Disability pension denied under mixed method assessment

I 266/99Tribunal Federal15 de mar. de 2000Dismissed

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Resumo

The claimant, a 1964-born married mother of three, had worked half-time and managed the household. After back complaints, the Bern IV office denied a disability pension, and the cantonal court upheld that decision. On federal appeal, she sought a half pension from 1 August 1996. The Federal Insurance Court held that the mixed method had been correctly applied: household impairment was 25%, while there was no compensable loss in gainful employment. It rejected the argument that family-related workload made employment unreasonable for the disability assessment. The appeal was dismissed and no court costs were levied.

Regest

Art. 27bis Abs. 1 IVV; Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG: disability assessment of partly employed insured persons under the mixed method. In determining the impairment in the gainful-activity sphere, only medically caused functional incapacity is relevant; burdens arising from the other sphere of activity, including domestic or family workload, are not to be taken into account (consid. 3). Where the expert evidence establishes full reasonable capacity in the gainful occupation and only domestic impairment, the overall degree of disability is calculated by weighting both spheres and may fall below the pension threshold. The assessment of the medical evidence is binding unless manifestly mistaken.

Texto completo

[AZA 7]
I 266/99 Tr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Condrau

Urteil vom 15. März 2000

in Sachen

H.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst X.________
gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

A.- Die 1964 geborene H.________ verheiratet und Mutter von drei 1986, 1989 und 1999 geborenen Kindern, war bis 28. August 1996 zu 50 % als Heimarbeiterin erwerbstätig und führte daneben den Haushalt. Wegen Rückenbeschwerden meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezuge an. Nach Abklärungen in medizinischer, beruflich-erwerblicher und haushaltlicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 23. April 1998 einen Rentenanspruch.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. März 1999 ab.

C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr ab 1. August 1996 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV; BGE 104 V 136 Erw. 2a, 104 V 150; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b) zutreffend dargelegt (vgl. auch BGE 125 V 146).

2.- In einlässlicher Würdigung der im Administrativverfahren eingeholten medizinischen, beruflichen und haushaltlichen Berichte haben Verwaltung und Vorinstanz die Bemessungsfaktorenanteile Haushaltführung (50 %) und Erwerbstätigkeit (50 %), Behinderung im Haushaltsbereich 25 % sowie keine Einbusse im erwerblichen Bereich festgestellt. Daraus resultiert eine rentenausschliessende Gesamtinvalidität von 12,5 %.

3.- Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Invalidität im erwerblichen Bereich betrage 100 %. Zwar räumt sie ein, auf Grund der ärztlichen Feststellungen wäre sie in der Lage, teilzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wegen der konkreten familiären Situation sei ihr jedoch aus ärztlicher Sicht eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich die Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich, namentlich eine dadurch bewirkte Leistungseinbusse, unerheblich (BGE 125 V 154 Erw. 5a). Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem von ihr angerufenen, nicht veröffentlichten Urteil vom 19. August 1993, I 398/92, das einen gänzlich anderen Sachverhalt betrifft, wo eine teilerwerbstätige Versicherte auf Grund eines Gesundheitsschadens im erwerblichen Bereich als vollständig invalid erachtet wurde. Im vorliegenden Fall bejahen die Gutachter der Klinik Y.________ die Zumutbarkeit der bis August 1996 durch die Beschwerdeführerin ausgeübten 50 %igen Tätigkeit ohne jede Einschränkung und unabhängig der familiären Belastung (Gutachten vom 25. August 1997). Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen, namentlich die Berufung auf die Berichte von Dr. med. E.________ vom 6. Januar 1997 und von Dr. med. S.________ vom 20. November 1998 vermögen an der Schlüssigkeit des Gutachtens nichts zu ändern. Die Festsetzung des Invaliditätsgrades mit 12,5 % ist daher nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 15. März 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

disability insurancemixed methodhousehold impairmentwork capacitymedical evidencepension entitlement