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P 13/04 ΓÇó Appeal inadmissible for missing request and reasoning
P 13/04Tribunal Federal / Divisão de Seguro Social I11 de mai. de 2004Dismissed
K.________ appealed a decision of the Thurgau AHV/IV appeal commission. In the federal appeal filing, he asked only for an extension of the filing deadline and did not make a substantive request or provide issue-specific reasons challenging the lower decision. The Federal Insurance Court held that the statutory appeal period cannot be extended and that the filing therefore did not satisfy the formal requirements for a valid administrative appeal. The court issued a non-entry decision, waived court costs, and notified the parties, the cantonal appeal commission, and the Federal Social Insurance Office.
Art. 108 Abs. 2 OG; admissibility of an administrative appeal requires a discernible request and a sufficiently issue-related statement of reasons. It is sufficient if the appeal, read as a whole, allows the court to identify the relief sought and the factual basis invoked; however, where no substantive request and no reasoned challenge to the lower decision can be gathered from the filing, the appeal is not legally sufficient and must be declared inadmissible (consid. 1). Statutory filing deadlines are not extendable under Art. 33 Abs. 1 in connection with Art. 106 Abs. 1 and Art. 135 OG. Obviously inadmissible appeals may be disposed of in summary procedure under Art. 36a OG.
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
P 13/04
Urteil vom 11. Mai 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Lanz
Parteien
K.________, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegner
Vorinstanz
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
(Entscheid vom 6. Februar 2004)
In Erwägung,
dass K.________ am 15. März 2004 (Poststempel) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 6. Februar 2004 erhoben hat,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,
dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann,
dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss,
dass keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt und deshalb darauf nicht eingetreten werden kann, wenn der Antrag oder die Begründung überhaupt fehlt und sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen lassen (zum Ganzen: BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen; Batz, Zu den Gültigkeitserfordernissen von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, insbesondere mit Bezug auf die Begründungspflicht [Art. 108 Abs. 2 OG], in: ZBJV 1999 S. 545 ff.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. März 2004 einzig den Antrag stellt und begründet, es sei die Frist für die Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu verlängern,
dass diese Frist vom Gesetz bestimmt ist und daher nicht erstreckt werden kann (Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 und Art. 135 OG),
dass zur Sache in der Rechtsschrift weder ein ausdrücklicher Antrag gestellt wird noch sich ein solcher den Ausführungen entnehmen lässt,
dass die Rechtsschrift überdies keine sachbezogene Begründung enthält, da den Ausführungen auch nicht sinngemäss entnommen werden kann, welche tatbeständlichen Annahmen der Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig sind und auf welche Unterlagen er sich beruft,
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 11. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: