IV pension denied; late medical evidence excluded

I 640/06Tribunal Federal28 de dez. de 2006Dismissed

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The claimant challenged the cantonal judgment confirming the IV office’s refusal to grant him a full disability pension. The Federal Insurance Court held that the late-submitted medical reports could not be considered and, in any event, did not undermine the existing assessment. It confirmed that the claimant was fully incapable of working in his former job as a mason foreman, but medically able to perform light work without lifting and with frequent changes of position. The court upheld the finding that no pension entitlement had arisen and dismissed the administrative appeal in summary proceedings. Costs of CHF 500 were imposed on the claimant.

Sumário Omnilex

Art. 132 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; Art. 108 Abs. 2 OG und Art. 110 Abs. 4 OG: In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht im Wesentlichen nur Bundesrechtsverletzung und offensichtliche Sachverhaltsfehler. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte neue medizinische Unterlagen sind grundsätzlich unbeachtlich; ausnahmsweise kommen sie nur in Betracht, wenn sie revisionsrechtlich erhebliche neue Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Invaliditätsgrades beruht auf den medizinischen Akten; eine somatoforme Schmerzstörung gilt praxisgemäss als grundsätzlich durch zumutbare Willensanstrengung überwindbar, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Bleibt eine leidensangepasste Tätigkeit voll zumutbar, fehlt es an einem Rentenanspruch.

Texto completo

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
I 640/06

Urteil vom 28. Dezember 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Hochuli

Parteien
G.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 13. Juni 2006)

Sachverhalt:
G.________, geboren 1956, ist in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer-Vorarbeiter seit 29. Februar 2000 wegen Rückenbeschwerden voll arbeitsunfähig; leichte Arbeiten ohne Lasten-Heben und mit häufigen Positionswechseln sind ihm gemäss Bericht vom 15. Juli 2000 des behandelnden Dr. med. M.________, Facharzt Innere Medizin, speziell Rheumatologie, zumutbar. Nach vorzeitigem Abbruch der auf drei Monate angelegten beruflichen Abklärung lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das am 22. Mai 2000 eingereichte Leistungsgesuch mit Verfügung vom 11. April 2003 ab und hielt mit Einspracheentscheid vom 29. August 2005 daran fest.

Die hiegegen erhobene Beschwerde des G.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 13. Juni 2006).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G.________, "es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zu erteilen".
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Mit Eingaben vom 24. Juli, 22. September und 11. Oktober 2006 reicht G.________ nachträglich unaufgefordert weitere Arztberichte, datierend vom 7. Juni, 14. September und 9. Oktober 2006, ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
Davon abesehen, dass die grundsätzliche Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an den durch das kantonale Gericht festgestellten Sachverhalt (Erw. 1) neue Tatsachen und Beweismittel (nova) ausschliesst, ist es gemäss der Rechtsprechung zu Art. 108 Abs. 2 OG im letztinstanzlichen Verfahren unzulässig, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, wenn, wie hier, kein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet wurde. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur Eingaben, welche dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt unaufgefordert eingereichte Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 353). Dies trifft auf die mit den Eingaben vom 24. Juli, 22. September und 11. Oktober 2006 nachgereichten Unterlagen nicht zu. Sie sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die nachträglich eingereichten medizinischen Berichte sinngemäss (vgl. Eingabe vom 24. Juli 2006) auf eine nach Erlass des Einspracheentscheides vom 29. August 2005 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliesst, sind diese Unterlagen gegebenenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug zu würdigen.
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) sowie die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114, V 314 Erw. 3c; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]). Korrekt sind auch die Ausführungen zur Beweiswürdigung sowie zum Beweiswert von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
4.
Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG), richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer zwar in Bezug auf seine angestammte Tätigkeit als Maurer-Vorarbeiter infolge seiner Rückenbeschwerden dauerhaft voll arbeitsunfähig ist, dass ihm aber gestützt auf den Bericht des behandelnden Rheumatologen Dr. med. M.________ vom 15. Juli 2000 die Ausübung einer leichten Arbeit ohne Lasten-Heben und mit häufigen Positionswechseln ohne Einschränkungen voll zumutbar ist. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und für das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich verbindlich (zur Publikation in BGE 132 V bestimmtes Urteil B. vom 28. September 2006, I 618/06, Erw. 3.2 und 4.1). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die IV-Stelle hätte nicht auf die Beurteilung des Dr. med. M.________ abstellen dürfen, ist dieser Einwand unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 9 f.) unbegründet. Die objektivierbaren somatischen Befunde haben sich seither - trotz einer nach Massgabe der subjektiv geklagten Beschwerden geltend gemachten Verschlimmerung - im Vergleich zur erneuten Beurteilung des Dr. med. M.________ vom 1. Juni 2003 nicht wesentlich verändert. Soweit der Rheumatologe den Versicherten angesichts des psychischen Leidens an den Psychiater Dr. med. E.________ überwies, welcher schon bei der polydisziplinären Beurteilung anlässlich des Wirbelsäulenforums vom 14. Juni 2000 anwesend war, bestätigte dieser am 4. Februar 2005, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2003 zu einem einzigen Gespräch erschienen sei. Eine Behandlung sei nicht aufgenommen worden. Mit ausführlicher Begründung legte das kantonale Gericht korrekt dar, dass unter den gegebenen Umständen mit Blick auf die diskutierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung nichts gegen die praxisgemäss geltende Vermutung spricht, wonach die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung des Versicherten überwindbar sind (BGE 131 V 50). Entgegen der Empfehlung des Dr. med. M.________ vom 1. Juni 2003 begab sich der Beschwerdeführer erst nach Erlass des in zeitlicher Hinsicht regelmässig die Grenze der gerichtlichen Beurteilung bildenden (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1) Einspracheentscheides vom 29. August 2005 in psychiatrische Behandlung (vgl. hievor Erw. 2 i.f.).
5.
Zu Recht erhebt der Beschwerdeführer, soweit er sich überhaupt sachbezüglich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander setzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG), keine Einwände gegen die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades. Den in allen Teilen zutreffenden Ausführungen des kantonalen Gerichts ist nichts beizufügen. Seit Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden ist kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden, weshalb die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung des Rentengesuchs gemäss Einspracheentscheid rechtens ist.
6.
Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 36a Abs. 1 lit. b OG) wird im vereinfachten Verfahren, insbesondere mit summarischer Begründung (Art. 36a Abs. 3 erster Satz OG), erledigt.
7.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 gültigen Fassung; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 28. Dezember 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

invalidity insurancemedical evidencelate evidencesomatoform pain disorderresidual work capacitypension entitlementcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the late-filed medical reports could be considered on appeal

Decisão extraída

The later medical reports were not considered because they were filed after the appeal deadline and did not justify revision based on new significant facts or conclusive evidence.

Fundamentação extraída

In the final federal appeal, new evidence is generally inadmissible after expiry of the time limit unless it would support revision; the submitted reports did not meet that threshold.

Questão jurídica principal

Whether the claimant was entitled to a full invalidity pension

Decisão extraída

No pension entitlement had arisen; the refusal of the pension application was correct.

Fundamentação extraída

The claimant remained fully unable to work in his former occupation but was considered fully capable of light work without lifting and with frequent position changes. The assessment of invalidity and the presumption that a somatoform pain disorder can be overcome by reasonable willpower were upheld, and the invalidity degree was correctly determined.

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