Calculation of insured earnings for unemployment-linked employment

U 44/00Tribunal Federal19 de out. de 2000Partially Granted

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Resumo

The claimant challenged SUVA's calculation of insured earnings for an invalidity pension after a short fixed-term job ended following unemployment. The Federal Insurance Court held that it was not sufficient to rely solely on the temporary job wage because the claimant was likely seeking full-time work and would at least have continued to receive unemployment benefits. It therefore annulled the cantonal judgment and the opposition decision and remitted the case to SUVA to determine the income the claimant could have earned absent unemployment and to recalculate the pension. No court costs were charged, and SUVA was ordered to pay party compensation of CHF 1,500.

Regest

Art. 15 UVG; Art. 22 Abs. 4 UVV; Art. 24 Abs. 1 UVV; insured earnings for an invalidity pension where the insured, after unemployment, had only a short-term employment relationship before the accident. The wage from the brief fixed-term employment is not automatically decisive if the evidence makes it probable that the insured was seeking full-time work and would have continued to receive unemployment benefits after the temporary job ended. In such a constellation, the authority must determine the income the insured would probably have earned without the unemployment-related reduction in earnings and base the pension calculation on that notional wage (consid. 3). If the factual basis is insufficient, the matter is remitted for further assessment and new calculation.

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«AZA 0»
U 44/00 Ws
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 19. Oktober 2000

in Sachen
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst X.________,

gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 7. Februar 1996 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1972 geborenen H.________ eine vom 1. Oktober 1995 bis 30. September 1997 befristete, auf einem versicherten Verdienst von Fr. 6535.- im Jahr berechnete Invalidenrente von 10% zu.
Mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 1996 setzte die SUVA den Invaliditätsgrad auf 15% fest.
Die dagegen geführte, auf eine Erhöhung des versicherten Verdienstes gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Dezember 1999 ab.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm auf Grund eines versicherten Verdienstes von Fr. 50'749.- im Jahr eine Rente von monatlich Fr. 507.50 zuzusprechen.
Die SUVA verweist auf den kantonalen Entscheid, ohne einen Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe des versicherten Verdienstes. Die zu dessen Berechnung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG; Art. 22 Abs. 4, Art. 24 Abs. 1 und 3 UVV) sind im kantonalen Entscheid richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.- Der Beschwerdeführer kehrte im Juni 1994 von einem mehrmonatigen Sprachaufenthalt aus den USA zurück und meldete sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Vom 15. Juni bis 14. August 1994 erhielt er entsprechende Taggelder ausgerichtet. Am 15. August konnte er bei der Firma P.________ AG, D.________, eine bis 30. September 1994 befristete Stelle antreten. Den dabei erzielten Lohn deklarierte er gegenüber der Arbeitslosenversicherung als Zwischenverdienst. Am 7. September 1994 erlitt er einen Unfall. Die SUVA bestimmte hierauf als versicherten Verdienst den bei der P.________ AG für die erwähnte kurze Beschäftigungsdauer insgesamt vereinbarten Lohn (Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV). Dabei ging die Anstalt davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der befristeten Anstellung den nicht bestandenen Teil der KV-Prüfung nachgeholt hätte und daher nicht mehr erwerbstätig gewesen wäre. Der Versicherte wendet dagegen ein, nach Beendigung dieser Tätigkeit entweder eine Vollzeitstelle gefunden oder jedenfalls Einkünfte in der Höhe der Arbeitslosenentschädigung erzielt zu haben. Die Ausbildung hätte er berufsbegleitend nachgeholt. Hiezu legt er Nachweisformulare über persönliche Arbeitsbemühungen sowie Bescheinigungen über besuchte Abendkurse ins Recht. Daher sei sein versicherter Verdienst in der Weise zu ermitteln, dass der bei der P.________ AG erzielte Lohn nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf ein Jahr aufgerechnet werde.

3.- a) Auf Grund der neu eingereichten Arbeitsbemühungen und der Kursbescheinigungen ist als wahrscheinlich anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Vollzeitstelle war und die nicht bestandenen Teile der KV-Abschlussprüfung berufsbegleitend nachholen wollte. Falls er nach Beendigung des kurzen Einsatzes bei der P.________ AG keine Stelle gefunden hätte, wären ihm weiterhin Arbeitslosenentschädigungen ausbezahlt worden. Seine Rahmenfrist für den Leistungsbezug hatte gemäss Abrechnung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich betreffend die Monate Juni bis August 1994 am 29. Juni 1994 begonnen und dauerte noch bis zum 28. Juni 1996. Der maximale Anspruch auf 250 Taggelder war bei weitem nicht erschöpft. Der Beschwerdeführer hätte somit mindestens Arbeitslosenentschädigung beziehen können, weshalb es nicht angeht, als versicherten Verdienst einzig den Lohn der kurzen Beschäftigung bei der P.________ AG heranzuziehen. Grundlage der Bemessung des Versicherten verdienstes für die Rente des Beschwerdeführers ist vielmehr der nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf ein Jahr umgerechnete Lohn.

b) Unter dem Titel "Massgebender Lohn für Renten in
Sonderfällen" bestimmt Art. 24 Abs. 1 UVV (in der bis Ende September 1996 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) Folgendes: Hat der Versicherte vor dem Unfall wegen (u.a.) Arbeitslosigkeit einen verminderten Lohn bezogen, wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Arbeitslosigkeit erzielt hätte. Ob dieser vorliegend dem bei der P.________ AG vereinbarten Ansatz entspricht, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt wird, steht dabei nicht fest. In den Akten fehlen Anhaltspunkte, dass der Versicherte ohne den Unfall auch über den 30. September 1994 hinaus bei dieser Firma beschäftigt worden wäre. Die SUVA, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird daher zu bestimmen haben, welchen Lohn der Beschwerdeführer mit seinem nur teilweise bestandenen KV-Abschluss hätte verdienen können, und hernach die diesem zustehende Rente auf Grund des dabei ermittelten versicherten Verdienstes neu berechnen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialver-
sicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember
1999 und der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 1996
aufgehoben werden, und es wird die Sache an die SUVA
zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfahre.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversi-
cherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. Oktober 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

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