Unfallversicherung: Invalidenrente and integrity compensation confirmed

U 53/06Tribunal Federal21 de jun. de 2006Dismissed

Abrir fonte

Resumo

The insured challenged the cantonal judgment only on the level of the disability pension and the integrity compensation after a series of right-hand injuries from two accidents. The Federal Insurance Court upheld the finding that he could no longer work as a mason foreman but remained fully fit for a whole-day adapted occupation, and it accepted the 20% wage deduction used in the income comparison. It also confirmed the integrity compensation, finding no reason to depart from the SUVA medical assessment. The administrative law appeal was dismissed and no court costs were levied.

Regest

Art. 16 ATSG; art. 25 UVG; assessment of disability degree and integrity compensation in accident insurance; the court confirms that the invalidity degree is determined by the income comparison method and that the medical evidence must establish residual work capacity in an adapted occupation. An expert opinion that refers partly to unsuitable manual activities and relies substantially on subjective pain complaints may be disregarded if it does not convincingly rebut the SUVA medical assessment. The same applies to the evaluation of integrity impairment: where radiological and functional findings remain only moderately altered, there is no basis to increase the compensation beyond the plausible SUVA appraisal (consid. 2-3).

Texto completo

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
U 53/06

Urteil vom 21. Juni 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien
M.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, Langstrasse 4, 8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 21. Dezember 2005)

Sachverhalt:
A.
Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1947 geborenen M.________ mit Verfügung vom 25. November 2003 eine 26%ige Invalidenrente ab 1. Dezember 2003 sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen hatte, erhöhte sie in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache die Rente auf 35 %, während sie die Höhe der Integritätsentschädigung bestätigte (Einspracheentscheid vom 30. März 2004).
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 2005 teilweise gut und sprach M.________ eine 47%ige Invalidenrente zu, wogegen die Beschwerde im Integritätsentschädigungspunkt abgewiesen wurde.
C.
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen auf Zusprechung einer 60%igen Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung von 24 %.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlichen diejenigen über die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) und die Höhe der Integritätsentschädigung (Art. 25 UVG; BGE 124 V 32 Erw. 1c, 211 Erw. 4a/cc, je mit Hinweis) richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
2.
Des Weitern hat die Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Akten, namentlich den Abschlussbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. O.________ vom 24. September 2003, zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Maurer-Gruppenführer unfallbedingt nicht mehr ausüben kann, wogegen ihm eine ganztägig zu verrichtende, nicht manuelle Arbeit, welche der Beeinträchtigung seiner rechten Hand Rechnung trägt (keine sich rasch wiederholende Bewegung im Handgelenk, keine darauf wirkende Schläge, Heben und Tragen von Lasten nur im Bereich von einem bis zwei Kilogramm) weiterhin uneingeschränkt zumutbar ist. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Handchirurgen Dr. B.________ kann nicht abgestellt werden, weil sich dessen Bescheinigung einer Leistungseinbusse von 66 2/3 % im medizinischen Bericht vom 25. Februar 2004 und im Gutachten vom 5. Juli 2004 offenkundig auf Tätigkeiten (auch) mit manuellem Anteil bezieht (vgl. insbesondere S. 2 unten der erstgenannten handchirurgischen Stellungnahme). Im Hinblick auf den überzeugenden Abschlussbericht Dr. O.________s vom 24. September 2003 würden jedenfalls bei Ausübung einer vollständig leidensangepassten Erwerbstätigkeit die im Gutachten von Dr. B.________ angeführten vier bis sechs zeitlichen Unterbrüche pro Arbeitstag "zur Erholung von den Schmerzen" entfallen. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das kantonale Gericht keineswegs ausser Acht gelassen, dass hier die Folgen zweier versicherter Unfälle (vom 20. Februar und vom 18. August 2002) zu beurteilen sind. Vielmehr ist die Vorinstanz gestützt auf den erwähnten Abschlussbericht des SUVA-Kreisarztes zu Recht davon ausgegangen, dass die Restfolgen des ersten Unfallereignisses (Prellung des linken Ellenbogens und des linken Vorderarms) nicht zu einer zusätzlichen Leistungsbeeinträchtigung führen. Nicht zu beanstanden ist auch der vom kantonalen Gericht vorgenommene Einkommensvergleich, welchem im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens mit Blick auf die zumutbare Ganztagstätigkeit eine Herabsetzung des statistischen Lohnes um 20 % zugrunde liegt (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc).
3.
Die gegen die Höhe der Integritätsentschädigung vorgebrachten Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind ebenfalls nicht geeignet, die Feststellungen von SUVA und Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Zu Recht wurde im angefochtenen Entscheid auf die Stellungnahme des Chirurgen Dr. S.________ von der SUVA-Abteilung Versicherungsmedizin vom 15. Oktober 2004 abgestellt, wonach angesichts der verbliebenen rechtsseitigen Handgelenksbeweglichkeit bei normaler Funktion aller Finger und der radiologisch höchstens mässigen Handgelenksarthrose kein Grund besteht, von der plausiblen Beurteilung des Kreisarztes Dr. O.________ im Abschlussbericht vom 24. September 2003 abzuweichen (der ausdrücklich auch die leichte Einschränkung bei den Umwendbewegungen berücksichtigt hat). Die abweichende Beurteilung in der Expertise von Dr. B.________ vom 5. Juli 2004 rührt zumindest teilweise von einer im Vergleich mit den SUVA-Ärzten stärkeren Gewichtung der subjektiven Schmerzangaben des Versicherten her, räumt doch auch der begutachtende Handchirurge ein, dass "rein radiologisch nicht massive Veränderungen sichtbar" seien.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 21. Juni 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

disability pensionintegrity compensationincome comparisonmedical evidencework capacityaccident insurancewage deduction