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I 128/02 ΓÇó Remand for review of disability insurance job placement claim
I 128/02Tribunal Federal19 de jun. de 2002Partially Granted
The insured person challenged the denial of disability insurance vocational measures. The Federal Insurance Court agreed that the requirements for retraining were not met and left that refusal undisturbed. However, the cantonal court had not examined the separately requested IV job placement claim. Because job placement and retraining have different requirements, the court annulled the cantonal judgment in part and remitted the matter for a decision on job placement. No court costs were imposed.
Art. 17 and 18 IVG; vocational rehabilitation and job placement are distinct benefits with different entitlement requirements, especially as regards the degree of impairment of earning capacity. Where the cantonal court limits review to retraining and leaves a separately raised job placement claim undecided, this constitutes an incomplete adjudication requiring remittal. The refusal of retraining may nevertheless remain confirmed if the insured person does not contest the absence of the statutory conditions (consid. 1-2).
[AZA 7]
I 128/02 Vr
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiber Krähenbühl
Urteil vom 19. Juni 2002
in Sachen
R.________, 1965, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
A.- Mit Verfügung vom 21. August 2001 lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn das Begehren des 1965 geborenen R.________ um berufliche Massnahmen ab.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 11. Februar 2002 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt R.________ "Arbeitsvermittlung der IV".
Vorinstanz und Verwaltung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid mit zutreffender Begründung, welcher seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nichts beizufügen ist, erkannt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen mangels anspruchsrelevanter gesundheitsbedingter Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten weder für eine von der Invalidenversicherung zu unterstützende Umschulung noch für eine Rentenzusprache erfüllt sind (Art. 17 und 28 IVG). Dagegen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nichts eingewendet.
2.- In der Verwaltungsverfügung vom 21. August 2001 wurde der Anspruch auf berufliche Massnahmen generell verneint.
Das kantonale Gericht hat deren Überprüfung indessen auf die Voraussetzungen für die Gewährung einer Umschulung beschränkt, ohne sich mit der Möglichkeit anderer im Gesetz vorgesehener beruflicher Eingliederungsvorkehren weiter auseinander zu setzen.
Das einzige Begehren, das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellt wird, lautet auf "Arbeitsvermittlung der IV". Eine solche ist - nebst einer Umschulung zum Sanitärplaner - auch schon im kantonalen Beschwerdeverfahren gefordert worden. Indem es die Vorinstanz unterlassen hat, diesen Anspruch zu prüfen, ist ein Antrag des Versicherten unbeurteilt geblieben. Da die Anspruchsvoraussetzungen für die beiden Leistungsarten - Umschulung (Art. 17 IVG) einerseits und Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) andererseits - insbesondere bezüglich des Ausmasses der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht identisch sind (vgl. BGE 116 V 80 sowie nicht veröffentlichte Urteile P. vom 7. Januar 2000 [I 478/99], S. vom 8. Mai 2000 [I 483/99], K. vom 14. Mai 1999 [I 478/98] und T. vom 22. Dezember 1999 [I 536/99]) und der Anspruch auf Arbeitsvermittlung allenfalls auch bejaht werden kann, wenn sich seit einer früheren Ablehnung (Verfügung der IV-Stelle vom 21. Dezember 1999 und vorinstanzlicher Entscheid vom 16. März 2000) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben hat, ist die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es das Versäumte nachholt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 11. Februar 2002 insoweit aufgehoben wird, als darin
der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
nicht nur hinsichtlich einer Umschulung, sondern darüber
hinaus generell verneint wird, und es wird die
Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
zurückgewiesen, damit es auch über den geltend
gemachten Anspruch auf Arbeitsvermittlung befindet.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 19. Juni 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: