AHV old-age pension recalculation under Swiss-German social security law

H 406/01Tribunal Federal / Divisão de Seguro Social II29 de mai. de 2002Partially Granted

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Resumo Omnilex

The insured German national challenged the AHV calculation of his old-age pension. The court upheld the use of the applicable pension scale, but agreed that the contribution period for 1956 had been miscalculated because the employment certificate from X. Maschinenfabrik was incorrect. As the exact duration of earnings in 1956 could not be established, the BSV tables had to be applied, resulting in a contribution period of 7 years and 9 months. The court therefore recalculated the average annual income and fixed the ordinary old-age pension at CHF 126 and the spouse’s supplement at CHF 38, dismissing the request for remand.

Sumário Omnilex

Art. 30ter AHVG; Art. 140 Abs. 1 lit. d AVIV; Art. 132 OG: Determination of the contribution period for the calculation of the old-age pension. The contribution period is to be taken from the insured person’s individual account; where pre-1969 periods are not precisely recorded and the duration of employment cannot be established by certificates or wage documents, the BSV tables for presumed contribution duration may be applied in conformity with case law. If the factual basis permits, the Federal Insurance Court may itself fix the pension and need not remit the matter to the lower authority.

Texto completo

[AZA 7]
H 406/01 Ge

III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Grunder

Urteil vom 29. Mai 2002

in Sachen
W.________, Beschwerdeführer,

gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin,

und
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

A.- Der am 23. Juli 1936 geborene W.________, deutscher Staatsangehöriger, arbeitete in den Jahren 1956 bis 1964 in der Schweiz. Die Schweizerische Ausgleichskasse sprach ihm mit Verfügung vom 23. Juli 2001 eine am 1. August 2001 beginnende einfache Altersrente von Fr. 123.- und eine Zusatzrente für die Ehefrau von Fr. 37.- zu. Der Rentenberechnung legte sie ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 14'832.-, eine Beitragsdauer von 7 Jahre und 11 Monaten und die Rentenskala 5 zugrunde.

B.- Mit hiegegen erhobener Beschwerde beantragte W.________, die Altersrente sei zu erhöhen. Er machte geltend, es sei die falsche Rentenskala angewendet und das durchschnittliche Jahreseinkommen sei unrichtig ermittelt worden. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2001 wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen die Beschwerde ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt W.________, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verwaltungsverfügung sei die Sache zur Neuberechnung der Altersrente an die Schweizerische Ausgleichskasse zurückzuweisen.
Die Schweizerische Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Berechnung der Altersrente nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) und die dazu erlassene Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 31. Oktober 1947 (AHVV), insbesondere zur Wahl der Rentenskala und der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens, zutreffend dargestellt. Richtig ist auch, dass gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (in der Fassung des Zweiten Zusatzabkommens vom 2. März 1989), nachdem darin nichts angeordnet wurde, sich die Ansprüche deutscher Staatsangehöriger auf Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung ausschliesslich nach schweizerischem Recht beurteilen. Darauf wird verwiesen.

b) Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2.- a) Soweit der Beschwerdeführer erneut geltend macht, die Verwaltung habe die falsche Rentenskala gewählt, wird auf die einlässlichen und zutreffenden Erörterungen der Vorinstanz verwiesen, gegen welche nichts Stichhaltiges vorgebracht wird.

b) Zu prüfen bleibt die Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
Verwaltung und Vorinstanz haben die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen durch die gestützt auf die vom Beschwerdeführer aufgelegten Arbeitszeugnisse ermittelte Beitragsdauer von 7 Jahren und 11 Monaten dividiert.
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, im Arbeitszeugnis der X.________ Maschinenfabrik, vom 3. April 1958 sei versehentlich als Beginn des Arbeitsverhältnisses der "4.7." statt der "4.9." 1956 angegeben worden. Demnach ergebe sich eine Beitragsdauer von lediglich 7 Jahren und 9 Monaten, was zu einer Erhöhung des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens führe.
c) Die Beitragsdauer bestimmt sich nach den Einträgen in den individuellen Konten des Versicherten (Art. 30ter AHVG), die nach Art. 140 Abs. 1 lit. d AVIV das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Nach der Gesetzeslage vor dem 1. Januar 1969 gab es für die Ausgleichskassen keine Verpflichtung, die Beitragsdauer in Monaten auf den individuellen Konten aufzuzeichnen, sodass das BSV für den Zeitraum von 1948 bis 1968 Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer aufgestellt hat für Fälle, in denen die Dauer der Erwerbstätigkeit nicht durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen und dergleichen ausgewiesen ist ( Rz 5017 und Anhang IX der Wegleitung über die Renten des BSV, Stand Januar 1997). Nach der Rechtsprechung ist diese Verwaltungspraxis gesetzeskonform (BGE 107 V 15 f. Erw. 3b, in deutscher Fassung veröffentlicht in ZAK 1982 381 f.).

d) Gemäss der Quittungskarte der Landesversicherungsanstalt Ober- und Mittelfranken erzielte der Beschwerdeführer vom 13. April bis 14. Juli 1956 bei Gesellschaft Y.________ ein (beitragspflichtiges) Einkommen von DM 1'350. 07 und vom 17. Juli bis 10. August 1956 bei einer Bauunternehmung in N.________ von DM 386. 93. Ausserdem wird durch den Auszug der Rentenversicherungsanstalt für Seeleute (Seekasse) vom 20. November 1996 dokumentiert, dass der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland und im Königreich Schweden Sozialversicherungsbeiträge ablieferte in der Zeit vom 11. September 1950 bis am 10. August 1956 und vom 1. Juli 1964 bis Ende 1995. Damit wird nachgewiesen, dass der Versicherte während der Zeitspanne vom 4. Juli bis 10. August 1956 in M.________ bzw. in N.________ gearbeitet hat. Die Annahme der Rekurskommission, es sei möglich, dass der Versicherte gleichzeitig auch in B.________ gearbeitet habe, ist realitätsfern. Nach den zutreffenden Darlegungen des Beschwerdeführers ist nicht zu übersehen, dass er bei einer Nebentätigkeit in B.________ jeweils eine Distanz von rund 1'000 Kilometern hätte zurücklegen müssen. Damit steht fest, dass das Arbeitsverhältnis in der X.________ Maschinenfabrik nicht am 4. Juli 1956, sondern nach dem 10. August dieses Jahres begann, und insoweit das Arbeitszeugnis fehlerhaft ist.
Nachdem entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht sicher ist, während welcher Zeitdauer der Versicherte im Jahre 1956 das Einkommen von Fr. 2'200.- erzielt hatte, sind gemäss der zitierten Rechtsprechung die Tabellen des BSV heranzuziehen. Danach betrug die mutmassliche Beitragsdauer bei einem Einkommen von Fr. 2'200.- im Jahre 1956 4 Monate, weshalb für die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens die Beitragsdauer von 7 Jahren und 9 Monaten massgeblich ist.

3.- Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen von Fr. 117'091.- ist durch 7,75 Beitragsjahre zu dividieren, was zu einem Betrag von Fr. 15'109.- führt. Aufgerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert gemäss der - mangels eines weiteren vollen Beitragsjahres nach wie vor - anzuwendenden Skala 5 der Rententabellen 2001 des BSV ergibt sich ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 16'068.-, mithin eine Altersrente von Fr. 126.- und eine Zusatzrente von Fr. 38.-. Nachdem in der Sache selbst ein Entscheid gefällt werden kann, ist der beantragten Rückweisung an die Vorinstanz nicht stattzugeben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
werden der Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland
wohnenden Personen vom 31. Oktober 2001 und die
Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 23.
Juli 2001 insoweit abgeändert, als die einfache
ordentliche Altersrente auf Fr. 126.- und die
Zusatzrente auf Fr. 38.- festgesetzt werden. Soweit
weitergehend, wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.
Luzern, 29. Mai 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

old-age pensioncontribution periodaverage annual incomepension scaleindividual accountemployment certificatesocial security agreementrecalculation

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the correct pension scale was used for the old-age pension calculation.

Decisão extraída

The challenge to the pension scale was rejected; the lower court's reasoning was upheld.

Fundamentação extraída

The appellant did not present anything convincing against the lower court's detailed assessment on the applicable pension scale.

Questão jurídica principal

What monthly contribution period in 1956 had to be used to calculate the average annual insured income.

Decisão extraída

The contribution period in 1956 had to be treated as 4 months, so the total contribution period was 7 years and 9 months.

Fundamentação extraída

The employment certificate for X. Maschinenfabrik was inaccurate as to the start date; the documentary evidence showed the work there began only after 10 August 1956, and because the exact duration of earnings in 1956 could not be established, the BSV tables had to be used under established case law.

Questão jurídica principal

Whether the pension decision and lower-court judgment had to be set aside and the matter remanded for recalculation.

Decisão extraída

A remand was unnecessary because the court could decide the matter itself.

Fundamentação extraída

Once the correct average annual income was determined, the court could directly fix the pension amounts.

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