New disability pension application rejected for lack of plausible new facts

I 543/00Tribunal Federal4 de out. de 2001Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Insurance Court dismissed the insured person's administrative appeal against the Solothurn IV office's refusal to enter into a renewed disability pension application. It held that no plausible deterioration of health had been shown since the earlier final refusal, and the medical report filed by the claimant did not support her assertion. The court also found no basis for further psychiatric investigations and noted that vocational measures were not part of the case. Because the appeal was manifestly unfounded, the request for free legal assistance was denied. No court costs were charged.

Sumário Omnilex

Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; erneute Anmeldung zum Rentenbezug nach rechtskräftiger Ablehnung; Glaubhaftmachung einer für den Anspruch erheblichen Änderung der Invalidität. Das Eintreten auf ein Wiedererwägungs- bzw. Neuanmeldebegehren setzt voraus, dass eine erhebliche tatsächliche Verschlechterung oder sonstige relevante Änderung wenigstens plausibel dargetan ist. Die blosse Behauptung einer Verschlechterung genügt nicht; steht die behauptete Änderung mit den vom Gesuchsteller selbst eingereichten Unterlagen in Widerspruch, ist das Glaubhaftmachen zu verneinen. Zusätzliche Abklärungen drängen sich nur bei konkreten Anhaltspunkten auf. Art. 152 OG; unentgeltliche Verbeiständung entfällt bei Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens. Art. 36a OG erlaubt die Erledigung offensichtlich unbegründeter Beschwerden im vereinfachten Verfahren.

Texto completo

[AZA 0]
I 543/00 Ge

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Grünvogel

Urteil vom 4. Oktober 2001

in Sachen
P.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin,

und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

Mit Verfügung vom 17. April 2000 trat die IV-Stelle des Kantons Solothurn auf das am 10. März 2000 von der 1962 geborenen P.________ gestellte Rentenbegehren mangels Glaubhaftmachung neuer Tatsachen seit der den Rentenanspruch bereits erstmals verneinenden Verfügung vom 30. August 1999 nicht ein.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 21. August 2000 ab, soweit es darauf eintrat.
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 17. April 2000 sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig ersucht sie um unentgeltliche Verbeiständung.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf die hier massgebenden Bestimmungen und Grundsätze hinsichtlich des Eintretens auf ein erneutes Begehren um Zusprechung einer Rente nach vorangegangener rechtskräftiger Ablehnung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; vgl. auch BGE 117 V 200 Erw. 4b, 109 V 114 Erw. 2, 263 Erw. 3) erwogen, eine Änderung des Grades der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise sei nicht glaubhaft gemacht worden. Dem ist beizupflichten. Die mit der Neuanmeldung vom 10. März 2000 erhobene Behauptung, der Gesundheitszustand habe sich seit der ersten Verfügung vom 30. August 1999 wesentlich verschlechtert, wird, wie von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen, durch den von der Beschwerdeführerin selbst ins Recht gelegten Bericht von Frau Dr. G.________ (vom 1. April 2000) widerlegt.
Was die Versicherte dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Für das Vorliegen psychischer Beschwerden fehlt es gänzlich an Anhaltspunkten.
Allein deren Behauptung gebietet keine zusätzliche Abklärungen in diese Richtung. Sodann hat bereits die Vorinstanz, worauf verwiesen sei, dargelegt, weshalb die Frage nach beruflichen Massnahmen nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

3.- Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht entsprochen werden (Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.
Luzern, 4. Oktober 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

i.V.

Palavras-chave

invalidity insurancenew applicationnon-entryplausibilitymedical evidencelegal aidmanifestly unfounded appeal

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the IV office could refuse to enter into the renewed pension application for lack of plausible new facts after the earlier final denial.

Decisão extraída

Yes. The alleged worsening of health since the previous decision was not made plausible, so the non-entry decision stood.

Fundamentação extraída

The new filing was contradicted by the claimant's own medical report, and there were no indications of psychiatric complaints requiring further inquiry. The request for vocational measures was not part of this proceeding.

Questão jurídica principal

Whether the claimant was entitled to free legal assistance.

Decisão extraída

No. The appeal had no prospects of success, so legal aid had to be refused.

Fundamentação extraída

Because the administrative complaint was manifestly unfounded, the prerequisites for unentgeltliche Verbeiständung were lacking.

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