Proof of service of a payment order in debt enforcement

200 08 470Outro Tribunal17 de mar. de 2008Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The debtor complained to the supervisory authority over debt enforcement and bankruptcy about allegedly defective service of a payment order and simultaneously sought restoration of the objection period. The authority held that the service certificate on the payment order had full evidentiary force. The debtor’s passport copy did not reliably show that he was abroad at the relevant time, because the document was not clearly identified and the stamps were too unclear to create justified doubt. The complaint was therefore dismissed, and the request for restoration became irrelevant.

Sumário Omnilex

Art. 72 SchKG; Art. 8 ZGB; proof of service of a payment order and rebuttal of the service certificate. The service certificate on the payment order has evidentiary force and normally proves proper service. The enforcing authority bears the principal burden of proof for service, but the debtor may rebut the certificate by creating justified doubts as to its accuracy with suitable counterevidence. A mere, unclear copy of a passport with indecipherable stamps is insufficient to dislodge the probative value of the service certificate.

Texto completo

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. März 2008 (200 08 470)

Die Zustellbescheinigung hat vor allem Beweisfunktion. Der Hauptbeweis für die ordnungsgemässe Zustellung obliegt nach den allgemeinen Beweisregeln des Art. 8 ZGB, welche auch im Betreibungsrecht anwendbar sind, der zustellenden Behörde. Liegt ein Zustellungszeugnis vor, so sichert dies in der Regel den Beweis der Zustellung; dem Schuldner und Beschwerdeführer bleibt jedoch der Gegenbeweis vorbehalten (Art. 72 SchKG; E. 2).

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Zustellung des Zahlungsbefehls

Erwägungen

1. ( … )

2.1 Der Schuldner moniert in seiner Eingabe an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. (…) des Betreibungsamtes W. sei fehlerhaft erfolgt. Zugleich stellt er ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wird nachfolgend vorab die Rechtmässigkeit der Zustellung des fraglichen Zahlungsbefehls zu prüfen haben, zumal sich eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist erübrigt, falls der Zahlungsbefehl infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Betriebenen gelangt sein sollte.

2.2 Gemäss Art. 72 SchKG geschieht die Zustellung des Zahlungsbefehls durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post. Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist. Der Schuldner erhält das für ihn bestimmte Doppel; das andere wird an die absendende Amtsstelle zurückgeleitet. Die Zustellbescheinigung hat vor allem Beweisfunktion. Der Hauptbeweis für die ordnungsgemässe Zustellung obliegt nach den allgemeinen Beweisregeln des Art. 8 ZGB, welche auch im Betreibungsrecht anwendbar sind, der zustellenden Behörde. Liegt ein Zustellungszeugnis im obgenannten Sinne vor, so sichert dies in der Regel den Beweis der Zustellung; dem Schuldner und Beschwerdeführer bleibt jedoch der Gegenbeweis vorbehalten (BGE 120 III 118). Dieser ist an keine besondere Form gebunden; es genügt das Heranbringen begründeter Zweifel an der Richtigkeit des beurkundeten Inhalts, um zu bewirken, dass die Urkunde allein den Beweis für die Richtigkeit nicht mehr zu erbringen vermag (vgl. Wüthrich/Schoch, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 14 zu Art. 72 SchKG).

2.3 Im vorliegenden Fall findet sich auf dem Zahlungsbefehl Nr. (…) unbestrittenermassen die Bescheinigung des Überbringers, wonach die besagte Urkunde am 30. Oktober 2007 an den Schuldner und heutigen Beschwerdeführer zugestellt wurde. Es liegt mithin ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes Zustellzeugnis vor, welchem volle Beweiskraft zukommt. Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe sich zum fraglichen Zeitpunkt im Ausland aufgehalten. Als Beweis für die behauptete Abwesenheit lasse er eine Kopie seines Passes präsentieren. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kommt nach Einsichtnahme in das beigebrachte Dokument zum Schluss, dass dieses die Zustellbescheinigung nicht hinreichend zu entkräften vermag. Die massgebliche Kopie scheint zwar aus einem Reisedokument zu stammen, allerdings ist nicht erstellt, dass es sich dabei tatsächlich um den Reisepass des Beschwerdeführers handelt. Im Weiteren sind auf der entsprechenden Kopie lediglich drei Stempel erkennbar, welche hingegen derart undeutlich ausgefallen sind, dass sie keinen genüglichen Hinweis auf den Verlauf seiner Reise und eine Abwesenheit in der fraglichen Zeitperiode geben können. Im Ergebnis versäumt es der Beschwerdeführer, tauglichere Urkunden zu präsentieren, ist doch das beigebrachte Dokument nicht geeignet, begründete Zweifel an der Richtigkeit der beurkundeten Zustellbescheinigung zu erwecken. Die Beschwerde gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. (…) des Betreibungsamtes W. ist daher abzuweisen.

3. ( … )

4. ( … )

Entscheid der AB SchKG vom 17. März 2008 i.S. Z. gegen Betreibungsamt W. (200 08 470/LIA)

Palavras-chave

debt enforcementservice of processpayment orderevidenceburden of proofrebuttal evidencedeadline restoration

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether service of the payment order was properly effected under Art. 72 SchKG

Decisão extraída

The service certificate on the payment order had full evidentiary value and the debtor did not raise sufficient doubts to rebut it.

Fundamentação extraída

Under Art. 72 SchKG and Art. 8 ZGB, the enforcing authority bears the main burden of proof, but a valid service certificate generally proves service; the debtor may rebut it with credible contrary evidence. The submitted passport copy was too unclear and did not establish absence abroad.

Questão jurídica principal

Whether the deadline for filing objection should be restored

Decisão extraída

No restoration was needed to be examined because the alleged defective service was not proven.

Fundamentação extraída

If the payment order had not reached the debtor because of defective service, restoration would be unnecessary; since service was upheld, the request fell away.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.