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K 110/00 ΓÇó Sickness daily allowance denied; appeal dismissed as manifestly unfounded
K 110/00Tribunal Federal / Divisão de Seguro Social II5 de jul. de 2001Dismissed
The insured challenged the denial of sickness daily allowances by PROVITA after the cantonal social insurance court had upheld the insurer's decision. The Federal Insurance Court found the appeal manifestly unfounded, endorsed the cantonal court's reasoning, and held that a later submission filed after the appeal deadline could not be considered. The appeal was dismissed in summary proceedings and no court costs were charged.
Art. 36a OG; summary dismissal of manifestly unfounded administrative law appeals in social insurance matters; late submissions after expiry of the appeal period are disregarded and cannot affect the merits (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG). Where the federal court fully adopts the convincing reasoning of the cantonal judgment and the respondent's answer, it may dispose of the case by summary reasoning with reference to those submissions. No court costs are to be levied where the decision so provides in the summary procedure.
[AZA 0]
K 110/00 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Batz
Urteil vom 5. Juli 2001
in Sachen
C.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch den Verband X.________,
gegen
PROVITA Gesundheitsversicherung, Brunngasse 4, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Mit Verfügung vom 22. Mai 1996 lehnte die PROVITA Gesundheitsversicherung (nachfolgend: Provita; vormals Sulzer-Krankenkasse) ein sinngemässes Begehren des 1954 geborenen C.________ um Ausrichtung von Krankentaggeldern ab. Diese Verfügung bestätigte die Provita in Abweisung der Einsprache des Versicherten mit Entscheid vom 30. Mai 1996.
Eine hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen (Entscheid vom 25. Mai 2000).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ beantragen, "der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom ... 25. Mai 2000 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen".
Die Provita schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Der Versicherte ist mit einer nachträglichen Eingabe vom 11./17. Juli 2000 an das Eidgenössische Versicherungsgericht gelangt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid einlässlich und zutreffend dargelegt, weshalb ein Taggeldanspruch des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Mai 1996 zu Recht verneint worden ist. Daran vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen, mit denen sich nunmehr die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nochmals zutreffend auseinandergesetzt hat, nichts zu ändern. Ebenso wenig geben die Ausführungen in der - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG) eingereichten und daher schon aus diesem Grunde unbeachtlichen - Eingabe des Beschwerdeführers vom 11./17. Juli 2000 zu einer andern Beurteilung Anlass. Es wird auf die überzeugenden Darlegungen im vorinstanzlichen Entscheid und in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2000 verwiesen, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.
2.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren gemäss Art. 36a OG, insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid sowie die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin (Art. 36a Abs. 3 OG), erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. Juli 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
i.V.