Reconsideration of invalidity pension cancellation upheld

I 334/00Tribunal Federal4 de set. de 2000Dismissed

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Resumo

The Federal Insurance Court dismissed the insured’s administrative-law appeal against the Zurich IV office’s reconsideration-based cancellation of his full disability pension. Relying mainly on a later psychiatric expert opinion, the court held that the 1994 pension award had been manifestly incorrect because the insured had been fully work-capable since April 1991. It also held that, by August 1998, he could earn enough on the general labour market to exclude entitlement to a pension. The appeal was decided under the summary procedure for manifestly unfounded appeals, and no court costs were imposed.

Regest

Art. 41 IVG; reconsideration of a final disability-pension award; requirements of manifest error and material importance. A pension decision may be revised by way of reconsideration if it is unmistakably incorrect on the basis of the file and if correcting it is of notable significance. In assessing earning capacity, the relevant question is whether, on the general labour market, the insured can reasonably attain income sufficient to exclude entitlement; incapacity limited to the former occupation is insufficient. A later expert opinion may establish that an earlier diagnosis was merely provisional and that full work capacity existed already at the time of the original award (consid. 2).

Texto completo

[AZA 0]
I 334/00 Gi

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Widmer

Urteil vom 4. September 2000

in Sachen
K.________, 1966, Beschwerdeführer,

gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 14. Juli 1998 hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die K.________ (geboren 1966) gemäss Verfügung vom 8. Juli 1994 seit 1. Dezember 1991 ausgerichtete ganze Invalidenrente gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. T.________, vom 22. April 1998 auf Ende August 1998 wiedererwägungsweise auf.
Die von K.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab Entscheid vom 20. April 2000).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K.________ unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihm über den 31. August 1998 hinaus eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgebliche Bestimmung über die Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG) und die Voraussetzungen, unter denen die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann (BGE 110 V 178 Erw. 2a; siehe auch BGE 122 V 21 Erw. 3a, 173 Erw. 4a, 271 Erw. 2, 368 Erw. 3, je mit Hinweisen), richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Unterlagen, namentlich des zweiten Gutachtens des Psychiaters Dr. med. T.________ vom 22. April 1998, worin dieser Arzt mit umfassender und überzeugender Begründung auf die in einer früheren, der Rentenzusprechung zugrunde liegenden Expertise (vom 4. März 1994) gestellte Verdachtsdiagnose zurückgekommen war und dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht rückwirkend ab April 1991 volle Arbeitsfähigkeit attestiert hatte, zutreffend erkannt, dass die Gewährung der ganzen Invalidenrente gemäss Verfügung vom 8. Juli 1994 zweifellos unrichtig war; der Beschwerdeführer wäre vielmehr bereits zum damaligen Zeitpunkt in der Lage gewesen, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.
Ebenso hätte er bei Erlass der Rentenaufhebungsverfügung (am 14. Juli 1998) mit Rücksicht auf seinen psychischen Gesundheitszustand zumutbarerweise einen Lohn verdienen können, der 60 % des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität übersteigt. Damit besteht entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

Da die Berichtigung der fehlerhaften Verfügung vom 8. Juli 1994 angesichts der Höhe der ausgerichteten Rentenbetreffnisse überdies von erheblicher Bedeutung ist, sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, woran die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen nichts zu ändern vermögen. Die Berufung auf den Bericht des PD Dr. med. F.________, vom 1. Juli 1997 ist schon deshalb unbehelflich, weil sich die Bescheinigung einer vollen Arbeitsunfähigkeit auf die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chauffeur bezieht. Diesem stünden indessen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere auch in seinem erlernten Beruf als Radio- und Fernsehverkäufer, andere rentenausschliessende Verdienstmöglichkeiten offen.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 4. September 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

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