Failure to treat timely legal aid request was formal denial of justice

I 1017/06Tribunal Federal19 de jun. de 2007Granted

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The claimant appealed an IV benefits refusal. The cantonal court had ordered a CHF 600 cost advance and then dismissed the appeal when no advance was paid, even though the claimant's lawyer had timely indicated that a legal-aid request would be filed and the supporting documents were sent shortly thereafter. The Federal Supreme Court held that this timely request should have been dealt with first and that the appellant could not be penalized by immediate non-entry. It found a formal denial of justice, set aside the cantonal judgment, and remitted the case. No federal costs were charged, and the Canton of Glarus had to pay party compensation.

Sumário Omnilex

Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 133 VRG/Glarus; unentgeltliche Rechtspflege and cost advances in cantonal IV appeals: A timely, at least implicitly raised request for exemption from court costs must be treated before adverse consequences for non-payment of an advance are enforced. Where the party files the request within the set deadline and promptly submits the supporting documents, the authority may not declare non-entry without first deciding the request and, if necessary, setting a new deadline for the advance after that decision. A purely formalistic application of the advance-payment rule in such circumstances constitutes a formal denial of justice (consid. 2).

Texto completo

{T 7}
I 1017/06

Urteil vom 19. Juni 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
D.________, 1947, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hardy Landolt, Schweizerhofstrasse 14, 8750 Glarus,

gegen

IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 30. Oktober 2006.

Sachverhalt:
A.
Die IV-Stelle Glarus wies das Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung der 1947 geborenen D.________ gestützt auf das multidisziplinäre Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle X.________ vom 25. Januar 2006 mit durch Einspracheentscheid vom 22. August 2006 bestätigter Verfügung vom 13. Februar 2006 ab.
B.
D.________ liess gegen den Einspracheentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus führen. Dieses forderte sie am 25. September 2006 auf, bis zum 25. Oktober 2006 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleisten innert Frist auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht mit, seine Klientin habe ihn gebeten, rückwirkend ab Beschwerdeerhebung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu stellen, da es ihr nicht möglich sei, den Kostenvorschuss und die Anwaltskosten zu bezahlen. Das URP-Formular werde nach Erhalt zugestellt. Das Gesuchsformular samt Unterlagen reichte er dem Gericht mit vom 28. Oktober 2006 datiertem, am 30. Oktober 2006 der Post übergebenem Schreiben ein. Das kantonale Gericht trat mit Entscheid vom 30. Oktober 2006 auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdeführerin innert der ihr gesetzten Frist mit Bezug auf die amtlichen Kosten weder ein förmliches noch begründetes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung eingereicht habe.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das kantonale Gericht anzuweisen, die Beschwerde materiell zu behandeln. Für das letztinstanzliche Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
1.2 Seit dem Inkrafttreten der "Massnahmen zur Verfahrensstraffung" auf den 1. Juli 2006 (AS 2006 2003, 2006; BBl 2005 3079) ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Leistungsstreitigkeiten der Invalidenversicherung - abweichend von Art. 61 lit. a ATSG - kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG [Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005]). Bisheriges Recht, das Kostenfreiheit vorsah (vgl. Art. 61 lit. a ATSG), ist nach den Schlussbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 nur auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Juli 2006 bereits (hier beim kantonalen Gericht) hängigen Beschwerden anwendbar (lit. c). Der kantonale Prozess wurde erst im September 2006 eingeleitet. Er unterliegt daher der Kostenpflicht. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt.
1.3 Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 133 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG), wonach die kantonalen Behörden von der Partei, die ein Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren einleitet, einen angemessenen Vorschuss für die ihr möglicherweise aufzuerlegenden amtlichen Kosten erheben, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einverlangt. Abs. 3 dieser Bestimmung lautet: "Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Folgen nicht binnen der eingeräumten Frist, wird auf ihr Begehren nicht eingetreten; die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ist nicht erstreckbar. Soll der Kostenvorschuss nur für die Vornahme eines bestimmten Verfahrensschrittes geleistet werden, hat die Nichtbezahlung dessen Unterlassung zur Folge."
1.4 Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung wird durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon greifen die direkt auf Art. 29 Abs. 3 BV gestützten Rechtsprechungsgrundsätze ein, die ein Mindestmass an Rechtsschutz gewährleisten. Im Kanton Glarus ergibt sich der Anspruch auf Befreiung von den amtlichen Kosten aus Art. 139 Abs. 1 VRG. Danach befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Nach Art. 139 Abs. 3 VRG obliegt der Nachweis der Bedürftigkeit der Partei, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt. Nach Art. 139 Abs. 4 VRG wird über das Gesuch im Rahmen des Endentscheids befunden, wenn kein Zwischenentscheid verlangt wird. Hinsichtlich des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gilt Art. 61 lit. f ATSG.
2.
2.1 Über das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege hat die Vorinstanz nicht formell entschieden. Sie ist vielmehr auf die Beschwerde in der Hauptsache nicht eingetreten, da innert Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses weder ein förmliches noch ein begründetes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung eingereicht, noch der Kostenvorschuss bezahlt worden sei. Damit sind ihrer Ansicht nach die angedrohten Säumnisfolgen eingetreten. Dazu hat sie erwogen, da die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Art. 133 Abs. 3 VRG nicht erstreckbar sei, müsse die Beschwerde führende Partei innerhalb der gerichtlich angesetzten Frist entweder den verlangten Kostenvorschuss einbezahlen oder ein begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Bezug auf die amtlichen Verfahrenskosten einreichen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe am zweitletzten Tag der angeordneten Frist lediglich mitgeteilt, seine Mandantin habe ihn gebeten, rückwirkend ab Beschwerdeerhebung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu stellen.
2.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Bundesrecht rügt, weil das kantonale Verfahren von Bundesrechts wegen nicht kostenpflichtig und Art. 133 VRG somit nicht anwendbar sei, kann ihr nach dem in Erwägung 1.2 hievor Gesagten nicht beigepflichtet werden.
2.3 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, Art. 138 Abs. 1 VRG mache die Befreiung von der Kosten- und Vorschusspflicht nur von der Gesuchstellung, nicht aber von der Einreichung der Gesuchsunterlagen abhängig. Zudem sei die Auslegung von Art. 133 VRG durch die Vorinstanz verfassungswidrig, indem durch die von ihr gehandhabte Formstrenge die Ausübung des Grundrechts auf unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder zumindest unverhältnismässig eingeschränkt werde. Vor Ablauf der Kostenvorschusspflicht habe sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt und vor Erlass des angefochtenen Entscheids die Gesuchsunterlagen eingereicht.
2.4 Fest steht, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem kantonalen Gericht vor Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mitgeteilt hat, er sei mit der Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung beauftragt. Als Grund gab er an, seine Mandantin könne den Kostenvorschuss und die Anwaltskosten nicht bezahlen. Das Schreiben vom 24. Oktober 2006 beinhaltet somit - zumindest sinngemäss - auch ein Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten. Das in diesem Schreiben in Aussicht gestellte URP-Formular samt Unterlagen zur Begründung der Bedürftigkeit wurde mit vom 28. Oktober 2006 datiertem und am 30. Oktober 2006 der Post übergebenem Schreiben nachgereicht und ging gemäss Eingangsstempel am 31. Oktober 2006 beim kantonalen Gericht ein. Der angefochtene Entscheid datiert vom 30. Oktober 2006.
2.5 Die Beschwerdeführerin hat somit innert der ihr angesetzten Frist ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung eingereicht. Dass es ihr dabei nicht um eine Verlängerung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses an sich ging, was rechtsmissbräuchlich wäre, hat sie dadurch untermauert, dass sie umgehend auch die erforderlichen Unterlagen nachgereicht hat. Sie durfte bei diesen Gegebenheiten davon ausgehen, dass ihr Gesuch behandelt und eine allfällige Abweisung des Gesuchs nicht unmittelbar Rechtsnachteile in der Hauptsache nach sich ziehen würde. Indem die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eintrat, ohne der Beschwerdeführerin zuvor eine neue Frist für die Leistung des Kostenvorschusses angesetzt zu haben, hat sie eine formelle Rechtsverweigerung begangen.
Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit aus diesem Grund gutzuheissen, braucht nicht geprüft zu werden, ob Art. 133 Abs. 3 VRG in der seit 7. Mai 2006 geltenden Fassung bundesrechtskonform ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 1 und 2 OG; zudem lösen Verwaltungsgerichtsbeschwerden wegen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss keine Kostenpflicht aus [SVR 1994 IV Nr. 29 S. 75 E. 4; Urteil I 916/06 vom 18. Januar 2007]); das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos. Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Diese geht zu Lasten des Kantons Glarus, da der Gegenpartei des Hauptprozesses im Verfahren um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung zukommt (SVR 1996 UV Nr. 40 S. 123).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 30. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Glarus hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Kantonalen Ausgleichskasse Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 19. Juni 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Palavras-chave

unentgeltliche Rechtspflegecost advanceformal denial of justicesocial insurance appealnon-entryprocedural fairness

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Questão jurídica principal

Whether the cantonal appeal proceedings in an IV benefits dispute were subject to court costs and a cost advance

Decisão extraída

Yes. The proceedings were cost-bearing under the post-1 July 2006 regime, so a cost advance could be required.

Fundamentação extraída

The applicable law after the procedural-strictness measures made cantonal IV appeal proceedings cost-bearing; prior cost-free rules applied only to cases already pending on 1 July 2006.

Questão jurídica principal

Whether the appellant timely sought unentgeltliche Prozessführung / legal aid before expiry of the cost-advance deadline

Decisão extraída

Yes. The lawyer's letter before expiry of the deadline amounted at least implicitly to a request for exemption from court costs, and the supporting documents followed promptly.

Fundamentação extraída

A formalistic refusal was unjustified because the request was made within the deadline and the merits documents were filed shortly thereafter, showing no abusive attempt merely to extend the advance-payment period.

Questão jurídica principal

Whether the cantonal court's non-entry for failure to pay the advance without setting a new deadline amounted to a formal denial of justice

Decisão extraída

Yes. By not addressing the legal-aid request first and by not setting a new deadline after dealing with it, the cantonal court committed a formal denial of justice.

Fundamentação extraída

Once a timely legal-aid request was on file, the appellant could expect it to be decided before any adverse consequence on the merits; immediate non-entry was therefore procedurally impermissible.

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