Adequate causality and legal aid in accident insurance

U 320/98Tribunal Federal7 de mar. de 2001Partially Granted

Abrir fonte

Resumo

The insured challenged the insurer’s termination of accident benefits after a 1990 karate injury and also sought reimbursement of a later SPECT scan and earlier legal aid. The Federal Insurance Court held that, although natural causation could still be assumed, the remaining complaints were no longer adequately causally linked to the accident; continued benefits, a pension, and an integrity award were therefore denied. The private SPECT study was also not reimbursable. However, the court found that legal aid should already have been granted from 21 June 1994 in the administrative hearing phase and remitted the matter for a new decision on that point.

Regest

Art. 4 BV; Art. 152 OG, Art. 135 OG; adequacy of causal link after HWS distortion-type injury and entitlement to legal aid in the administrative phase. Where the post-accident symptom complex is predominantly shaped by psychological factors, the adequacy of causation is assessed under the rules applicable to psychic sequelae rather than the criteria for typical whiplash complaints (consid. 4). Natural causation may still be present, yet benefits cease if adequate causation is lacking. A privately commissioned medical examination is reimbursable only if it was necessary for the protection of the insured’s interests and materially necessary to establish the medical facts (consid. 5). Unentgeltliche Verbeiständung may also be owed in the pre-objection administrative hearing stage when the factual and legal issues are complex, the matter is significant, the insured is indigent, and the position is not hopeless (consid. 6).

Texto completo

[AZA 7]
U 320/98 Tr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Krähenbühl

Urteil vom 7. März 2001

in Sachen

H.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, Zürich,

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft,
General Guisan-Strasse 40, Winterthur, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Alois Pfau, Stadthausstrasse
131, Winterthur,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Die 1969 geborene H.________ schlug am 16. November
1990 nach einem Sturz im Selbstverteidigungstraining
mit dem Kopf auf dem Boden auf. In der Folge traten zunächst
Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen
sowie eine Lichtempfindlichkeit auf. Ärztlicherseits wurde
ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert.
Eine anhaltende Besserung der Befindlichkeit konnte trotz
physikalischer Therapien und medikamentöser Behandlungen
nicht erreicht werden.
Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
anerkannte ihre Haftung, kam für die Heilungskosten
auf und richtete Taggelder aus. Nach vorangegangener Gewährung
des rechtlichen Gehörs, welche zu einer ausführlichen
Stellungnahme des von H.________ beigezogenen Rechtsvertreters
vom 27. Juli 1994 führte, eröffnete die Winterthur
der Versicherten mit Verfügung vom 7. September 1994,
die geltend gemachten Beschwerden stünden mit dem Vorfall
vom 16. November 1990 nicht mehr in adäquatem Kausalzusammenhang,
weshalb die Leistungen auf den 1. April 1992 eingestellt
würden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
vom 16. November 1994 fest. Für das Einspracheverfahren,
nicht aber für das vorangegangene Administrativverfahren,
wurde dem Begehren der Versicherten um unentgeltliche Verbeiständung
entsprochen.
B.- Die gegen den Einspracheentscheid vom 16. November
1994 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Oktober 1998
ab, wobei es der Versicherten auch für das kantonale
Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Verbeiständung gewährte.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________
die weitere Taggeldausrichtung sowie die Übernahme der
Heilbehandlungskosten über den 31. März 1992 hinaus beantragen;
eventuell seien eine Invalidenrente sowie eine
Integritätsentschädigung zuzusprechen. Des Weiteren ersucht
sie um Erstattung der Kosten einer am 10. Juni 1996 am
Institut für Nuklearmedizin des Kantonsspitals V.________
mittels der Single Photon Emission Computed Tomography
(Spect) durchgeführten Untersuchung; zudem sei ihr bereits
für die Zeit vor Beginn des Einspracheverfahrens wie auch
für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren die unentgeltliche
Verbeiständung zu bewilligen.
Die Winterthur lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung
hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die Begriffe der für die
Leistungspflicht der Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen
(BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit
Hinweisen) und adäquaten (BGE 125 V 461 f. Erw. 5a mit Hinweisen)
Kausalität eines versicherten Unfallereignisses für
eine darauf zurückgeführte gesundheitliche Schädigung zutreffend
dargelegt. Richtig ist insbesondere, dass das Vorhandensein
eines natürlichen Kausalzusammenhangs als Tatfrage

  • auch bei Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare
    Befunde nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule
    (BGE 119 V 335) - mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
    erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
    erstellt sein muss, während die blosse Möglichkeit
    eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches
    nicht genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V
    289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Um die Beantwortung einer
    Rechtsfrage geht es demgegenüber bei der Adäquanz von Unfallfolgen
    (BGE 117 V 382 Erw. 4a mit Hinweis).
    Die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallschäden
    erfolgt grundsätzlich nach Massgabe der in BGE 115 V 133
    dargelegten Methode (insbesondere BGE 115 V 138 ff. Erw. 6
    und 141 Erw. 7). Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Ausführungen
    im kantonalen Entscheid verwiesen werden. Hat die
    versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der
    Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung
    (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma
    (BGE 117 V 382 Erw. 4b) erlitten, erfolgt die
    Beurteilung der Adäquanz von nach solchen Verletzungen
    nicht selten beobachteten und insofern zum typischen Beschwerdebild
    gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. BGE 119 V
    337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) grundsätzlich nach den in
    BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b aufgestellten Kriterien.
    Im Gegensatz zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen
    Fehlentwicklungen wird dabei auf eine Differenzierung zwischen
    physischen und psychischen Komponenten verzichtet
    (BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine). Treten die dem typischen
    Beschwerdebild zuzuordnenden Befindlichkeitsstörungen im
    Vergleich zu einer ebenfalls vorliegenden ausgeprägten psychischen
    Problematik ganz in den Hintergrund, bleiben hingegen
    die für die Adäquanzbeurteilung in BGE 115 V 138 ff.
    Erw. 6 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden genannten
    Elemente massgebend (BGE 123 V 99 Erw. 2a).
    2.- Wie in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin
    vom 25. März 1999 zutreffend dargelegt wird, liegen hinsichtlich
    des genauen Unfallherganges unterschiedliche Angaben
    vor. Feststeht einzig, dass die Beschwerdeführerin im
    Karatetraining rückwärts auf den Boden fiel und dabei offenbar
    mit dem Kopf aufschlug. Sie konnte das begonnene
    Training noch fortsetzen und suchte erst drei Tage später
    ihren Hausarzt Dr. med. H.________, auf. Dieser diagnostizierte
    am 19. November 1990 ein "Halswirbelsäulentrauma
    im Sinne eines Schleudertraumas". Die später konsultierten
    Ärzte gingen demgegenüber übereinstimmend von einem Distorsionstrauma
    der Halswirbelsäule aus, welcher Befund in
    der Folge auch von Dr. med. H.________ übernommen wurde.

Nach dem Unfall vom 16. November 1990 entwickelte sich
ein Beschwerdebild, das im Wesentlichen durch ein chronifiziertes
Zervikalsyndrom, Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen,
Licht- und Lärmempfindlichkeit, erhöhte Reizbarkeit,
verminderte Konzentrationsfähigkeit, rasche Ermüdbarkeit,
erhöhtes Schlafbedürfnis mit gelegentlichen Schlafstörungen
sowie eine depressive Symptomatik geprägt ist.
3.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend
gemacht, die Würdigung der medizinischen Akten durch die
Vorinstanz sei hinsichtlich der somatischen Befunde selektiv
erfolgt. Es gilt deshalb zunächst zu prüfen, ob aktenmässig
ausgewiesene körperliche Schädigungen keine oder
nicht hinreichend Beachtung gefunden haben.
a) Von der Beschwerdeführerin genannt werden diesbezüglich
im Einzelnen insbesondere zervikale Beschwerden
sowie die vom Neurologen Dr. med. W.________, im Bericht
vom 31. Mai 1994 erwähnten myofaszialen Triggerpunkte im
Nacken.
aa) Auf Grund des ärztlich dokumentierten Behandlungsverlaufs
kann davon ausgegangen werden, dass die anlässlich
des Vorfalls vom 16. November 1990 eingetretenen Schädigungen
im Halswirbelsäulenbereich mit den darauf zurückgeführten
muskulären Verspannungen in der Nacken- und Schulterregion
im Zeitpunkt der auf Ende März 1992 erfolgten Einstellung
der Versicherungsleistungen weitestgehend ausgeheilt
waren. Gegenüber Dr. med. Klöti vom Medizinischen Zentrum
in X.________ gab die Beschwerdeführerin denn auch schon im
Dezember 1991 eine seit der letzten im Januar 1991
erfolgten Kontrolle eingetretene deutliche Besserung der
Schmerzsymptomatik sowie des Allgemeinzustandes an. Am

  1. März 1992 hielt der Hausarzt Dr. med. H.________ fest,
    die günstige Entwicklung halte an. Ein in der Rheuma- und
    Rehabilitations-Klinik Y.________ vorgesehener stationärer
    Aufenthalt wurde laut Auskunft des Dr. med. H.________ vom
  2. April 1992 abgebrochen, weil sich die Patientin damals
    nach ihren Ferien besser fühlte und deshalb eine Fortsetzung
    der ambulanten Therapie in der Orthopädischen
    Klinik Z.________ vorzog.
    Bezogen auf die noch vorhandenen - angesichts der lumbalen
    Befunde nicht ausschliesslich unfallbedingten - körperlichen
    Beeinträchtigungen, namentlich unter Berücksichtigung
    der zervikalen Beschwerden, erachteten die Ärzte die
    Wiederaufnahme einer geeigneten Erwerbstätigkeit ab April
    1992 praktisch einhellig als ohne wesentliche Einschränkungen
    möglich und zumutbar. Wenn der Hausarzt Dr. med.
    H.________, nachdem er diese Einschätzung zunächst geteilt
    und über Monate hinweg auch wiederholt bestätigt hatte,
    nach rund eineinhalb Jahren im September 1993 plötzlich
    rückwirkend von einem bloss noch 50 %igen Leistungsvermögen
    spricht, vermag dies, wie die Vorinstanz zu Recht festhält,
    nicht zu überzeugen. Auch dass Dr. med. L.________, die
    Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Verkäuferin in
    einem Reformhaus auf lediglich 50 % veranschlagt hat,
    ändert daran, entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
    nichts, hielt dieser Arzt in
    seiner Stellungnahme vom 31. März 1994 doch ausdrücklich
    fest, er habe keine objektive somatische Befunde feststellen
    können. Allein auf Grund des zervikalen Befundes lässt
    sich demnach gegen die erfolgte Taggeldeinstellung nichts
    einwenden.
    Nach der im Bericht des Dr. med. K.________ vom
  3. Dezember 1991 geäusserten Auffassung sollten auch die
    ambulanten physikalischen Therapien nicht mehr regelmässig,
    sondern nur noch kurzfristig und bedarfsweise durchgeführt
    werden. Dr. med. H.________ schliesslich erklärte am
  4. Juli 1992, die Physiotherapie in Z.________ sei gestoppt
    worden, weil nach übereinstimmender Ansicht der
    Patientin wie auch ihrer Therapeutin keine Besserung mehr
    erzielt wurde. Mangels Aussicht auf eine namhafte Beeinflussung
    des Gesundheitszustandes ist daher auch ein Anspruch
    auf weitere auf die Behandlung der Zervikalbeschwerden
    ausgerichtete medizinische Vorkehren zu Recht verneint
    worden.
    bb) Weiter können die vom Neurologen Dr. med.
    W.________ laut dessen Expertise vom 31. Mai 1994 gefundenen
    myofaszialen Triggerpunkte im Nacken nicht als
    zuverlässige Anzeichen eines organischen Ursprungs der bestehenden
    Kopfschmerzen interpretiert werden. Dr. med.
    W.________ selbst äusserte sich denn auch sehr zurückhaltend,
    wenn er erklärt, "die Differenzierung eines Spannungskopfwehs
    von einem eigentlichen (posttraumatischen)
    Kopfweh im engeren Sinne auf der Basis einer HWS-Distorsion"
    sei schwierig. Immerhin hielt er fest, bei seiner
    Untersuchung hätten sich auffallend wenig lokale Druckschmerzhaftigkeiten
    und/oder myofasziale Triggerpunkte der
    Schultergürtelmuskulatur finden lassen, während die Ansätze
    der Kopf-/Halsmuskulatur die typischen myofaszialen
    Triggerpunkte zeigten, die man bei langanhaltendem Spannungskopfweh
    feststellen könne; gegen ein schwerwiegendes
    und bezüglich der Pathogenese im Vordergrund stehendes
    Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma, welches das aktuelle
    Beschwerdebild unterhält, sprächen die komplett freie Beweglichkeit
    der Halswirbelsäule und des Kopfes in sämtliche
    Bewegungsrichtungen und, nicht zuletzt, der Schmerzcharakter.
    Den neurologischen Untersuchungsbefund bezeichnete Dr.
    med. W.________ als 'normal'.
    cc) Mit der Vorinstanz ist unter diesen Umständen davon
    auszugehen, dass sich im Zeitpunkt der auf den 31. März
    1992 erfolgten Leistungseinstellung unter den in somatischer
    Hinsicht erhobenen Befunden kein vom Unfall herrührendes
    organisches Substrat mehr fand, welches für die angegebenen
    Beschwerden und eine allenfalls daraus resultierende
    Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit verantwortlich hätte
    sein können.
    b) Unbegründet ist in diesem Zusammenhang insbesondere
    auch der Einwand der Beschwerdeführerin, obschon sich angesichts
    des vom Psychiater Dr. med. X.________, am 23. Juli
    1994 in Betracht gezogenen postcommotionellen Syndroms die
    Möglichkeit einer Hirnverletzung eröffnete, seien in diese
    Richtung keine Abklärungen vorgenommen worden.
    aa) Die Annahme einer Hirnschädigung stellt im vorliegenden
    Fall nichts weiter als eine blosse, rein theoretisch
    mögliche Hypothese dar, für deren Richtigkeit sich jedoch
    keine konkreten Anhaltspunkte finden lassen. Mangels eindeutiger
    Indizien wie etwa anfänglicher Bewusstlosigkeit
    oder Amnesie sah sich der beschwerdegegnerische Unfallversicherer
    deshalb zu Recht nicht zu weiteren auf das Vorliegen
    einer organischen Hirnschädigung ausgerichteten medizinischen
    Erhebungen veranlasst.
    bb) Zum Vornherein keine entscheidrelevanten Aufschlüsse
    konnten von den Ergebnissen der von der Beschwerdeführerin
    selbst in die Wege geleiteten Abklärung mittels
    der Single Photon Emission Computed Tomography (Spect) im
    Institut für Nuklearmedizin des Spitals V.________ vom
  5. Juni 1996 erwartet werden. Diese bisher auch wissenschaftlich
    nicht anerkannte Untersuchungsmethode ist nach
    der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
    im Rahmen der Prüfung der natürlichen Kausalität von
    Unfallfolgen grundsätzlich nicht geeignet, den Beweis für
    das Vorliegen hirnorganischer Schädigungen zu erbringen
    (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 = SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1).

cc) Anlass zur Anordnung neuropsychologischer Abklärungen
bestand in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht, da
deren Ergebnisse, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
offenbar vertretenen Auffassung, zum Vornherein
keinen direkten Nachweis hirnorganischer Schädigungen ermöglichen.
Sie könnten lediglich zusammen mit den Erkenntnissen
anderer medizinischer Disziplinen zur Klärung der
Frage nach der natürlichen Kausalität von allenfalls auf
Hirnleistungsstörungen hinweisenden Symptomen beitragen,
die sich organisch nicht klar zuordnen lassen. Auch unter
diesem Aspekt entfällt die Notwendigkeit neuropsychologischer
Erhebungen indessen, wie sich aus nachstehender Erwägung
ergibt.
4.- a) Die von der Beschwerdeführerin geschilderten,
organisch nicht erklärbaren Befindlichkeitsstörungen entsprechen
zumindest teilweise dem nach Schleudertraumata der
Halswirbelsäule, schleudertraumaähnlichen Einwirkungen und
Schädel-Hirntraumata nicht selten beobachteten und insofern
typischen Beschwerdebild. Nachdem ärztlicherseits wiederholt
eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert
worden ist und insofern allenfalls ein zumindest in seinen
Auswirkungen mit einem Schleudertrauma vergleichbares Ereignis
angenommen werden könnte, stellt sich die Frage nach
der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Methode
(Erw. 1).
Nicht zu verkennen ist dabei, dass die vorhandene
Symptomatik zu einem grossen Teil von psychischen Komponenten
bestimmt wird. Besonders deutlich geht dies aus den
Ausführungen des Dr. med. W.________ vom 31. Mai 1994 hervor,
welcher Spannungskopfweh, unterhalten durch eine signifikante
depressive Verstimmung diagnostizierte und bezüglich
der primär empfohlenen psychosomatischen Vorkehren
festhielt, dass die Schmerzen nach einer mittels physikalischer
Therapie oder lokaler Triggerpunktinfiltration allenfalls
erreichbaren Linderung zufolge der depressiven Verstimmung
aufrechterhalten und wieder rezidivieren würden.
Vom Hausarzt Dr. med. H.________ wurde bereits am 13. April
1991 auf eine depressive Krise hingewiesen und aus dessen
Gutachten vom 5. März 1994 geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin zwischen Herbst 1992 und Sommer 1993
erneut eine depressive Phase mit schmerzverstärkenden
Verstimmungen durchlief. Wiederholt hat sich Dr. med.
H.________ auch für psychotherapeutische Massnahmen
eingesetzt, welche von der Versicherten jedoch abgelehnt
wurden. Dass die Vorinstanz wie zuvor schon der beschwerdegegnerische
Unfallversicherer davon ausgingen, dass die
psychische Beeinträchtigung gegenüber dem übrigen Beschwerdebild
eindeutig im Vordergrund steht, sodass die
Kausalität nach Massgabe der gemäss BGE 115 V 133 bei psychischen
Folgeschäden anwendbaren Regeln zu prüfen ist (BGE
123 V 98), lässt sich unter diesen Umständen nicht beanstanden.

b) Während die natürliche Kausalität, insbesondere im
Hinblick auf die Beurteilung durch Dr. med. W.________ vom
31. Mai 1994, noch bejaht werden kann, fehlt es für die
weitere Leistungsberechtigung der Beschwerdeführerin am
Anspruchserfordernis der adäquaten Kausalität. Diesbezüglich
kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen
im ausführlich begründeten kantonalen Entscheid verwiesen
werden, welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht
auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nichts beizufügen hat.
5.- Zur Erstattung der Kosten eines von einer Partei
in Auftrag gegebenen Privatgutachtens ist der Unfallversicherer
nur verpflichtet, wenn dieses für deren Interessenwahrung
notwendig gewesen ist und sich der medizinische
Sachverhalt erst auf Grund der neu beigebrachten Untersuchungsergebnisse
schlüssig feststellen lässt (BGE 115 V 62;
RKUV 1994 Nr. U 182 S. 47 f.). Wie bereits erwähnt (Erw.
3b/bb), war die Durchführung der Spect-Untersuchung im
Institut für Nuklearmedizin des Spitals V.________ vom
10. Juni 1996 entbehrlich. Dafür kann die Beschwerdeführerin
keine Kostenübernahme durch den Unfallversicherer beanspruchen.

6.- Der heutigen Beschwerdeführerin wurde vom Unfallversicherer
für das Einspracheverfahren und vom vorinstanzlichen
Gericht für das kantonale Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Abgelehnt haben es
indessen beide Instanzen, ihr diese auch schon für das dem
Einspracheverfahren vorangegangene Administrativverfahren
zu bewilligen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab 21. Juni
1994, dem Zeitpunkt, in welchem die vorgesehene Verfügung
über die beabsichtigte Leistungseinstellung angekündigt und
zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichzeitig eine
Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde, erneuert.
a) Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht in
BGE 117 V 408 - unter den in BGE 114 V 228 für das Anhörungsverfahren
in der Invalidenversicherung als massgebend
bezeichneten engen sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen

  • einen unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch
    auf unentgeltliche Verbeiständung auch im Einspracheverfahren
    nach Art. 105 Abs. 1 UVG festgestellt hat, ist in BGE
    125 V 32 ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung
    auch für das an einen Einspracheentscheid anschliessende
    Administrativverfahren bejaht worden. In Präzisierung der
    Rechtsprechung gemäss BGE 114 V 228 und 117 V 408 hat das
    Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass die
    Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht entscheidend
    davon abhängt, ob ein Verfahren streitige Elemente
    aufweist; auch lasse sich der Anspruch nicht unter
    Berücksichtigung der jeweils anwendbaren Verfahrensordnung
    generell zeitlich beschränken (BGE 125 V 36 Erw. 4c mit
    Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass an der zeitlichen
    Grenze des Einspracheentscheids in der Unfallversicherung
    nicht festgehalten wird und ein Anspruch auf unentgeltliche
    Verbeiständung ausnahmsweise auch schon für das Abklärungs-
    und Verfügungsverfahren gegeben ist (vgl. auch BGE 121 I 62
    Erw. 2a/bb in fine, wonach ein Anspruch grundsätzlich für
    jedes Verfahren besteht, in welches der Gesuchsteller einbezogen
    wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf).
    Aus den in BGE 114 V 234 Erw. 5a genannten Gründen
    ist an die Voraussetzungen, unter welchen eine Verbeiständung
    durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, jedoch
    ein strenger Masstab anzulegen.
    b) Im Schreiben vom 21. Juni 1994 hat der beschwerdegegnerische
    Unfallversicherer dem Anwalt der Versicherten
    die bevorstehende Leistungseinstellung in Aussicht gestellt
    und die dafür massgebenden Gründe ausführlich dargelegt.
    Gleichzeitig wurde zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs
    unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit zu einer Stellungnahme
    gegeben. Es steht ausser Frage, dass eine sachliche
    Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen sachverhaltsmässig
    und rechtlich komplexen Kausalitätsfragen die heutige Beschwerdeführerin
    überfordert hätte. Wollte sie sich zum
    vorgesehenen Abschluss des Versicherungsfalles äussern, war
    sie auf fachkundige Beratung durch ihren bereits früher
    beigezogenen Rechtsanwalt angewiesen. Für eine zweckmässige
    Umsetzung der vom Unfallversicherer mit dem direkt an den
    Anwalt der Versicherten gerichteten Schreiben vom 21. Juni
    1994 beabsichtigten Gewährung des rechtlichen Gehörs war
    die Vertretung in diesem Verfahrensstadium nicht nur geboten,
    sondern geradezu vorausgesetzt. Da die Bedürftigkeit
    als ausgewiesen gelten konnte, der vorgesehenen Leistungseinstellung
    eine erhebliche Tragweite zukam und der Standpunkt
    der Versicherten auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen
    war, lässt sich die Verweigerung der unentgeltlichen
    Verbeiständung für die Zeit ab 21. Juni 1994 nicht
    aufrechterhalten. Der beschwerdegegnerische Unfallversicherer,
    an welchen die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen
    ist, wird die der Beschwerdeführerin für das Verfahren ab
  1. Juni 1994 bis zum Beginn des Einspracheverfahrens zusätzlich
    zustehende Entschädigung festzusetzen haben.
    7.- a) Soweit es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen
    ging, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten
    zu erheben. Praxisgemäss ebenfalls kostenlos
    geführt werden Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen
    Verbeiständung.
    b) Bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung für
    die Zeit vor dem Einspracheverfahren obsiegt die Beschwerdeführerin,
    weshalb ihr insoweit für das vorliegende Verfahren
    eine zu Lasten des Unfallversicherers gehende Parteientschädigung
    zusteht (Art. 159 Abs. 2 und 3 in Verbindung
    mit Art. 135 OG). Im Übrigen kann ihr für das Verfahren
    vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht die unentgeltliche
    Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 in Verbindung
    mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig
    ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen
    und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und
    372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich
    auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
    begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben
    wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 22. Oktober 1998 insoweit
aufgehoben, als damit die unentgeltliche Verbeiständung
für das dem Einspracheverfahren vorangegangene
Verfahren verweigert wird, und es wird die Sache
an die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch
auf unentgeltliche Verbeiständung im Sinne der Erwägungen
neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
IV. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird Rechtsanwalt Hans Schmidt, Zürich, für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich
Mehrwertsteuer) von Fr. 2'000.- ausgerichtet.

V. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale
Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. März 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

adequate causationwhiplash injurypsychic sequelaemedical expensesdaily allowanceslegal aidprivate expert reportsocial insurance