New disability claim: changed condition made plausible

I 203/02Tribunal Federal9 de set. de 2002Granted

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The insured person, previously refused disability benefits in 1996, filed a new application in 2001. The IV Office refused to enter, and the cantonal court upheld that refusal. On federal appeal, the court held that the medical record did not make a somatic worsening plausible, but the later psychiatric reports, when compared with the earlier expert report and in light of the elapsed time, made a relevant psychological deterioration sufficiently plausible. The refusal to enter was therefore annulled and the case remitted to the IV Office for a merits review. No court costs were charged, and the appellant received party compensation.

Sumário Omnilex

Art. 87 Abs. 1, 3 und 4 IVV; renewed disability application after final refusal: for entry into the merits, the claimant must make a relevant change in invalidity at least plausible. The plausibility threshold is assessed in light of the prior decision and the time elapsed since it; the longer the interval, the less stringent the evidentiary demands may be (consid. 1). A renewed application may be refused only if no plausible worsening is shown. Where the medical record indicates a plausible psychological deterioration, while somatic complaints remain unsubstantiated, the authority must proceed to a substantive examination (consid. 2). Under Art. 134 OG no court costs are imposed in benefits cases; successful appellants are entitled to party compensation under Art. 159 Abs. 2 in conjunction with Art. 135 OG (consid. 3).

Texto completo

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 203/02

Urteil vom 9. September 2002
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann

Parteien
B.________, 1947, vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger, Brauihof 2, Hübeligasse, 4900 Langenthal,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern

(Entscheid vom 18. Februar 2002)

Sachverhalt:
A.
B.________, geboren 1947 und seit März 1993 arbeitslos, meldete sich am 10. Februar 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführten Abklärungen in medizinischer (insb. Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung [ZMB] vom 4. September 1996) und erwerblicher Hinsicht lehnte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 16. Oktober 1996 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ab, da eine mittelschwere Hilfsarbeitertätigkeit unter Vermeidung von Schwerstarbeit möglich wäre. Gegen diese Verfügung wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

Am 2. August 2001 meldete sich B.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an; nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. September 2001 auf das Gesuch nicht ein, da keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei.
B.
Die dagegen - unter Beilage von vier Arztzeugnissen des Dr. med. A.________, Allgemeine Medizin, und eines Berichtes des Dr. med. S.________, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Dezember 2001 - erhobene Beschwerde des B.________ wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. Februar 2002 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
C.
Mit Hinweis auf einen weiteren Bericht des Dr. med. S.________ vom 19. März 2002 lässt B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei die Sache zur Sachverhaltsabklärung und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner lässt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung beantragen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Prüfungspflichten von Verwaltung und Gericht hinsichtlich des Eintretens auf ein erneutes Rentengesuch nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung (Art. 87 Abs. 1, 3 und 4 IVV; BGE 117 V 198 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Verwaltung entsprechend dem Normzweck des Art. 87 Abs. 4 IVV unter anderem zu berücksichtigen hat, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 109 V 114 Erw. 2b, 123 Erw. 3b und 264 Erw. 3, je mit Hinweisen).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich der Grad der Invalidität seit Erlass der leistungsverweigernden Verfügung von Oktober 1996 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Das kantonale Gericht verneint dies, da sowohl die somatischen wie auch die psychischen Beschwerden unverändert vorlägen, während der Versicherte von einer Verschlechterung ausgeht.
2.1 Das geklagte Rückenleiden war bereits im Zeitpunkt der Verfügung von Oktober 1996 bekannt: Die Verwaltung stellte damals auf das Gutachten des ZMB vom 4. September 1996 ab, wonach eine mittelschwere Hilfsarbeitertätigkeit vollschichtig zumutbar ist, während Schwerstarbeiten nicht mehr möglich sind. Das im Beschwerdeverfahren eingereichte Zeugnis des Dr. med. A.________ vom 28. September 2001 geht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten und einer hälftigen Arbeitsunfähigkeit für leichte Arbeiten aus; seine vorherigen Zeugnisse vom 12. Juni, 25. Juni und 4. September 2001 waren dagegen noch generell von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% ausgegangen. Da den entsprechenden Zeugnissen des Dr. med. A.________ eine Begründung fehlt, sind einerseits die unterschiedlichen Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht nachvollziehbar und andererseits wird nicht ersichtlich, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Versicherten in anspruchsbeeinflussendem Masse seit 1996 verschlechtert haben soll. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht ist damit nicht glaubhaft gemacht worden.
2.2 Zu prüfen blieben somit die geltend gemachten psychischen Leiden. Diese wurden im Gutachten des ZMB vom 4. September 1996 als "Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen mit sekundärem Krankheitsgewinn" diagnostiziert; es wurde weiter festgehalten, dass sich diese Fehlentwicklung keinem psychiatrischen Leiden zuordnen lasse und keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Dr. med. S.________ diagnostiziert demgegenüber in seinem Bericht vom 19. März 2002 ein "psychoorganisches Syndrom mit schwerer Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und Tendenz zum Weglaufen sowie Verwahrlosung" und schätzt die Arbeitsunfähigkeit auf 100%. Im Weiteren liegen unterschiedliche Befunde im Gutachten des ZMB und in den Berichten des Dr. med. S.________ von Dezember 2001 und März 2002 vor: Während die Expertise von 1996 Auffälligkeiten verneint, stellt Dr. med. S.________ in seinen aktuellen Befunden psychische Probleme fest, die auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in psychischer Hinsicht weisen. Unter Berücksichtigung des relativ langen Zeitablaufes seit dem Erlass der leistungsabweisenden Verfügung (vgl. Erw. 1 hievor) ist hinsichtlich der psychischen Beschwerden eine Verschlechterung zumindest glaubhaft gemacht; die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die Neuanmeldung vom 2. August 2001 materiell prüfe.
3.
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist deshalb gegenstandslos.

Infolge Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist somit ebenfalls gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Februar 2002 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 11. September 2001 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie die Neuanmeldung vom 2. August 2001 materiell prüfe.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. September 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

disability insurancerenewed applicationplausibilitydeterioration of healthpsychiatric conditionremandcourt costsparty compensation

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Questão jurídica principal

Whether the renewed disability application showed a plausible relevant deterioration in health since the 1996 refusal.

Decisão extraída

A psychical worsening was made at least plausible; the file had to be re-examined on the merits.

Fundamentação extraída

The somatic complaints were not plausibly shown to have worsened, but the later psychiatric reports differed materially from the 1996 expert opinion. Given the long time elapsed, the threshold of plausibility under Art. 87 IVV was met for the psychological complaints.

Questão jurídica principal

Whether the IV office could refuse to enter into the renewed application.

Decisão extraída

No; the refusal to enter was not sustainable because a relevant change in condition was plausibly shown.

Fundamentação extraída

For a renewed claim after a final denial, plausibility of a relevant change suffices. That requirement was fulfilled at least with respect to the psychological condition.

Questão jurídica principal

Whether the request for waiver of court costs and legal aid was still pending.

Decisão extraída

The requests became moot because no court costs were charged and the appellant received party compensation.

Fundamentação extraída

In insurance benefits cases, no court costs were levied; and since the appellant succeeded, he was entitled to compensation, making legal aid for counsel unnecessary.

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