness of the catalogue offense and the need not to render investigative findings unusable; absent the required supporting evidence, the request would otherwise be inadmissible or to be denied (consid. 2.3.1–2.3.2).

Texto completo

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Dezember 2011 (350 11 559)

Geheime Überwachung

Umfang und Inhalt der wesentlichen Akten / vorläufige Genehmigung Können die für den Genehmigungsentscheid wesentlichen Informationen (dringender Tatverdacht bzw. Benutzen der zu überwachenden Rufnummer) weder dem Genehmigungsantrag noch den eingereichten Akten entnommen werden, ist eine vorläufige Genehmigung einer Überwachung angezeigt, wenn aufgrund der Schwere des vermuteten Delikts die Genehmigung nicht einfach verweigert werden soll.

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

5. Dezember 2011

Erwägungen

1.2 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht innert (…) Frist ein mehr als 55 Seiten enthaltendes Dossier eingereicht, beinhaltend gemäss Beilagenverzeichnis die Anordnungsverfügung vom 30. November 2011, den Polizeirapport vom 1. Dezember 2011 sowie "weitere relevante Verfahrensakten".

2.2 (…)

Angesichts des Umfangs der dem Zwangsmassnahmengericht eingereichten Akten war es richtig, dass im Genehmigungsantrag der Staatsanwaltschaft die Beilagen im Einzelnen aufgelistet wurden (Art. 100 Abs. 2 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht hat in den von der Staatsanwaltschaft als relevant bezeichneten Akten sowie im Inhaltsverzeichnis jedoch vergeblich nach den Unterlagen gesucht, welchen sich entnehmen lässt, auf welche Weise die Untersuchungsbehörden von der Telefonnummer von A. Kenntnis erhalten haben.

Vorliegend ist demnach festzustellen, dass diese für den Genehmigungsentscheid wesentliche Information weder dem Genehmigungsantrag noch den eingereichten Akten entnommen werden kann. Im Weiteren geht die Behauptung der Staatsanwaltschaft betreffend den Kontakt einer bislang unbekannten Person mit der Polizei nicht aus den Akten hervor. So ist insbesondere auch nicht aktenkundig, weshalb A. der Haupttäter des Überfalls sein soll und in welcher Beziehung die Kontaktperson zu ihm steht bzw. weshalb der Kontaktperson in Bezug auf ihre Angaben betreffend den mutmasslichen Haupttäter und das Deliktsgut Glauben geschenkt werden soll.

Es ist somit festzustellen, dass sich anhand der eingereichten Akten vorderhand die Behauptung der Staatsanwaltschaft betreffend einen dringenden Tatverdacht gegen A. bzw. er benutze die Rufnummer x nicht nachvollziehen lässt. Es fehlen die entsprechenden Belege (Aktennotiz der Polizei usw.).

2.3 Eine vorläufige Genehmigung einer Überwachung ist dann angezeigt, wenn aufgrund der Schwere des vermuteten Delikts die Genehmigung nicht einfach verweigert werden soll (was die bisherigen Erkenntnisse unverwertbar macht), aber ergänzende Angaben nötig sind, um definitiv über das Gesuch befinden zu können, wobei für die Einreichung dieser nachzufordernden Akten eine kurze Frist anzusetzen ist (ThomasHansjakob, Kommentar zum BÜPF/VÜPF, St. Gallen, 2. Auf. 2006, Art. 7 BÜPF RN 21).

2.3.1 Die vorliegend zu genehmigende Überwachungsmassnahme wurde in einem Untersuchungsverfahren wegen Raubes angeordnet, wobei gemäss Zeugenaussage mehrer Täter unter Verwendung einer Schusswaffe eine sehr grosse Summe (Uhren im Wert von mehreren hundert Tausend Franken) erbeuteten. Die Täter sind flüchtig und das Deliktsgut ist nicht wieder aufgetaucht.

Die von der Staatsanwaltschaft in der Untersuchung gegen A. wegen Raubes am 30. November 2011 angeordnete Echtzeit-Überwachung der Rufnummer x seines Mobiltelefons ist demnach aufgrund der gesamten Umstände dieses Falles, insbesondere der Schwere des vermuteten Delikts sowie der Vorbringen der Staatsanwaltschaft betreffend einen dringenden Tatverdacht gegen A. , für die Zeit vom 30. November 2011 bis zum 29. Februar 2012 vorläufig zu genehmigen.

Diese vorläufige Genehmigung wird ausnahmsweise aufgrund der besonderen Schwere des zu untersuchenden Delikts erteilt. Ansonsten wäre auf den vorliegenden Genehmigungsantrag der Staatsanwaltschaft mangels ordnungsgemäss erstellter Akten (detaillierteres Inhaltsverzeichnis) bzw. mangels Vorliegens der für die vorgebrachten Behauptungen wesentlichen Belege nicht einzutreten bzw. wäre er - ohne diesen Zwischenschritt ohne Weiteres - abzuweisen gewesen.

2.3.2. Vorläufig ist demnach davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Echtzeit-Überwachung der Rufnummer x des Mobiltelefons von A. in der Untersuchung gegen ihn wegen Raubes (Katalogtat) erfüllt sind, sollten die Behauptungen der Staatsanwaltschaft belegt werden. Keine Frage ist, dass die Schwere der strafbaren Handlung eine rückwirkende Überwachung des Telefonanschlusses rechtfertigt (lit. b) und die Ermittlungen ohne diese Überwachung unverhältnismässig erschwert würden (lit. c).

Die Voraussetzungen für eine Direktschaltung wären ebenfalls vorläufig gegeben, zumal kein dringender Tatverdacht gegen eine Trägerin oder einen Träger von Berufsgeheimnissen selber besteht (vgl. Art. 274 Abs. 4 lit. b StPO bzw. Art. 271 Abs. 2 lit. a StPO). Aus diesem Grund müssten auch keine Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen getroffen werden (vgl. Art. 274 Abs. 4 lit. a StPO).

Palavras-chave

secret surveillancetelecommunications monitoringrobberyurgent suspicionfile completenessprovisional authorizationprofessional secrecyreal-time monitoring

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Questão jurídica principal

Whether the file submitted with the surveillance request contained the essential information for authorization.

Decisão extraída

The decisive facts could not be derived from the request or the file as submitted.

Fundamentação extraída

The court could not verify how the authorities learned the telephone number, nor the asserted urgent suspicion against A., because the relevant police notes and other supporting evidence were missing.

Questão jurídica principal

Whether real-time surveillance of A.'s mobile number should be provisionally authorized.

Decisão extraída

The surveillance was provisionally authorized for the period from 2011-11-30 to 2012-02-29, subject to later substantiation.

Fundamentação extraída

Because the suspected offense was serious robbery involving multiple offenders, a firearm, and very valuable stolen goods, the court chose not to refuse authorization outright while additional supporting material was pending.

Questão jurídica principal

Whether direct connection and retrospective monitoring prerequisites were provisionally met.

Decisão extraída

The court held provisionally that the requirements for retrospective monitoring and direct connection were satisfied if the prosecution's allegations were documented.

Fundamentação extraída

The seriousness of the offense and the difficulty of investigation justified retrospective monitoring; no urgent suspicion existed against a person bound by professional secrecy, so no special secrecy safeguards were needed.

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