Cataract surgery as an IV medical measure requires detailed job analysis

I 257/02Tribunal Federal30 de set. de 2003Dismissed

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The Federal Insurance Court dismissed BSV's appeal against the Bern cantonal court's remand decision. It held that cataract surgery may be an IV medical measure only if the insured's concrete job duties show that binocular vision is needed for the visually most demanding tasks. The file did not sufficiently clarify the self-employed chimney sweep's actual activity spectrum, so the IV office had to investigate further and then seek a medical opinion. No court costs were imposed, and Helsana received no party compensation.

Sumário Omnilex

Art. 12 Abs. 1 IVG; cataract surgery as a medical integration measure; requirement of binocular vision in the insured's concrete occupation. A unilateral cataract operation on an eye with preserved vision in the other eye is covered by invalidity insurance only if, after detailed determination of the actual job profile, the most visually demanding task of the occupation requires binocular vision from an ophthalmological perspective and the other statutory conditions are met. Where the file does not sufficiently establish the concrete activity spectrum, the matter must be remitted for further vocational clarification. Health insurers are not entitled to party compensation under Art. 159 Abs. 2 in connection with Art. 135 OG (consid. 3.1-3.5, 4).

Texto completo

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 257/02

Urteil vom 30. September 2003
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hochuli

Parteien
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich, Beschwerdegegnerin,

betreffend N.________, 1937

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 21. März 2002)

Sachverhalt:
A.
Der 1937 geborene, selbständig erwerbstätige Kaminfegermeister N.________ litt unter grauem Star am rechten Auge. Am 1. Juni 2001 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Diese lehnte mit Verfügung vom 7. August 2001 die Übernahme der Staroperation am rechten Auge als medizinische Eingliederungsmassnahme ab, weil der Versicherte über ein normalsichtiges Auge verfüge und für die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit nicht auf Binokularsehen angewiesen sei.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der HELSANA Versicherungen AG (nachfolgend: HELSANA; obligatorische Krankenpflegeversicherung des N.________) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. März 2002 gut, hob die Verwaltungsverfügung auf und wies die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück. Insbesondere verpflichtete das kantonale Gericht die Verwaltung zur genauen Abklärung des konkreten Tätigkeitsspektrums des Versicherten.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids.

Während die HELSANA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde trägt, schliesst die IV-Stelle auf Gutheissung derselben. N.________ hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Besonderen (Art. 12 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen dazu, dass Art. 12 IVG namentlich die gegenseitige Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits sowie der Kranken- und Unfallversicherung andererseits bezweckt (BGE 104 V 81 Erw. 1 mit Hinweis), dass die Übernahme der Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG grundsätzlich in Frage kommt (AHI 2000 S. 299 Erw. 2a mit Hinweisen), dass aber eine Kataraktoperation an einem Auge bei erhaltener Sehfähigkeit des anderen Auges nur dann von der Invalidenversicherung übernommen werden kann, wenn der Defekt die versicherte Person dermassen in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit behindert, dass ohne Durchführung des Eingriffs die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wäre (AHI 2000 S. 296 f. Erw. 4b). Darauf wird verwiesen.
1.2 Anzufügen bleibt, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 7. August 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
Fest steht, dass bei N.________ keine erheblichen krankhaften Nebenbefunde (8/II/5) vorhanden sind, welche die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolgs in Frage zu stellen vermögen (BGE 101 V 47 f. Erw. 1b, 97 f. Erw. 2b, 103 Erw. 3; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen). Unbestritten ist ferner, dass das Alter des Versicherten - er befand sich im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (7. August 2001) in seinem 65. Lebensjahr - der Übernahme der Kataraktoperation durch die Invalidenversicherung unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit des zu erwartenden Eingliederungserfolges nicht entgegen steht (BGE 101 V 50 Erw. 3b).
3.
Während das kantonale Gericht unter Aufhebung der Verwaltungsverfügung die Sache zur weiteren erwerblichen Abklärung sowie anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies, beantragt das BSV, auf zusätzliche Abklärungen sei zu verzichten, weil der Versicherte für seine Arbeit als Kaminfeger nicht auf Binokularsehen angewiesen sei. Aus medizinischer Sicht habe die Indikation zur Durchführung der Kataraktoperation zweifellos bestanden.

Zu prüfen ist demnach, ob gestützt auf die vorliegenden Akten die Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte Tätigkeit des Versicherten beantwortet werden kann.
3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht präzisierte seine Rechtsprechung (vgl. AHI 2000 S. 294) zur Übernahme der Kataraktoperation durch die Invalidenversicherung im Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02) dahingehend, dass dieser Eingriff am zweiten Auge bei (durch Staroperation) erhaltener Sehfähigkeit am andern Auge - unter Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 IVG - nur dann als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen ist, wenn aufgrund detaillierter Ermittlung der Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten Berufes für die visuell anspruchvollste dieser Tätigkeiten die Notwendigkeit des Binokularsehens aus augenärztlicher Sicht bejaht wird. In denjenigen Berufen, in welchen besondere medizinische Mindestanforderungen an die Sehfähigkeit ausdrücklich normiert sind, ist auf diese Visusgrenzwerte abzustellen, so dass sich in erwerblicher Hinsicht eine detaillierte Ermittlung der verschiedenen Tätigkeitsanteile erübrigt.
3.2 Vorliegend ist gestützt auf den Bericht des Augenarztes Dr. med. L.________ vom 26. Juni 2001 mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass N.________ nur an seinem rechten Auge durch den grauen Star in der Sehfähigkeit beeinträchtigt ist und am linken Auge über einen vollwertigen korrigierten Nahvisus von 1,0 und einen korrigierten Fernvisus von 1,25 verfügt. Mit heutigem Datum hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil R. (I 694/01) entschieden, dass die Präzisierungen zur Übernahme der Kataraktoperation am zweiten Auge bei (nach Staroperation) erhaltener Sehfähigkeit am andern Auge gemäss Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02; vgl. Erw. 3.1 hievor) sinngemäss auch auf diejenigen Fälle anwendbar sind, in welchen nur ein Auge vom grauen Star betroffen und fraglich ist, ob die versicherte Person dadurch im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG invalid geworden oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist.
3.3 Den Akten ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) zu entnehmen, welche konkreten Tätigkeiten N.________ als selbständig erwerbender Kaminfegermeister üblicherweise zu verrichten hat. Unklar ist unter anderem, ob er gegebenenfalls gewisse Aufgaben (wie z.B. das Begehen von Hausdächern) an eine angestellte Hilfsperson delegieren kann. Die Verwaltung wird in geeigneter Form - z.B. durch eine detaillierte Befragung zu den einzelnen, selbständig auszuführenden Arbeiten - das Tätigkeitsspektrum des Versicherten abklären.
3.4 Steht fest, welches die visuell anspruchvollste Tätigkeit des N.________ ist, wird die IV-Stelle einen fachärztlichen Bericht zur diesbezüglichen Notwendigkeit des Binokularsehens einholen, der nicht allein auf die subjektiven Angaben des Versicherten abstellt, sondern vielmehr für die streitigen Belange umfassend ist, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wird und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt (vgl. dazu BGE 125 V 353 Erw. 3a). Soweit der einseitige Ausfall der Sehfähigkeit durch Angewöhnung an den Verlust des stereoskopischen Sehens zumutbarerweise kompensiert werden kann (vgl. z.B. die viermonatige Wartefrist nach dem Verlust eines Auges in der Führerausweis-Kategorie B gemäss Anhang 1 zur Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]), hat dies der Augenarzt im Einzelfall zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen. Erfolgt die augenärztliche Beurteilung dieser Fragen - wie hier - erst nach bereits durchgeführter Operation, sind sie medizinisch prognostisch aufgrund der Verhältnisse vor der fraglichen Operation (AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen) zu beantworten.
3.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz die Verwaltungsverfügung zu Recht aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies. Die Verwaltung wird dabei gemäss den Erwägungen Ziffer 3.2 bis 3.4 vorgehen.
4.
Den Krankenkassen ist gestützt auf Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG eine Parteientschädigung zu verwehren (SVR 2000 KV Nr. 39 S. 122 Erw. 3), weshalb der formell obsiegenden HELSANA keine Parteientschädigung zusteht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und der IV-Stelle Bern zugestellt.

Luzern, 30. September 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the IV office had to cover cataract surgery as a medical integration measure under Art. 12 IVG

Decisão extraída

Coverage depends on whether, for the insured's concretely performed work, binocular vision is medically necessary for the most visually demanding tasks and the remaining conditions are met.

Fundamentação extraída

The court confirmed that a unilateral cataract operation may qualify only if the defect substantially impairs the ability to work and the detailed vocational profile shows that binocular vision is required for the visually most demanding tasks. Existing records did not establish the concrete tasks with sufficient probability.

Questão jurídica principal

Whether the case could be decided without further vocational inquiry

Decisão extraída

No; the factual record was insufficient and the administration had to clarify the concrete activity spectrum of the insured before a new decision.

Fundamentação extraída

The files did not show what tasks the self-employed chimney sweep usually performed or whether some could be delegated; therefore a remand for additional fact-finding was necessary.

Questão jurídica principal

Whether Helsana was entitled to a party compensation

Decisão extraída

No party compensation was due to the health insurer, despite its formal success.

Fundamentação extraída

Health insurers are denied party compensation under Art. 159(2) in connection with Art. 135 OG.

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