Invalidity pension denied; income comparison upheld

I_1075/06Tribunal Federal17 de jul. de 2007Dismissed

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The Federal Supreme Court dismissed the insured person's administrative court complaint against the Bern IV office’s denial of disability insurance benefits. It held that the cantonal court had correctly assessed the medical evidence and could determine work capacity without first ordering a work trial. The use of the LSE 2004 and a 10% deduction for the invalid income was upheld, and the small difference in the valid income calculation did not alter the non-entitling invalidity degree. Costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 132 OG, Art. 104 lit. a and b OG, Art. 105 Abs. 2 OG; assessment of disability pension entitlement and judicial review in IV cases. In appeals concerning disability insurance, the Federal Supreme Court reviews only questions of federal law and manifestly erroneous fact-finding within the limits of Art. 132 OG in the version in force since 1 July 2006. The assessment of health impairment, work capacity and functional residual capacity is a question of fact insofar as it rests on medical findings; the determination of the medically reasonable work capacity may be made on the basis of existing expert or administrative medical reports, without a prior work trial. The extent of the deduction for reduced earning capacity is an issue of discretion only reviewable for legal error. Minor differences in the comparison income are immaterial if they do not change the non-entitling invalidity degree.

Texto completo

{T 7}
I 1075/06

Urteil vom 17. Juli 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Ersatzrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien
R.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Monbijoustrasse 68, 3007 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2006.

Sachverhalt:
A.
Der 1947 geborene R.________ meldete sich am 11. Februar 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach R.________ am 29. März 2005 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 29 % und eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 20 % in der Höhe von Fr. 21'360.‑ zu. Mit Verfügung vom 18. April 2005 lehnte die IV-Stelle Bern das Leistungsbegehren von R.________ ab. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2005 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. November 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ beantragen, es seien der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern aufzuheben und die Akten zur Durchführung eines Arbeitsversuches und zur Neufestsetzung des Rentenanspruches an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem 1. Juli 2006 anhängig gemacht worden. Die Kognition bestimmt sich im vorliegenden Streit um eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 132 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung (BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). Es ist daher nur zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG), oder ob das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 104 lit. b OG und Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht zunächst vor, dass bei einer Gutheissung der gleichentags eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezüglich Rentenanspruch aus obligatorischer Unfallversicherung von einer zweifellosen Unrichtigkeit des Einspracheentscheides der IV-Stelle ausgegangen werden müsse. Da die bezüglich Rentenanspruch aus obligatorischer Unfallversicherung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil gleichen Datums ebenfalls abgewiesen wird, ist dieses Argument grundsätzlich ohnehin gegenstandslos. Auch bei einer Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezüglich Rentenanspruch aus obligatorischer Unfallversicherung wäre jedoch keine offensichtliche Unrichtigkeit des Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin gegeben, da das vom Gesetzgeber in Art. 132 Abs. 2 OG für die Invalidenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung vorgesehene unterschiedliche Verfahren zu verschiedenen Ergebnissen im Rahmen der Beurteilung durch das Bundesgericht führen kann. Diese unterschiedlichen Ergebnisse geben keinen Anspruch auf eine Wiedererwägung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. Wäre dem so, würde dies praktisch zu einer vollen Kognition vor Bundesgericht bezüglich des Entscheides betreffend Leistungen der Invalidenversicherung führen, wenn dieser gleichzeitig mit dem Entscheid betreffend Rentenanspruch aus obligatorischer Unfallversicherung angefochten wird. Dies steht aber klar im Gegensatz zu den Intentionen des Gesetzgebers, der mit der Beschränkung der Überprüfbarkeit auf Rechtsfragen gemäss Art. 132 Abs. 2 OG und der daraus folgenden Kognitionseinschränkung eine Entlastung des Bundesgerichts im Bereich der Invalidenversicherung beabsichtigte.
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 IVG), über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG, seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f. mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen).
4.
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
4.1 Die auf ärztliche Beurteilungen gestützte Feststellung eines Gesundheitsschadens betrifft eine Tatfrage, ebenso die ärztliche Beurteilung der durch die festgestellten Gesundheitsschädigungen verursachten Arbeitsunfähigkeit bzw. des in Anbetracht der festgestellten (diagnostizierten) gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch vorhandenen funktionellen Leistungsvermögens. In diesem Sinne ist die aufgrund von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit Entscheidung über eine Tatfrage. Als solche erfasst sie auch den in die gesetzliche Begriffsumschreibung der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 16 ATSG integrierten Aspekt der zumutbaren Arbeit. In dem Umfang, in welchem eine versicherte Person von ihrem funktionellen Leistungsvermögen her eine (Rest-) Arbeitsfähigkeit aufweist, ist ihr nämlich die Ausübung entsprechend profilierter Tätigkeiten zumutbar, es sei denn, andere als medizinische Gründe stünden der Bejahung der Zumutbarkeit im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise entgegen. Soweit hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage; dazu gehören auch Folgerungen, die sich auf die medizinische Empirie stützen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.).
4.2 Das kantonale Gericht beurteilte die dem Beschwerdeführer nach Eintritt seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbare Arbeitsfähigkeit in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Berichte der SUVA-Kreisärzte vom 9. Juli und 29. Dezember 2004, die diesbezüglich mit demjenigen des behandelnden Arztes Dr. med. X.________ vom 17. Juni 2004 übereinstimmen und für den Beschwerdeführer einen ganztägigen Arbeitseinsatz bei einer sitzenden, somit nicht kniebelastenden Tätigkeit als möglich und zumutbar erachten. Die vorinstanzliche Beurteilung resultiert aus einer sorgfältigen Würdigung der medizinischen Unterlagen, welche den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht wird. Insbesondere verwarf das kantonale Gericht auch den Hinweis des Beschwerdeführers auf die von ihm eingereichte Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. X.________ vom 18. Juli 2005 und hielt fest, diese stehe in Widerspruch zu dessen Feststellungen im Arztbericht vom 17. Juni 2004. Die von der Vorinstanz auf der medizinischen Aktenlage beruhende Festlegung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit mit dem damit verbundenen Leistungsvermögen sind für das Bundesgericht bindende Tatsachenfeststellungen und einer freien Überprüfung nicht zugänglich. Anhaltspunkte für eine offensichtlich unrichtige, unvollständige oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen vorgenommene Sachverhaltsfeststellung fehlen. Keine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung liegt insbesondere auch darin, dass kein Arbeitsversuch unternommen worden war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nämlich sehr wohl zulässig, das Ausmass der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf Grund der vorliegenden Berichte der SUVA-Kreisärzte zu ermitteln (BGE 125 V 351 E. 3a/ee S. 353 f.).
4.3 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung hat das kantonale Gericht im Rahmen des Einkommensvergleichs das Invalideneinkommen für eine zumutbare Tätigkeit anhand der Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % auf Fr. 51'532.- pro Jahr festgelegt. Dieses Vorgehen ist korrekt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung der Höhe des Leidensabzugs eine typische Ermessensfrage darstellt und letztinstanzlicher Korrektur damit nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. In der Festlegung des Abzuges auf 10 % ist keine solche Fehlerhaftigkeit zu erblicken, weshalb der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt bundesrechtskonform ist.
4.4 Bezüglich Valideneinkommen schliesslich macht der Beschwerdeführer - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - einen Wert von Fr. 70'250.- pro Jahr anstatt von Fr. 70'200.-, wie von der Beschwerdegegnerin und der SUVA ermittelt, geltend. Diese geringe Differenz ist jedoch ohne Belang, da auch bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'250.- im Vergleich zum Invalideneinkommen von Fr. 51'532.- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 26.65 % resultiert.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz zwei OG in der seit 1. Juli 2006 gültigen Fassung). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 17. Juli 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Palavras-chave

disability insurancework capacityincome comparisonmedical evidencejudicial reviewcosts

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Questão jurídica principal

Whether the cantonal court violated federal law in confirming the denial of a disability pension.

Decisão extraída

No. The court correctly applied the rules on invalidity, entitlement to a pension, and income comparison, and its factual findings were not shown to be manifestly incorrect.

Fundamentação extraída

The medical records supported a full-day capacity for suitable seated work. The invalid income was properly assessed using the LSE 2004 with a 10% deduction, and the small dispute over the valid income did not change the non-entitling invalidity degree.

Questão jurídica principal

Whether an Arbeitsversuch had to be carried out before assessing work capacity.

Decisão extraída

No. The existing medical reports were sufficient to determine the reasonably required work capacity.

Fundamentação extraída

The court held that work capacity may be established on the basis of the available medical opinions; the absence of a work trial did not amount to defective fact-finding.

Questão jurídica principal

Whether the appeal fees should be borne by the appellant.

Decisão extraída

Yes. Costs were imposed on the appellant according to the procedural outcome.

Fundamentação extraída

As the complaint was unsuccessful and the proceedings were subject to costs, the court allocated costs to the losing party.

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