Right to vocational placement under disability insurance

I 450/02Tribunal Federal7 de nov. de 2002Granted

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The Federal Insurance Court allowed the IV office’s administrative judicial appeal and set aside the St. Gallen cantonal judgment. It held that vocational placement under disability insurance requires health-related difficulties in finding employment, not merely a reduced number of suitable jobs. Because the insured person, suffering from a lumbosacral disc herniation without sensorimotor deficits, remained fully able to perform light work and no further search-related restrictions were shown, he had no entitlement to assistance in job placement. No court costs were charged.

Sumário Omnilex

Art. 18 Abs. 1 IVG in conjunction with Art. 4 Abs. 1 IVG; vocational placement by invalidity insurance presupposes that the health impairment creates specific, placement-relevant difficulties in the job search itself. The decisive criterion is not a general worsening of labour-market prospects or a mere reduction in the number of potentially suitable posts, but a causal link between the disability and the need for assistance from the insurance organs. Such disability may exist where the insured cannot conduct applications normally, must explain functional limitations to employers, or must rely on special job requirements being accommodated. No entitlement exists where, despite full capacity for light work, no additional health-induced search restriction is established (consid. 2-3).

Texto completo

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 450/02

Urteil vom 7. November 2002
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

D.________, 1955, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Haus "zur alten Dorfbank", Dorfstrasse 33, 9313 Muolen

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 25. Juni 2002)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2002 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen u.a. einen Anspruch des 1955 geborenen D.________ auf Arbeitsvermittlung durch die IV-Organe ab.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juni 2002 gut, hob die streitige Verfügung insoweit auf, als sie einen Arbeitsvermittlungsanspruch verneinte, und wies die Sache zur Durchführung dieser beruflichen Massnahme an die Verwaltung zurück.
C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

D.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die nach Gesetz und Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts erforderlichen Voraussetzungen für den Anspruch invalider Versicherter auf Arbeitsvermittlung durch die IV-Organe zutreffend wiedergegeben (Art. 18 Abs. 1 erster Satz IVG; BGE 116 V 80 Erw. 6). Darauf wird verwiesen.
2.
Demgegenüber stellt das kantonale Gericht bei seiner "Definition der spezifischen 'Invalidität'" zu Unrecht darauf ab, ob die "Chancen, eine neue, behinderungsadäquate Stelle zu finden", sich "krankheitsbedingt spürbar verschlechtert" haben, ob also die "Zahl der in Frage kommenden Arbeitsstellen gegenüber früher deutlich kleiner geworden ist" (S. 9 des angefochtenen Entscheids). Vielmehr ist nach der angeführten letztinstanzlichen Gerichtspraxis, von der abzuweichen kein Anlass besteht, eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität dann gegeben, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 81 Erw. 6a mit Hinweis; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b und S. 70 Erw. 1a), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 erster Satz IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01).

Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 81 Erw. 6a; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a) erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Das trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 erster Satz IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche, z.B. Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen).

Unter Beachtung dieser Voraussetzungen ist bei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1 erster Satz IVG nicht erfüllt. Denn die Suche einer Anstellung, in deren Rahmen leichte Tätigkeiten vollzeitig verrichtet werden können, unterliegt keinen Anforderungen und Einschränkungen im eben umschriebenen Sinne. Es braucht diesfalls für die Bejahung einer Invalidität nach Art. 18 Abs. 1 erster Satz IVG zusätzlich eine gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung in der Stellensuche. Denn die invalidenversicherungsrechtliche Arbeitsvermittlung bezweckt, konkrete eingetretene oder unmittelbar drohende (Art. 8 Abs. 1 IVG) invaliditätsbedingte Einschränkungen bei der Stellensuche durch die Inanspruchnahme spezieller Fachkenntnisse der Versicherungsorgane (oder der von ihr beigezogenen Stellen; vgl. Art. 59 IVG) auszugleichen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fällt der Anspruch auf Arbeitsvermittlung gegenüber der Invalidenversicherung ausser Betracht.
3.
Es fragt sich, ob der Beschwerdegegner wegen seines Rückenleidens (lumbosakrale Diskushernie L5/S1 ohne sensomotorische Ausfälle) Schwierigkeiten bei der Stellensuche hat.
Nach den Feststellungen des Hausarztes Dr. H.________ vom 27. November und 14. Dezember 2001, auf welche abzustellen ist, kann der Versicherte eine rückenschonende Arbeit (kein Heben von Lasten über 10 kg) ganztags ausüben. Damit liegt eine vollständige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten vor, ohne dass weitere Einschränkungen ersichtlich wären. Dem Versicherten stehen deshalb auf dem - für alle erwerblich orientierten Leistungen der Invalidenversicherung massgebenden (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 8 unten) - ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Stellen offen (zu denken ist insbesondere an leichtere Kontroll- und Überwachungstätigkeiten), weshalb er nach dem Gesagten keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2002 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. November 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

disability insurancevocational placementjob searchhealth-related limitationsfull work capacitylabour marketcausal linkjudicial appeal

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Questão jurídica principal

Whether the insured had a right to vocational placement by disability insurance under Art. 18(1) IVG

Decisão extraída

The right exists only if the health impairment causes specific difficulties in finding suitable work; this was not shown here.

Fundamentação extraída

Placement-relevant disability requires a causal link between health damage and the need for assistance in job search. A full capacity for light work, without further job-search restrictions, leaves enough suitable jobs on an adjusted labour market.

Questão jurídica principal

Whether the cantonal court applied the correct standard for placement-relevant disability

Decisão extraída

No. It was wrong to rely on a general deterioration in job prospects; the decisive point is health-related difficulty in the search itself.

Fundamentação extraída

The court reaffirmed settled case law: invalidity for vocational placement is established when the insured has health-induced difficulties in searching for work, not merely when the number of suitable jobs is reduced.

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