Invalidity pension appeal dismissed; legal aid granted

I 282/06Tribunal Federal12 de set. de 2006Dismissed

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The Federal Insurance Court dismissed the insured person's appeal against the Zurich IV office and upheld the grant of only a half invalidity pension. It held that no new psychiatric deterioration had been shown after the earlier refusal of benefits; the increase in invalidity was based solely on rheumatological limitations. The court also refused a further deduction from the invalid income, because the medical assessment already reflected the reduced work capacity. Legal aid was granted, no court costs were imposed, and counsel received compensation from the court fund.

Sumário Omnilex

Art. 132 OG, Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG; rent revision after prior refusal of benefits and assessment of invalid income: where a later increase in incapacity is attributed solely to a somatic deterioration and the medical evidence shows a still reasonable adapted residual capacity, no further deduction from the tabular wage is justified. In a case pending on 1 July 2006, the former Art. 132 Abs. 1 OG remains applicable. Legal aid under Art. 152 OG requires indigence, non-frivolous prospects and the necessity of counsel; when granted, compensation is payable from the court treasury and no costs are levied under Art. 134 OG.

Texto completo

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
I 282/06

Urteil vom 12. September 2006
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 15. Februar 2006)

Sachverhalt:
A.
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Leistungsanspruch von A.________, geboren 1959, mit Verfügungen vom 14. September 1995 und vom 3. August 2001 abgelehnt hatte und auf ein Revisionsgesuch am 13. November 2001 nicht eingetreten war, gewährte sie ihr mit Verfügungen vom 31. März 2004 und vom 27. April 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine halbe Härtefallrente, ab 1. Januar 2004 eine Viertelsrente. Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie (teilweise) gut und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2002 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 58 % eine halbe Invalidenrente zu (Einspracheentscheid vom 26. Januar 2005).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Februar 2006 ab.
C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr mindestens eine Dreiviertelrente zuzusprechen. Des Weiteren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG.
2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; zu Art. 28 Abs. 2 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002]: vgl. auch BGE 128 V 30 f. Erw. 1 mit Hinweisen) unter Hinweis auf den Einspracheentscheid der IV-Stelle sowie die Rechtsprechung, wonach bei einer Neuanmeldung nach Verweigerung einer Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a; zur Rentenrevision: BGE 130 V 75 f. Erw. 3.2.3, 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b), und zum Beweiswert von medizinischen Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zunächst geltend gemacht, es bestehe weiterer Abklärungsbedarf in psychiatrischer Hinsicht. Im Gutachten der Dres. med. T.________ und S.________ vom Zentrum X.________ vom 3. April 2001 sei nicht ausgewiesen, weshalb die attestierten Arbeitsunfähigkeiten im somatischen und psychischen Bereich nicht zu addieren seien. Diese Einschätzung bildete Grundlage für die rechtskräftige Verfügung vom 3. August 2001. Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob seither eine rentenwirksame Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Die Vorinstanz hat diese Frage bezüglich der psychischen Beschwerden zu Recht unter Hinweis auf den Bericht des - seit 2001 - behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ vom 11. März 2003 verneint. Die von der Verwaltung im Einspracheverfahren festgestellte und von der Vorinstanz bestätigte Erhöhung des Invaliditätsgrades beruht auf einer weiteren Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischen Gründen, wie sie sich aus dem Gutachten der Dres. med. W.________ und G.________, Institut Y.________, vom 26. Juli 2004 ergibt. Zur psychischen Problematik hatten sich die Gutachter nicht zu äussern. Der Einwand der Beschwerdeführerin, nach Auffassung der Dres. med. W.________ und G.________ hätten sich die rheumatischen Beschwerden derart verändert, dass die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nun nicht mehr einfach durch die somatische Beeinträchtigung konsumiert werde, ist daher unbegründet.
4.
In erwerblicher Hinsicht wird gerügt, dass beim Invalideneinkommen zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug gewährt worden sei. Indessen haben Verwaltung und Vorinstanz den gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits mit der reduzierten Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen, weshalb sich eine zusätzliche Berücksichtigung in Form eines Abzugs vom Tabellenlohn nicht rechtfertigt. Dass die Versicherte selbst in einer leichten Hilfsarbeitertätigkeit behindert wäre, ist nach dem Gutachten der Dres. med. W.________ und G.________ nicht ausgewiesen. Die Ärzte empfehlen eine wechselbelastende Tätigkeit in vorwiegend sitzender Position, wobei die Beschwerdeführerin Gewichte von 5kg nur ausnahmsweise heben oder tragen und auf Haltungsmonotonien oder Bewegungsstereotypien verzichten sollte. Damit ist sie nicht dermassen eingeschränkt, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 276 Erw. 4b) nur eine unterdurchschnittlich bezahlte Stelle finden würde.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG in der bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. Erw. 1). Dem Begehren der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) kann entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten war (BGE 125 V 372 Erw. 5b mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin wird indessen darauf aufmerksam gemacht, dass sie gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Dr. André Largier für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 12. September 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Palavras-chave

invalidity pensionmedical assessmentpsychiatric impairmentrheumatologyinvalid incomewage deductionlegal aidsocial insurance appeal

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Questão jurídica principal

Whether the insured showed a new rent-relevant deterioration, especially psychiatrically, after the prior refusal of benefits.

Decisão extraída

No rent-relevant psychiatric worsening was established; the increased invalidity degree resulted only from additional rheumatological limitations.

Fundamentação extraída

The court relied on the treating psychiatrist's report and held that the new appraisal did not show a psychically caused increase. The expert opinion of 2004 addressed only rheumatological capacity and did not support the appellant's theory of non-cumulative impairments.

Questão jurídica principal

Whether a deduction from the statistical invalid income was required for loss-related reasons.

Decisão extraída

No additional deduction was warranted because the reduced work capacity already reflected the health limitations, and the appellant was still able to perform suitable light, mainly seated work.

Fundamentação extraída

The experts described a sufficiently adapted workload; the record did not show that she would only find underpaid work on the general labour market.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to legal aid and appointed counsel for the federal proceedings.

Decisão extraída

Yes, because she was indigent, the appeal was not hopeless, and legal representation was necessary.

Fundamentação extraída

The statutory conditions for free legal assistance were met.

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