Disability insurance: placement only, no retraining or pension

I 582/06Tribunal Federal25 de mai. de 2007Dismissed

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The claimant challenged a cantonal judgment that had granted only job placement in disability insurance. The Federal Supreme Court upheld the finding that he remained fully capable of simple, repetitive employed work and therefore needed placement assistance only. It held that vocational guidance and retraining were unnecessary and that no disability pension could arise by the date of the objection decision. The appeal was dismissed in simplified proceedings, and no court costs were imposed.

Sumário Omnilex

Art. 8 Abs. 1 IVG; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; vocational measures and disability pension: where the insured person remains fully capable of simple, repetitive employed work, job placement may be sufficient as an integration measure; vocational guidance and retraining are not required if placement assistance alone adequately matches the person’s limitations and capacities (consid. 5.1-5.2). A pension claim cannot arise before the statutory minimum conditions are met by the decisive date. The Federal Supreme Court will not interfere with a convincing assessment of the medical record absent a showing of manifest factual error or inappropriate evidentiary appraisal (consid. 4).

Texto completo

I 582/06{T 7}

Urteil vom 25. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn lic. iur. Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2006.

Sachverhalt:
A.
G.________, geboren 1965, schloss 1986 die Lehre als Plattenleger ab, arbeitete dann aber wegen Kniebeschwerden nicht in diesem Beruf, sondern bis April 2002 in verschiedenen Anstellungsverhältnissen als Chauffeur. Nach dem Verlust der letzten Stelle infolge Personalabbaus nahm er eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf und betrieb bis Juni 2005 ein Geschäft für gebrauchte Computer, das er nach einem starken Gewinnrückgang aufgeben musste. Mit Verfügung vom 14. Juli 2005 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Sie bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. April 2006 gut; es hob den angefochtenen Entscheid mit der Feststellung auf, dass G.________ Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung habe.
C.
G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheides soweit, als damit die Begehren um Berufsberatung, allenfalls Umschulung und Invalidenrente abgewiesen werden; die Sache sei zur eingehenden Abklärung der beruflichen Möglichkeiten und zur Durchführung der sich als notwendig erweisenden Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sowie zum anschliessenden Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Da die Beschwerde am 1. Juli 2006 letztinstanzlich schon anhängig war, richtet sich die Kognition des Bundesgerichts nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG.
3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat die für dessen Beurteilung erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).
4.
Ebenso ist der einlässlichen und überzeugenden Würdigung der (medizinischen) Aktenlage durch die Vorinstanz beizupflichten. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts als unrichtig und seine Beweiswürdigung als unangemessen erscheinen liesse (Art. 132 lit. a und b OG in der bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen, intertemporalrechtlich anwendbaren Fassung; E. 2). Auch dazu wird auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen.
5.
5.1 Der behandelnde Arzt Dr. med. N._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab im Bericht vom 4. November 2005 die Diagnosen Verdacht auf hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F90.1), Dysthymie (F34.1) und rezidivierende kurze depressive Störung (F38.10) an. Er befand den Beschwerdeführer leistungsmässig und zeitlich uneingeschränkt arbeitsfähig für Tätigkeiten, welche er rein mechanisch und routinemässig erbringen kann, die keine allzu hohen Anforderungen an Eigeninitiative, Nachdenken und Kreativität stellen, keine komplexen Vorgänge voraussetzen und bei denen er möglichst nicht gestört oder abgelenkt wird.

Gestützt auf diesen Bericht hat die Vorinstanz richtig geschlossen, dass ein potenzieller Arbeitgeber auf die Fähigkeiten des Beschwerdeführers, aber auch auf seine wegen der diagnostizierten Leiden vorhandenen Schwächen aufmerksam zu machen und entsprechend zu instruieren ist. Daher ist der Beschwerdeführer auf eine fachkundige Unterstützung im Sinne von Arbeitsvermittlung angewiesen.
5.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet es als fraglich, ob der vorinstanzliche Entscheid vollständig sei, da darin einzig der Anspruch auf Arbeitsvermittlung abgehandelt worden sei, nicht aber derjenige auf Berufsberatung, Umschulung oder Rente.

Zwar ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Fähigkeiten und seiner Persönlichkeitsstruktur für eine selbstständige Tätigkeit nicht geeignet ist. Anderseits ist er aber nach schlüssiger und überzeugender ärztlicher Einschätzung (Bericht Dr. med. N._________ vom 4. November 2005; vgl. E. 5.1) für einfache und repetitive Angestelltentätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, wie die langjährige Arbeit als Chauffeur zeigt. Es liegt auf der Hand, dass der Rentenanspruch bis zu dem hier massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (10. Oktober 2005) nicht entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) und darum vom kantonalen Gericht nicht besonders zu erörtern war. Dies gilt ebenso für die übrigen beantragten beruflichen Massnahmen (Berufsberatung, eventuell Umschulung): Weil der Beschwerdeführer für eine breite Palette von einfachen und repetitiven Angestelltentätigkeiten nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist, trägt die vorinstanzlich angeordnete Arbeitsvermittlung der Persönlichkeitsstruktur und den intellektuellen Fähigkeiten Rechnung und erscheint als notwendige, aber auch hinreichende Eingliederungsmassnahme. Einer Berufsberatung und - damit gekoppelt - allfälligen Umschulung bedarf es nicht (Art. 8 Abs. 1 IVG). Daran vermögen auch die Ausführungen der Frau Dr. med. M.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im letztinstanzlich nachgereichten Bericht vom 2. August 2006 nichts zu ändern.
6.
Gestützt auf Art. 36a Abs. 1 lit. b OG wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 36a Abs. 3 erster Satz OG) erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 25. Mai 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the claimant was entitled to vocational measures beyond job placement, namely vocational guidance or retraining.

Decisão extraída

No. Because he remained fully able to perform simple, repetitive employed work, job placement was a sufficient and necessary integration measure; vocational guidance and retraining were not required.

Fundamentação extraída

The medical evidence showed full work capacity for suitable simple routine jobs. Placement assistance was needed only to inform employers about his strengths and weaknesses and to instruct them accordingly. That made further vocational measures unnecessary.

Questão jurídica principal

Whether the claimant was entitled to a disability pension by the relevant date of the objection decision.

Decisão extraída

No. The pension entitlement could not arise by 10 October 2005.

Fundamentação extraída

Given the established full work capacity for a broad range of simple employed work, the pension requirements under the applicable law were not met by the decisive date.

Questão jurídica principal

Whether the Federal Supreme Court should disturb the cantonal finding that job placement was the appropriate vocational measure.

Decisão extraída

No. The cantonal assessment of the medical record and its conclusion on placement assistance were upheld.

Fundamentação extraída

The Court found no grounds to regard the factual findings or evidentiary assessment as incorrect or inappropriate.

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