Admissibility of reducing a claim in pending proceedings

100 06 885Outro Tribunal21 de nov. de 2006Confirmed

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The Basel-Landschaft Cantonal Court dealt with a civil appeal over whether the plaintiff’s later prayer for relief was an inadmissible claim amendment. The plaintiff had originally sought payment of CHF 14,526 plus interest and later requested payment only against simultaneous delivery of ten pistols. The court held that this was not a claim change but a reduction of the claim in the amount of the added condition. The modification did not prejudice the defendant’s procedural position or complicate the proceedings. The first instance therefore correctly admitted the modified request.

Sumário Omnilex

Art. 82 OR; Art. 74 Abs. 2 Ziff. 2 OR; admissibility of reducing the prayer for relief in pending proceedings. A post-filing narrowing of the relief sought does not constitute a claim amendment; insofar as the relief is reduced, it is to be treated as a withdrawal of the action. Under cantonal procedural law, a claim amendment is admissible only with the opponent’s consent or, in the case of a novum, if the opponent’s procedural position is not impaired and the proceedings are not made more difficult. A modification from unconditional payment to payment Zug um Zug against performance constitutes a reduction of the claim where the claimant thereby seeks less than before and the defendant is not placed in a worse procedural position (consid. 2.2–2.3).

Texto completo

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. November 2006 (100 06 885)

Die nachträgliche Reduktion des Rechtsbegehrens bedeutet keine Klageänderung, sondern stellt im Umfang der Reduktion einen Klagerückzug dar.

Eine Klageänderung ist im rechtshängigen Prozess nur zulässig, wenn entweder die Gegenpartei zugestimmt hat oder wenn ein Novum vorliegt und durch die Änderung der Klage die prozessuale Stellung der Gegenpartei weder beeinträchtigt noch das Prozessverfahren erschwert wird (E. 2.2).

Indem die Appellatin im vorinstanzlichen Verfahren statt Bezahlung des eingeklagten Betrags Bezahlung Zug um Zug gegen Übergabe der bestellten Ware forderte, nahm sie eine Klagereduktion vor. Durch diese Modifikation des Klagebegehrens beeinträchtigte die Appellatin vorliegend weder die prozessuale Stellung der Appellantin noch erschwerte sie das Prozessverfahren. Die Appellatin bot nämlich der Appellantin die Ware gehörig an, sodass die Appellantin die Klage mit dem ursprünglich gestellten Rechtsbegehren nicht zu Fall bringen hätte können, indem sie eingewendet hätte, die bestellte Ware sei ihr nicht gehörig angeboten worden. Die Vorinstanz trat deshalb zu Recht auf das modifizierte Rechtsbegehren ein (E. 2.3).

Zulässigkeit einer Klagereduktion

Erwägungen

1. ( … )

2.1 Die Appellatin begehrte in ihrer Eingabe vom 29. September 2005 ans Bezirksgericht Arlesheim von der Appellantin die Bezahlung von CHF 14'526.-- nebst Zins zu 5% seit dem 28. Mai 2004. In ihrer Eingabe vom 17. November 2005 ans Bezirksgericht Arlesheim verlangte sie von der Appellantin die Bezahlung dieses Betrags Zug um Zug gegen Übergabe von zehn Pistolen (X, Typ Y, vergoldete Spezialausführung). Die Appellatin stellte in ihrer zweiten Eingabe ein anderes Rechtsbegehren als in ihrer ersten Eingabe. Streitig ist, ob die Appellatin durch diese Modifikation des Klagebegehrens eine unzulässige Klageänderung vornahm.

2.2 Eine Klageänderung ist grundsätzlich gegeben, wenn das Rechtsbegehren geändert oder ergänzt wird (vgl. Adrian Staehelin/Thomas Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, N. 49 zu § 11). Keine Klageänderung bedeutet die nachträgliche Reduktion des Rechtsbegehrens. Im Umfang der Reduktion liegt nämlich bloss ein Rückzug der Klage vor (vgl. Staehelin/Sutter, a.a.O., N. 46 zu § 11).

Das basellandschaftliche Zivilprozessrecht enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Klageänderung. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis ist im rechtshängigen Prozess eine Klageänderung nur dann zulässig, wenn entweder die Gegenpartei zugestimmt hat oder wenn ein Novum vorliegt und durch die Änderung der Klage die prozessuale Stellung der Gegenpartei weder beeinträchtigt noch das Prozessverfahren erschwert wird (Staehelin/Sutter, a.a.O., N. 50 zu § 11).

2.3. Der Gewinn der Appellatin aus einem Obsiegen mit dem Antrag auf Bezahlung des eingeklagten Betrags gegen Übergabe der bestellten Ware ist geringer als aus einem Obsiegen mit Antrag auf Bezahlung des eingeklagten Betrags. Indem die Appellatin in ihrer Eingabe vom 17. November 2005 die Bezahlung des eingeklagten Betrages nicht mehr wie in ihrer Eingabe vom 29. September 2005 ohne Weiteres, sondern nur noch Zug um Zug gegen Übergabe der bestellten zehn Pistolen forderte, reduzierte sie ihr Klagebegehren. Eine Klageänderung ist somit nicht gegeben.

Im Übrigen beeinträchtigte vorliegend die Appellatin durch ihre Modifikation ihres Klagebegehrens weder die prozessuale Stellung der Appellantin noch erschwerte sie das Prozessverfahren. Im Unterschied zum Begehren gemäss der zweiten Eingabe hätte zwar die Appellatin, um mit ihrem Begehren gemäss der ersten Eingabe erfolgreich durchdringen zu können, nach Art. 82 OR ihre Leistung bereits erbracht oder gehörig angeboten haben müssen. Die Appellantin hätte jedoch deswegen über keinen zusätzlichen Einwand verfügt. So hätte die Appellantin mit ihrem Vorbringen, die Appellatin habe die Lieferung der Waffen nicht am Domizil der Appellantin angeboten und könne deshalb nichts fordern, die Klage nicht zu Fall bringen können. Entsprechend der Regel von Art. 74 Abs. 2 Ziff. 2 OR hat die Appellatin nämlich die Waffen an ihrem Domizil, wo sie die Waffen herstellt, der Appellantin zu übergeben. Die Appellatin bot vorliegend der Appellantin die fraglichen Pistolen mit Schreiben vom 21. Januar 2005 sowie vom 28. Februar 2005 gehörig an und kam deshalb ihrer Erfüllungspflicht korrekt nach.

Aufgrund all dessen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Begehren, die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin Zug um Zug gegen Übergabe von zehn Pistolen (X, Typ Y, vergoldete Spezialausführung) CHF 14'526.-- nebst Zins zu 5 % seit 28. Mai 2004 zu bezahlen, eintrat.

KGE ZS vom 21. November 2006 i.S. S. Ltd. gegen H. AG (100 06 885/STS)

Palavras-chave

claim reductionclaim amendmentwithdrawal of actionprocedural admissibilityconditional paymentgoods delivery

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Questão jurídica principal

Whether the plaintiff's later request for payment Zug um Zug against delivery of goods was an inadmissible claim change or merely a reduction of the claim.

Decisão extraída

The later request constituted a reduction of the claim, not a claim change, and was therefore admissible; the first instance correctly entered into the modified request.

Fundamentação extraída

A post-filing reduction of the relief sought is not a claim change but, to the extent of the reduction, a withdrawal of the action. Here, the plaintiff sought a smaller benefit by conditioning payment on delivery of the pistols. The modification did not worsen the defendant's procedural position or complicate the proceedings, especially because the goods had been duly offered.

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