Employer contribution damage claim; liability of former board member

H 88/01Tribunal Federal / Divisão de Seguro Social II10 de dez. de 2001Dismissed

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The Federal Insurance Court dealt with a damage claim against a former board member of an insolvent company for unpaid social insurance contributions. It held that the part of the claim relating to cantonal family allowance contributions was outside federal review and therefore not admissible. On the merits, the appellant failed to prove that he had resigned from the board before 3 June 1994. The evidence showed that the company paid wages during his tenure without remitting the corresponding contributions, and his passive conduct amounted to gross negligence under Art. 52 AHVG. The appeal was dismissed insofar as it was admissible, and court costs were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 52 AHVG; liability of corporate organs for damage caused to the compensation fund by unpaid social insurance contributions; effective resignation from office must be proven and determines the temporal scope of liability. A board member remains liable for contribution damage arising during the period in which he actually exercised office, irrespective of delayed or omitted register deletion. Gross negligence is present where the organ does not ensure proper wage declaration, contribution settlement, or accounting. The Federal Insurance Court reviews only the part of the damage claim governed by federal law; claims relating to cantonal family allowance contributions fall outside its jurisdiction (consid. 1–3).

Texto completo

[AZA 7]
H 88/01 Gr

IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 10. Dezember 2001

in Sachen
G.________, Beschwerdeführer,

gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 11. März 1997 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich A.________, Verwaltungsratsmitglied der in Konkurs gefallenen Firma Y.________ AG (vormals X.________ AG), Schadenersatz im Umfang von Fr. 12'256. 05 für nicht mehr erhältliche Sozialversiche- rungsbeiträge zuzüglich Verzugszinsen, Betreibungskosten und Mahngebühren zu leisten, dies bis zum Betrag von Fr. 7807. 50 in solidarischer Haftung mit B.________.
Auf Einspruch beider Belangter hin klagte die Kasse auf Bezahlung von Fr. 9069. 70 (A.________) bzw. Fr. 7807. 50 (B.________). Mit Entscheid vom 30. Januar 2001 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage gut.
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und die Klage der Kasse abzuweisen.
Die Ausgleichskasse, das Bundesamt für Sozialversicherung und der als Mitinteressierter beigeladene B.________ verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a)Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).

b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl.
statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen zutreffend dargelegt, unter welchen Organe juristischer Personen den der Ausgleichskasse wegen Missachtung der Bestimmungen über die Beitragsabrechnung und -zahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV) qualifiziert schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen haben. Darauf wird verwiesen.

3.- a) Gemäss Auszug aus dem Handelsregister war der Beschwerdeführer bis 3. Juni 1994 Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift der in Konkurs gefallenen Firma.
Zwar macht er geltend, schon anfangs 1993 aus diesem Gremium ausgetreten zu sein. In den Akten finden sich jedoch keinerlei Hinweise, dass diese Behauptung zuträfe. So hat der Beschwerdeführer weder ein Austrittsschreiben noch eine der angeblichen Mahnungen vorgelegt, mit welchen er Herrn C.________ gedrängt haben will, für den Eintrag seines Austritts im Handelsregister zu sorgen. Wohl hat er namens der von ihm geführten Z.________ Treuhand AG Herrn C.________ am 21. Januar 1993 aufgefordert, die Neubestellung des Verwaltungsrates eintragen zu lassen. Dieses Schreiben enthält jedoch keine Namen und lässt somit nicht den Rückschluss zu, dass damit der Austritt des Beschwerdeführers gemeint war. Am 21. Januar 1994 unterschrieb der Beschwerdeführer im Namen der Z.________ Treuhand AG die Steuererklärung 1993 der Firma Y.________ AG. Darin gab er sich selber als Präsidenten des Verwaltungsrates an. Hiemit stehen die Angaben des Verwaltungsratsmitglieds B.________ im Prozess gegen die ihn betreffende Schadenersatzverfügung im Einklang, wonach der Zahlungsverkehr über die Herren C.________ und D.________ sowie den Beschwerdeführer abgewickelt worden sei. Unter solchen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis 3. Juni 1994 Verwaltungsratsmitglied der in Konkurs gefallenen Firma war.
Daher hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die mit einem solchen Mandat verbundenen, unübertragbaren gesetzlichen Pflichten (vgl. Art. 716a und 717 Abs. 1 OR) wahrzunehmen.
Zwar haftet ein Verwaltungsrat nur bis zum effektiven Ausscheiden und nicht bis zu einem allenfalls verzögerten Eintrag des Austritts im Handelsregister (BGE 126 V 61 Erw. 4a). Auf diesen Zeitpunkt ist auch dann abzustellen, wenn die Löschung des Eintrags im Handelsregister unterlassen wird (BGE 126 V 62 Erw. 4c). Die Loslösung von der Firma muss aber beweismässig erstellt sein (BGE 126 V 62 Erw. 4b in fine), was vorliegend nicht der Fall ist.

b) Der Beschwerdeführer behauptet sodann, dass die Garage 1993 keine Löhne ausbezahlt habe und die Lohnbescheinigung vom 21. Juni 1994 betreffend die Herrn C.________ 1993 ausgerichtete Lohnsumme von Fr. 56'000.- nicht den Tatsachen entspreche. Auch hiefür liegen keine ausreichenden Belege vor. Der Beschwerdeführer hat die angeblichen Lohnverzichte der Herren C.________ und D.________ nicht schriftlich festhalten lassen. Aus den Unterlagen der Steuerverwaltung ist einzig erkennbar, dass Herr C.________ die Steuererklärungen in der hier relevanten Zeitspanne nicht ausgefüllt hat und deshalb 1993 mit einem Einkommen von Fr. 56'000.- eingeschätzt worden ist. Nachdem bereits die Vorinstanz erfolglos versucht hat, hierüber nähere Unterlagen zu erhalten, muss es damit sein Bewenden haben, dass die in Konkurs gefallene Firma während der Amtsdauer des Beschwerdeführers Lohn bezahlt hat, ohne die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abzuliefern. Dafür hat der Beschwerdeführer einzustehen, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass die Lohnbescheinigungen 1993 und 1994 erst nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat ausgestellt wurden.
Denn er hat sich, soweit ersichtlich, kaum um die korrekte Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge gekümmert. Eine Buchhaltung konnte nach Angaben des Treuhandbüros E.________, vom 15. Mai 2000 wegen fehlender Belege nicht erstellt werden. Eine solche Passivität des Beschwerdeführers ist grobfahrlässig im Sinne von Art. 52 AHVG (ZAK 1989 S. 104). Damit ist der kantonale Entscheid nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

II. Die Gerichtskosten von total Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und B.________ zugestellt.

Luzern, 10. Dezember 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

i.V.

Palavras-chave

social insurance contributionsboard member liabilitygross negligenceeffective resignationdamage claimcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal could be heard regarding damage attributable to unpaid cantonal family allowance contributions

Decisão extraída

The court lacked federal jurisdiction over that part of the damage claim; the appeal was inadmissible to that extent.

Fundamentação extraída

Only the part of the damage claim governed by federal law was reviewable; the portion concerning cantonal family allowance contributions fell outside the court's competence.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was liable under Art. 52 AHVG for the company's unpaid social insurance contributions

Decisão extraída

Yes. The appellant remained a board member until 3 June 1994, failed to prove an earlier effective resignation, and acted grossly negligently in the handling of contribution payments.

Fundamentação extraída

The evidence did not establish an earlier departure from office. The company had paid wages during his tenure without remitting the corresponding social insurance contributions, and he had not ensured proper accounting or payment, which amounted to gross negligence.

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