Health insurer not liable for interpreter costs in psychotherapy

K 138/01Tribunal Federal / Divisão de Seguro Social II31 de dez. de 2002Dismissed

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The insured appellant, an asylum seeker insured with Helsana, asked for reimbursement of CHF 604.60 in interpreter costs incurred during psychiatric psychotherapy. Helsana refused coverage, the cantonal social insurance court confirmed that refusal, and the Federal Insurance Court dismissed the administrative law appeal. The court held that interpreter services are not medical treatment within compulsory health insurance and that the statutory list of recognized providers is exhaustive, so there was no gap to be filled by the judge. No court costs were levied.

Sumário Omnilex

Art. 25 Abs. 1 and 2 lit. a KVG; Art. 35 Abs. 1 and Abs. 2 lit. a-n KVG: interpreter costs incurred in the course of medical treatment are not, as such, mandatory benefits of compulsory health insurance. Only services with diagnostic, therapeutic or nursing character are covered; supportive ancillary services without medical character fall outside the scope of benefits. The statutory enumeration of recognized providers is exhaustive and precludes judicial gap-filling where the legislator has consciously limited coverage to medical services in the narrow sense (consid. 1-3).

Texto completo

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
K 138/01

Urteil vom 31. Dezember 2002
I. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini

Parteien
K.________, 1976, Beschwerdeführer, vertreten durch die
Rechtsberatungsstelle X.________, und diese vertreten durch
lic. iur. Pollux L. Kaldis, Sozialversicherungs- und Ausländerrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Stadelhoferstrasse 25, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 18. September 2001)

Sachverhalt:
A.
Der 1976 geborene K.________ ist georgischer Staatsangehöriger und wohnt als Asylsuchender in Y.________/St. Gallen. Vom 1. März 1999 bis zum 29. Februar 2000 war er bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Er befand sich vom 10. August bis zum 20. September 1999 bei Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Dessen Rechnung vom 20. September 1999 wies einen Gesamtaufwand von Fr. 1951.- aus, wobei Fr. 1329.- auf medizinische Leistungen und Fr. 604.60 auf Übersetzerkosten entfielen.

Mit Verfügung vom 22. Dezember 1999 verneinte die Helsana die beantragte Übernahme der Übersetzerkosten, da es sich hiebei nicht um Pflichtleistungen der Krankenversicherung gehandelt hätte. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2000.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. September 2001 ab.
C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm die Kosten für die Übersetzung während der Psychotherapie von Dr. med. B.________ im Betrage von Fr. 604.60 zurückzuerstatten.

Die Helsana schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die obligatorische Krankenversicherung die Kosten des Übersetzers, der vom den Beschwerdeführer behandelnden Psychiater Dr. med. B.________ zugezogen worden war, zu übernehmen hat.
1.2 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid, worauf verwiesen wird, die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 25 Abs. 1 KVG) zutreffend dargelegt. Sie umfassen die Kosten für Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG). Zur Krankheitsbehandlung gehören nur Massnahmen, die diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Charakter haben. Es sind dies Massnahmen zur gezielten Bekämpfung einer Krankheit und ihrer Folgen (Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 54 Rz 103).
2.
2.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass Übersetzer nicht zu den im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) anerkannten Leistungserbringern zählen. Zudem habe die Tätigkeit von Dolmetschern weder diagnostischen noch therapeutischen noch pflegerischen Charakter. Daran ändere der Umstand nichts, dass die Tätigkeit im Zusammenhang mit medizinischen Pflicht leistungen eines Arztes erbracht würden. Sie habe nur unterstützenden, nicht aber medizinischen Charakter und zwar auch dann nicht, wenn sie zur korrekten ärztlichen Leistungserbringung nötig sei. Schliesslich fehle es an einer gesetzli chen Grundlage, die Kosten für die Übersetzung dem Krankenversicherer zu überbinden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das dagegen aufzukommen vermöchte.
2.2 Aus der Erkenntnis, dass der Arzt, insbesondere der Psychiater seine Aufgabe nur unter der Voraussetzung einer einwandfreien Verständigung mit dem Patienten erfüllen kann, schliesst der Beschwerdeführer auf das Fehlen einer gesetzlichen Regelung zur Übernahme entsprechender Übersetzungskosten durch den Krankenversicherer und damit auf eine vom Richter zu schliessende gesetzliche Lücke. Hingegen hat die Vorinstanz das Vorliegen einer solchen verneint. Nach ihrem Dafürhalten muss vorliegend vielmehr von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers ausgegangen werden, da Sinn und Zweck des KVG und dessen Verordnungen darauf abzielen, dass nur medizinische Leistungen im engeren Sinne durch die Versicherer zu übernehmen sind.
3.
3.1 Eine ausfüllungsbedürftige gesetzliche Lücke ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen. Dabei ist auch nicht, wie das kantonale Gericht meint, von einem qualifizierten Schweigen auszugehen. Es genügt, wie die Rechtsprechung in anderem Zusammenhang erkannt hat (vgl. BGE 125 V 284 betreffend nichtärztliche Psychotherapeuten), die Feststellung, dass das Krankenversicherungsrecht die zugelassenen Leistungserbringer abschliessend aufzählt (Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-n KVG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 31. Dezember 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether mandatory health insurance must reimburse interpreter costs incurred during psychotherapy.

Decisão extraída

No. Interpreter services are not covered benefits under compulsory health insurance because they are not medical treatment measures and interpreters are not listed as recognized providers.

Fundamentação extraída

The statute covers investigations, treatments, and care, i.e. measures with diagnostic, therapeutic, or nursing character. Interpreter work is only supportive, not medical, and the list of eligible providers is exhaustive, leaving no room for judicial gap-filling.

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