Accident insurer may stop benefits after non-organic complaints

U 203/06Tribunal Federal12 de mar. de 2007Dismissed

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Resumo Omnilex

The insured woman suffered a whiplash injury in a 2001 head-on collision. After initially paying benefits again for a relapse, SUVA stopped payments as of 31 March 2004 on the ground that the remaining complaints were no longer organically explained and that any psychiatric complaints were not causally related to the accident. The cantonal court upheld that view. The Federal Supreme Court confirmed the assessment: the private psychiatric report submitted in the federal proceedings had only limited probative value because it addressed somatic questions outside the expert's specialty and did not displace the insurer's medical assessment. The appeal was dismissed, and no court costs were charged.

Sumário Omnilex

Art. 36a OG; probative value of private medical reports and adequate causation in accident insurance after whiplash injury: A party expert opinion may be considered evidence, but it does not have the same evidentiary weight as a formally ordered expert report. Its persuasiveness depends in particular on the expert's relevant specialist qualification and on whether it can raise concrete doubts about the prior assessment. Where complaints lack an objectively organic correlate, the court may treat them as psychological sequelae; for a medium-severity accident in the middle range, adequate causation for psychiatric impairment is not established without additional criteria.

Texto completo

{T 7}
U 203/06

Urteil vom 12. März 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
C.________, 1971, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, 4051 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. März 2006.

Sachverhalt:
A.
Die 1971 geborene C.________ erlitt als Beifahrerin bei einer Frontalkollision am 27. Juli 2001 eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die Schweizerische Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA), bei der C.________ obligatorisch gegen Unfälle versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nachdem ab 1. März 2002 volle Arbeitsfähigkeit bestanden hatte, liess C.________ der SUVA am 29. Januar 2003 einen Rückfall melden. Die SUVA kam wiederum für die Heilbehandlung auf und richtete ein Taggeld aus. Mit - durch Einspracheentscheid vom 1. Februar 2005 bestätigter - Verfügung vom 19. März 2004 hielt die SUVA fest, die jetzt noch geklagten Beschwerden seien organisch nicht mehr als Folge des erlittenen Unfalles erklärbar. Die psychischen Beschwerden stünden in keinem rechtserheblichen Zusammenhang zum Unfall, weshalb die Leistungen per 31. März 2004 eingestellt würden.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau am 2. März 2006 ab.
C.
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien die Verfügung, der Einsprache- und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten.

Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 129 V 177 Erw. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im Besonderen (BGE 119 V 335 Erw. 2b/aa S. 340; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten allgemeinen Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges (BGE 125 V 456 Erw. 5a S. 461 mit Hinweisen), insbesondere auch bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359 ff.; vgl. auch RKUV 2002 Nr. U 456 S. 437).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Folgen des Unfalls vom 27. Juli 2001 über den 31. März 2004 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.
3.2 Das kantonale Gericht hat gestützt auf die medizinischen Unterlagen mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), zutreffend dargelegt, dass nach Massgabe des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Versicherte an Beschwerden leidet, die keinem objektiv organischen Korrelat zugeordnet werden können. Die Beschwerdeführerin stützt ihre gegenteilige Auffassung auf den im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. April 2006.
3.2.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a) zutreffend dargelegt. Zu ergänzen ist, dass auch ein Parteigutachten Äusserungen eines Sachverständigen enthält, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen - wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c S. 354). Dabei spielt die fachliche Qualifikation des Experten oder Teilgutachters für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil B. vom 3. August 2000, I 178/00).
3.2.2 Dr. med. E.________ hält in der zusammenfassenden Beurteilung fest, am heutigen Beschwerdebild seien ausschliesslich strukturelle Läsionen beteiligt. Er stützt diese Aussage auf die von ihm vorgenommene Begutachtung der Röntgenbilder. Wie die Beschwerdegegnerin indessen zu Recht einwendet, verfügt der Psychiater über keine weitere einschlägige Facharztausbildung, weder in Radiologie, noch Rheumatologie noch orthopädischer Chirurgie. Zwar will er seine Erkenntnisse mit zwei Fachärzten besprochen haben; der genannte Bericht ist aber von keinem dieser Mediziner visiert. Dem Privatgutachten von Dr. med. E.________ vom 7. April 2006 kommt daher - zumindest was die somatische Seite betrifft - nur beschränkter Beweiswert zu. Jedenfalls ist er nicht geeignet, Zweifel an der sorgfältigen vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu begründen. Dies umso weniger, als Dr. med. K.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, SUVA Versicherungsmedizin, die Einwendungen von Dr. med. E.________ in der ärztlichen Beurteilung vom 20. September 2006 überzeugend entkräftet.
4.
Steht fest, dass die Beschwerden, an denen die Versicherte leidet, keinen organischen Ursprung haben, ist das kantonale Gericht folgerichtig von psychischen Beschwerden ausgegangen. Es legt in allen Teilen überzeugend dar, dass der als mittelschwer im mittleren Bereich einzustufende Unfall nicht adäquat kausal für die psychischen Beeinträchtigungen ist. Die Beschwerdeführerin, die zu dieser Frage auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren verweist, bringt nichts vor, was dort nicht bereits entkräftet worden wäre. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen daher zu Recht per 31. März 2004 eingestellt.
5.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 12. März 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

accident insurancewhiplashcausal linkpsychiatric sequelaemedical evidenceexpert opinionbenefits terminationprobative value

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the insured remained entitled to accident insurance benefits after 31 March 2004.

Decisão extraída

No further entitlement existed because the remaining complaints lacked an objectively organic basis and the psychiatric effects were not adequately causally linked to the accident.

Fundamentação extraída

The medical file showed complaints without organic correlates. The private psychiatric report had limited probative value on somatic issues because the author lacked the relevant specialist training, whereas the SUVA medical assessment convincingly rebutted it. For non-organic complaints, the accident was only medium severity and not adequately causal for the psychiatric impairment.

Questão jurídica principal

Whether the private medical report submitted in the federal proceedings undermined the lower court's assessment.

Decisão extraída

It did not; the report was not sufficiently persuasive to disturb the prior evaluation.

Fundamentação extraída

A private expert opinion can contribute evidence, but it does not equal an officially ordered expert report. Its weight is limited where the expert lacks the necessary specialist qualifications and the report is not countersigned by the consulted specialists.

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