Late social insurance appeal and refusal to restore deadline

U 136/00Tribunal Federal11 de set. de 2000Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

SUVA ended daily allowances and treatment-cost benefits as of 30 June 1999. The insured person challenged the objection decision late before the Zurich Social Insurance Court, which therefore did not enter into the case. In federal proceedings he sought reinstatement of the deadline and review of SUVA’s decision. The Federal Insurance Court held that the cantonal complaint had indeed been filed late, that the insured person failed to prove timely submission, and that no excusable impediment justified restoration of the deadline. The administrative law complaint was dismissed and CHF 500 in costs were charged to the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 106 Abs. 1 UVG; § 193, § 194 and § 199 GVG/ZH: late filing and restoration of time limits in cantonal social insurance proceedings. For the question of timeliness in the first-instance cantonal appeal, cantonal procedural law governs; the party invoking timeliness bears the burden of proof where a forfeiture period applies. Restoration of a missed deadline requires an excusable impediment within the meaning of the law and must be requested within the statutory period; ignorance of language or law is not excusable, nor are ordinary travel circumstances. A cantonal non-entry decision is upheld where lateness and absence of grounds for restoration are established (consid. 2-3).

Texto completo

[AZA 0]
U 136/00 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Kopp Käch

Urteil vom 11. September 2000

in Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 3. Juni 1999 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Taggeldleistungen und die Leistungen für Behandlungskosten per 30. Juni 1999 ein und verneinte die Voraussetzungen für weitere Leistungen. An diesem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. September 1999 fest.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die hiegegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 7. März 2000 wegen Verspätung nicht ein.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersucht A.________ sinngemäss um Aufhebung des Nichteintretensentscheids, um Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist sowie um Überprüfung des Entscheids der SUVA.
Das Gericht klärte ab, wann der streitige Einspracheentscheid dem früheren Rechtsvertreter ausgehändigt worden war, wozu A.________ Stellung nehmen konnte.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da es sich beim angefochtenen Beschluss nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.- Angefochten mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss. Folglich ist einzig als Frage des Bundesrechts frei zu prüfen, ob das kantonale Gericht zu Recht oder zu Unrecht auf die Beschwerde des Versicherten nicht eingetreten ist.

a) Die Beschwerdefrist beträgt bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen gemäss Art. 106 Abs. 1 UVG drei Monate. Für die Fragen des Fristenlaufs und der Fristwahrung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren sind die kantonalrechtlichen Bestimmungen massgebend (vgl. BGE 116 V 265; SVR 1998 UV Nr. 10 S. 25). Gemäss § 193 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vom 13. Juni 1976, anwendbar auf Streitigkeiten vor dem Sozialversicherungsgericht gemäss § 12 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) vom 7. März 1993, erfolgt eine schriftliche Eingabe rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangt oder für sie der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Eingaben, die zwar innerhalb der Frist erfolgen, aus Irrtum aber an eine unrichtige zürcherische Gerichts- oder Verwaltungsstelle gerichtet sind, gelten als rechtzeitig eingegangen, wobei die Weiterleitung an die zuständige Stelle von Amtes wegen erfolgt (§ 194 GVG).

b) Die im Auftrag des Eidgenössischen Versicherungsgerichts durchgeführte postalische Abklärung hat ergeben, dass der Einspracheentscheid vom 20. September 1999 als eingeschriebene Postsendung am 21. September 1999 einer bevollmächtigten Person ausgehändigt worden ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde datiert wohl vom 17. Dezember 1999, doch ist sie unbestrittenermassen erst am 14. Februar 2000 der Post zuhanden der SUVA übergeben worden, welche sie mit Schreiben vom 25. Februar 2000 an das zuständige Sozialversicherungsgericht weitergeleitet hat. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat (BGE 103 V 66 Erw. 2a; Imboden/ Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Bd. I, S. 560 Nr. 91 B II a; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, S. 224 Rz 1162 ff.; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 61). Wo wie hier für die Ausübung eines Rechts eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei, im vorliegenden Fall somit der Beschwerdeführer die Beweislast für die Einhaltung der Frist. Dieser erbringt jedoch keinen Nachweis für die Rechtzeitigkeit, sondern räumt selber ein, dass er zuerst noch in den Kosovo reisen musste und das Schreiben erst nach der Rückkehr einreichen konnte. Zu Recht ist demzufolge die Vorinstanz von einer verspäteten Eingabe ausgegangen.

3.- a) Nach § 199 GVG, der auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbar ist (vgl. SVR 1998 UV Nr. 10 S. 27 Erw. 3), kann das Gericht auf Antrag der säumigen Partei oder ihres Vertreters eine Frist wiederherstellen und eine Verhandlung neu ansetzen, bei grobem Verschulden der Partei oder ihres Vertreters aber nur mit Einwilligung der Gegenpartei (Abs. 1). Grobes Verschulden einer Hilfsperson der Partei oder ihres Vertreters wird der Partei zugerechnet, wenn nicht gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Hilfsperson nachgewiesen wird (Abs. 2). Das Wiederherstellungsgesuch ist spätestens zehn Tage nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen (Abs. 3).

b) Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss erst in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Beschwerde vor der Vorinstanz. Bei den für die Nichteinhaltung der Frist vorgebrachten Rechtfertigungsgründen handelt es sich sodann - selbst wenn sie rechtzeitig geltend gemacht worden wären - nicht um unverschuldete Hindernisse im Sinne des Gesetzes. Kein entschuldbarer Grund ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache (ZAK 1991 S. 323 Erw. 2), ebenso wenig die Rechtsunkenntnis (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit weiteren Hinweisen). Nichts ableiten kann der Beschwerdeführer sodann aus der Tatsache, dass er in den Kosovo gereist sei. Es muss daher beim vorinstanzlichen Beschluss vom 7. März 2000 sein Bewenden haben.

4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

5.- Das Verfahren ist kostenpflichtig, da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern ausschliesslich eine prozessrechtliche Frage zu beurteilen war (Art. 134 OG e contrario). Die Kosten sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 11. September 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Palavras-chave

social insurancedeadlinelate filingrestoration of time limitburden of proofnon-entrycourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the cantonal court correctly held the appeal against the SUVA objection decision to be out of time.

Decisão extraída

Yes. The complaint was filed too late, and the appellant did not prove timely filing.

Fundamentação extraída

The objection decision was served on 21 September 1999. The complaint was not handed to the post until 14 February 2000. The burden of proving timely filing lay with the appellant, who failed to discharge it.

Questão jurídica principal

Whether the deadline for filing the cantonal appeal should be restored.

Decisão extraída

No. The reasons given did not amount to an excusable impediment, and the request was in any event made only in the federal complaint.

Fundamentação extraída

Lack of German and ignorance of the law are not excusable grounds; travel to Kosovo did not justify the missed deadline. The statutory requirements for restoration were therefore not met.

Questão jurídica principal

Whether the federal complaint should succeed against the cantonal non-entry decision.

Decisão extraída

No. The complaint was manifestly unfounded.

Fundamentação extraída

Because the cantonal court rightly found the appeal late and refused restoration, its non-entry decision had to stand.

Questão jurídica principal

Allocation of court costs.

Decisão extraída

The appellant must bear the court costs.

Fundamentação extraída

The case concerned only a procedural issue and not the grant or refusal of insurance benefits, so the proceedings were not cost-free.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.