Recusal request does not bar detention judge from deciding

350 11 380Tribunal Penal / Câmara Penal30 de ago. de 2011Not Examined

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In detention-extension proceedings, the prosecution requested the presiding judge's recusal based on his prior inspection activity as a member of the cantonal expert commission. The court held that prior involvement requires action in the same matter; an inspection of a prosecution office is not identical with the criminal case. It therefore forwarded the recusal request to the appellate court under Art. 59(1)(b) StPO and held that the challenged judge remained competent to decide the case until the recusal issue was resolved under Art. 59(3) StPO.

Sumário Omnilex

Art. 56 lit. b, Art. 59 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 StPO; Vorbefassung und Weiteramtieren des abgelehnten Richters. Der Ausstandsgrund der Vorbefassung setzt Tätigwerden in derselben Sache voraus; erforderlich ist die Identität des historischen Ereignisses. Eine blosse Mitwirkung in organisatorisch anderer Funktion, namentlich bei einer Inspektion einer Staatsanwaltschaft, begründet keine Befangenheit. Der vom Ausstandsbegehren betroffene Richter bleibt bis zum Entscheid über das Ausstandsverfahren im Amt und ist zur Weiterführung des hängigen Verfahrens befugt; das Ausstandsgesuch ist zuständigkeitshalber an die Beschwerdeinstanz weiterzuleiten (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).

Texto completo

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. August 2011 (350 11 380)

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

30. August 2011

Verlängerung Untersuchungshaft

Entscheid Präsidium ZMG trotz hängigem Ausstandsbegehren

Der vom Ausstandsbegehren betroffene Richter übt sein Amt bis zum Entscheid über das Ausstandsverfahren weiter aus. Durch die Mitwirkung an der Inspektion einer bestimmten Staatsanwaltschaft ist ein Mitglied der Fachkommission in einem konkreten Strafverfahren nicht befangen. Es fehlt an einem Tätigsein in einer identischen Sache. Der Präsident des Zwangsmassnahmengerichts hat auch nicht in aufeinanderfolgenden und organisatorisch getrennten, aber identischen Funktionen der Rechtsprechung gewirkt.

Sachverhalt

Gegen A. wird durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen mehrfacher versuchter Tötung etc. geführt. Seit dem 27. Februar 2011 befindet er sich in Untersuchungshaft. Mit Schreiben vom 22. August 2011 hat die Staatsanwaltschaft die Haftverlängerung beantragt. Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2011 hat der Präsident des Zwangsmassnahmengerichts dem Beschuldigten das rechtliche Gehör gewährt. Am 26. August 2011 hat die Staatsanwaltschaft den Ausstand des Präsidenten des Zwangsmassnahmengerichts beantragt, da er zufolge seiner Tätigkeit in der Fachkommission gemäss Art. 56 lit. b StPO vorbefasst sei.

Erwägungen

1.2 Das vorliegende Verfahren betreffend ist ein Ausstandsgesuch bezüglich des urteilenden Richters seitens der Staatsanwaltschaft eingegangen, da der Präsident des Zwangsmassnahmengerichts am 15. August 2011 in seiner Funktion als Mitglied der Fachkommission Basel-Landschaft eine Inspektion bei der Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Liestal, vorgenommen habe. Der Ausstandsgrund der Vorbefassung setzt voraus, dass die Person in der gleichen Sache tätig war. Es ist festzustellen, dass die "Identität des historischen Ereignisses", wie sie die Lehre diesbezüglich als massgebend erachtet (Boog, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 56 StPO N 17), im vorliegenden Ausstandsverfahren offensichtlich nicht gegeben ist. Das Ausstandsgesuch ist in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO zuständigkeitshalber an die Beschwerdeinstanz weiterzuleiten.

Der vom Ausstandsbegehren betroffene Richter übt sein Amt bis zum Entscheid über das Ausstandsverfahren weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Somit ist es dem Präsidenten des Zwangsmassnahmengerichts möglich, vorliegenden Entscheid zu fällen.

Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 das Ausstandsbegehren der Staatsanwaltschaft gegen den Präsidenten des Zwangsmassnahmengerichts abgewiesen (490 11 145)

Palavras-chave

pretrial detentionrecusalbiassame caseappellate referralprosecution office inspection

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Questão jurídica principal

Whether the presiding detention judge had to recuse himself because of prior activity in the Fachkommission

Decisão extraída

The recusal ground was not established because the judge had not acted in the same matter; the inspection of a prosecution office was not identical to the criminal case.

Fundamentação extraída

Recusal for prior involvement requires activity in the same case. The 'identity of the historical event' was absent, so the judge was not biased. Under Art. 59(1)(b) StPO, the request had to be forwarded to the appellate court.

Questão jurídica principal

Whether the challenged judge could still decide the detention matter pending the recusal proceedings

Decisão extraída

Yes. A judge subject to a recusal request continues to exercise office until the recusal issue is decided.

Fundamentação extraída

Art. 59(3) StPO expressly provides that the affected judge remains in office until the recusal procedure is resolved.

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