No appeal standing without legal interest in maintenance dispute

100 07 628Outro Tribunal4 de set. de 2007Inadmissible

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The Kantonsgericht Basel-Landschaft dismissed the husband’s appeal as inadmissible in a family maintenance dispute. The parties had agreed at first instance to total monthly support of CHF 4,300, which the district court then set in its oral judgment. The husband later sought correction/reconsideration and appealed, arguing that he had been mistaken when consenting. The court held that he lacked the required legal interest because the dispositive matched the position he had expressed below. Alleged defects in a party declaration cannot be remedied through the appeal route, and an incorrect appeal instruction cannot create a right of appeal.

Sumário Omnilex

Beschwer als Prozessvoraussetzung der Appellation; fehlendes Rechtsschutzinteresse führt zum Nichteintreten (vgl. Erw. 2). Eine Partei ist durch ein Dispositiv nicht beschwert, wenn es ihrem in erster Instanz geäusserten Willen entspricht, selbst wenn sie später Willensmängel an ihrer Erklärung geltend macht. Solche Mängel sind nach dem hier massgebenden Prozessrecht nicht im Rechtsmittelverfahren zu prüfen. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vermag ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel nicht zu begründen (vgl. Erw. 2).

Texto completo

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. September 2007 (100 07 628)

Das für jeden prozessualen Rechtsbehelf erforderliche Rechtsschutzinteresse wird als Voraussetzung eines Rechtsmittels Beschwer genannt. Fehlt sie, so hat dies ein Prozessurteil in Form eines Nichteintretensentscheids zur Folge. Für die Geltendmachung von Willensmängeln bei der Abgabe einer Parteierklärung steht nach hiesigem Prozessrecht das Rechtsmittelverfahren nicht zur Verfügung. Das Vertrauen in eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann ein gesetzlich nicht gegebenes Rechtsmittel nicht schaffen (E. 2).

Zivilprozessrecht

Beschwer als Prozessvoraussetzung der Appellation

Sachverhalt

Anlässlich der Eheaudienz vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg am 26.06.2007 beantragte die Ehefrau die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages für sich und für die drei Kinder der Parteien von monatlich CHF 4'500.00 inkl. Kinderzulage. Der Ehemann bot einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'017.00 inkl. Kinderzulage an. Der Gerichtspräsident schlug einen 12 mal pro Jahr zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von CHF 4'300.00 inkl. Kinderzulage vor, was beide Parteivertreter mit einem "o.k." (richtig, in Ordnung) quittierten. Mit Ziffer 6 des mündlich eröffneten Urteils wurde der Ehemann schliesslich verpflichtet, der Ehefrau ab 01.08.2007 monatlich und im Voraus Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau von CHF 2'050.00 und an die Kinder von je CHF 750.00 inkl. Kinderzulage zu bezahlen. Das Urteil wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Mit Schreiben vom 29.06.2007 ersuchte der Ehemann den Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg um Berichtigung/Wiedererwägung von Ziffer 6 des Urteils vom 26.06.2007 und erklärte gleichzeitig schriftlich die Appellation gegen Ziffer 6 des Urteils vom 26.06.2007. Mit Verfügung vom 05.07.2007 trat der Bezirksgerichtspräsident Waldenburg auf das Gesuch um Berichtigung/Wiedererwägung nicht ein. Im Rahmen der Parteibefragung der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht, bestätigt die Rechtsvertreterin des Appellanten, damals gestützt auf ihre falsche Berechnung mit dem vorgeschlagenen Unterhaltsbeitrag von gesamthaft CHF 4'300.00 pro Monat einverstanden gewesen zu sein, da dieser Vorschlag nicht weit vom Ergebnis ihrer Berechnung entfernt gewesen sei. Der Vertreter der Appellatin bestätigt ebenfalls, dass beide Parteien mit dem Vorschlag des Gerichtspräsidenten von monatlich CHF 4'300.00 an Unterhalt für Ehefrau und Kinder einverstanden gewesen seien.

Erwägungen

1. ( … )

2. Fraglich ist jedoch, ob der Appellant durch das angefochtene Urteil überhaupt beschwert ist. Das für jeden prozessualen Rechtsbehelf erforderliche Rechtsschutzinteresse wird als Voraussetzung eines Rechtsmittels Beschwer genannt. Die Beschwer ist Prozessvoraussetzung und daher von Amtes wegen zu prüfen. Fehlt sie, so hat dies ein Prozessurteil in Form eines Nichteintretensentscheids zur Folge (vgl. Vogel/Spühler/Gehri, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, 2006, 13. Kapitel N 58ff.). Die Parteien haben sich im Rahmen des Eheschutzverfahrens vor 1. Instanz auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von total CHF 4'300.00 inkl. Kinderzulagen geeinigt (vgl. Protokoll des Bezirksgerichts Waldenburg vom 26.06.2007, S. 2 und 3) und der Vorderrichter hat anschliessend den Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe festgesetzt (vgl. Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg vom 26.06.2007). Ob dies als Vergleich oder als Urteil gestützt auf einen gemeinsamen Antrag der Parteien zu qualifizieren ist, kann für die Frage der Beschwer offen gelassen werden. Jedenfalls ist der Appellant durch das angefochtene Urteilsdispositiv nicht beschwert, weil es seinem damals geäusserten Willen entspricht. Für die Geltendmachung von Willensmängeln bei der Abgabe einer Parteierklärung steht nach hiesigem Prozessrecht das Rechtsmittelverfahren nicht zur Verfügung (vgl. Weibel/Rutz, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen ZPO, 4. Aufl., Liestal 1986, S. 128). Mangels eines Rechtsschutzinteresses ist auf die Appellation des Ehemannes somit nicht einzutreten. Daran ändert auch die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz, wonach gegen das Urteil innert 3 Tagen appelliert werden könne, nichts, weil das Vertrauen in eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich nicht gegebenes Rechtsmittel nicht schaffen kann (vgl. BGE 108 III 25 E. 3).

3. ( ... )

KGE ZS vom 04. September 2007 i.S. C.S. gegen K.S. (100 07 628/ZWH)

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the husband had appeal standing and legal interest against the maintenance disposition

Decisão extraída

He was not prejudiced by the challenged dispositive because it corresponded to the amount he had agreed to in first instance; without legal interest, no appeal lies.

Fundamentação extraída

The procedural prerequisite of prejudice is examined ex officio. Since the parties had accepted the CHF 4,300 monthly support proposal and the first-instance judge fixed support in that amount, the appellant lacked a protected interest. Alleged defects in the declaration of intent cannot be raised through the appeal procedure; a faulty appeal instruction cannot create a non-existent remedy.

Questão jurídica principal

Whether the appeal could rely on the first-instance appeal instruction

Decisão extraída

No. An incorrect instruction cannot create a remedy not provided by law.

Fundamentação extraída

Reliance on an erroneous appeal warning does not overcome the absence of statutory appeal standing.

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