AHV employer liability of GmbH organ upheld

H 28/01Tribunal Federal / Divisão de Seguro Social II28 de out. de 2002Dismissed

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A and B appealed against a cantonal judgment that upheld Ausgleichskasse Basel-Stadt’s claim for CHF 36,160.05 in AHV damage compensation after the bankruptcy of X. GmbH. The federal court held that only federal social-insurance contributions were reviewable, confirmed B.’s status as a formal organ of the GmbH, and found that the company’s persistent failure to report and pay contributions was not excused by its financial distress. The appeal was therefore dismissed insofar as admissible, and the appellants were ordered to pay CHF 6,000 in costs.

Sumário Omnilex

Art. 52 AHVG; organ liability of a GmbH managing director and exculpation in case of financial distress. A person entered in the commercial register as partner and managing director with sole signature is a formal organ and may incur liability under Art. 52 AHVG even if she alleges no actual influence on corporate management (consid. 4.1). Employer damages liability is excluded only where, on an objective assessment, the temporary non-payment of social-insurance contributions could reasonably be expected to preserve the enterprise and the contributions could be repaid within a useful period; mere liquidity difficulties, even coupled with payment of other creditors, do not suffice where the arrears are substantial and rescue by withholding contributions is objectively unrealistic (consid. 4.3-4.4).

Texto completo

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
H 28/01

Urteil vom 28. Oktober 2002
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann

Parteien

  1. A.________,
  2. B.________,
    Beschwerdeführer, beide vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, 4010 Basel,

gegen

Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4058 Basel, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel

(Entscheid vom 24. August 2000)

Sachverhalt:
A.
A.________ war - ohne im Handelsregister eingetragen zu sein - als Geschäftsführer der Firma X.________ GmbH tätig, während B.________ im Handelsregister als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift eingetragen war. Nachdem am 4. Mai 1998 über die Firma der Konkurs hatte eröffnet werden müssen, verpflichtete die Ausgleichskasse Basel-Stadt je mit Verfügung vom 26. März 1999 A.________ und B.________ unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1996 bis 1998 (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge und Mahngebühren) im Betrag von insgesamt Fr. 36'160.05.
B.
Auf erhobenen Einspruch hin machte die Ausgleichskasse am 11. Mai 1999 ihre Forderung klageweise bei der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) geltend, welche die Klage mit Entscheid vom 24. August 2000 guthiess und A.________ sowie B.________ zur Bezahlung von Fr. 36'160.05 verpflichtete.
C.
A.________ und B.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Ausgleichskasse schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
2.
Da es sich beim kantonalen Gerichtsentscheid als der hier angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3.
Die Vorinstanz hat die Tatbestandselemente des Schadenersatzanspruchs nach Art. 52 AHVG (Schaden, Widerrechtlichkeit, adäquate Kausalität, qualifiziertes Verschulden), die subsidiäre und solidarische Haftung der verantwortlichen Organe einer juristischen Person (insbesondere der Geschäftsführer einer GmbH; BGE 126 V 237) sowie die gesetzliche Abrechnungs- und Beitragspflicht des Arbeitgebers (Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 51 Abs. 3 AHVG, Art. 34 und 35 AHVV in den hier massgebenden, bis Ende 2000 geltenden Fassungen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen der Haftung gemäss Art. 52 AHVG als erfüllt betrachtet und in der Folge die Schadenersatzpflicht bejaht.
4.1 Die Beschwerdeführerin 2 rügt zunächst, dass sie zwar im Handelsregister als Gesellschafterin und Geschäftsführerin eingetragen gewesen sei, mit der Geschäftsführung jedoch nichts zu tun gehabt habe, da diese durch den Beschwerdeführer 1 wahrgenommen worden sei; sie habe - nicht zuletzt wegen ihres hohen Alters - weder für die Firma gearbeitet noch einen Lohn erhalten. Das kantonale Gericht hat für das Eidgenössische Versicherungsgericht jedoch verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG), dass die Beschwerdeführerin 2 in den - für die vorliegende Schadenersatzklage massgebenden - Jahren 1996 bis 1998 als Gesellschafterin sowie Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift und damit als formelles Organ der GmbH im Handelsregister eingetragen gewesen ist. Eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch das kantonale Gericht liegt nicht vor (Art. 105 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführerin 2 kommt deshalb Organstellung zu, auch wenn sie effektiv keinen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft gehabt haben sollte (vgl. BGE 126 V 239).
4.2 Die Vorinstanz hat für das Eidgenössische Versicherungsgericht weiter verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG), dass die Firma seit ihrer Gründung 1996 ihren beitragsrechtlichen Abrechnungs- und Zahlungspflichten nur ungenügend oder gar nicht nachgekommen ist; der Hinweis in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dass die Fälligkeitsdaten nicht korrekt seien, vermag am Bestehen der Zahlungsausstände nichts zu ändern. Ebenfalls wurde verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG), dass die GmbH markante Abweichungen der Lohnsumme trotz Hinweis in der Verfügung der Pauschalbeiträge für das Jahr 1996 nicht gemeldet hat. Die absichtliche - und damit qualifiziert verschuldete - Verletzung dieser Pflichten wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht bestritten, streitig ist einzig das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründen. Die Beschwerdeführer sind in dieser Hinsicht der Auffassung, dass sich die finanzielle Situation der Firma im Jahr 1997 "unerwartet und unverschuldet dramatisch verschlechtert" habe, indem zwei Vertragspartner der GmbH für die Ausführung einer Überbauung Beträge von Fr. 173'115.90 (teilweise) unberechtigterweise nicht bezahlt hätten; mangels Barmitteln hätten keine Prozesse zum Inkasso durchgeführt werden können. Die Nichtbezahlung der ausstehenden Gelder habe in der Folge wegen der unsicheren Finanzlage zum Entzug resp. Nichtabschluss von weiteren Verträgen geführt, jedoch seien noch mindestens zwei Kontrakte mit Kunden vorgelegen, so dass - bei Eingang der ausstehenden Gelder - ein Überleben der Firma möglich gewesen wäre.
4.3 Nach der Rechtsprechung ist die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG im konkreten Fall nur begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b). So kann es sein, dass ein Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch Nichtbezahlung der Beiträge versucht, die Existenz des Unternehmens zu bewahren. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen (BGE 108 V 189; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b, 1985 S. 577 Erw. 3a). Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe sind daher dann nicht gegeben, wenn angesichts der Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von der vorübergehenden Nichtbezahlung der Forderungen objektiv keine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden kann, was zu verneinen ist, wenn im Vergleich zum sonstigen finanziellen Rahmen oder Engagement der Firma nicht sehr hohe Beitragsausstände bestehen (Urteil U. vom 23. August 2000, H 405/99, mit Hinweisen).
4.4 Der finanzielle Engpass der GmbH entstand dadurch, dass zwei Vertragspartner die durch die GmbH erbrachten Bauleistungen nicht vollständig bezahlten (vgl. Erw. 4.2 hievor). Auch wenn es zutreffen sollte, dass die Beschwerdeführer anstelle der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen befriedigt haben, konnten sie auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage nicht annehmen, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen zu können: Da - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeführt - die Firma wegen der ausgebliebenen Zahlungen ihrer Vertragspartner in Höhe von Fr. 173'000.- nicht überleben konnte und weil zudem wegen der darauf eingetretenen finanziellen Probleme Verträge widerrufen resp. nicht abgeschlossen wurden, konnte durch die vorläufige Nichtbezahlung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund Fr. 36'000.-, d.h. etwa 20% der Debitorenausstände, die GmbH nicht gerettet werden. Deshalb bestand - entgegen den Ansicht der Beschwerdeführer - auch keine Aussicht, in der Folge (neben den anderen Verbindlichkeiten) die Beiträge innert nützlicher Frist nachzubezahlen. Für die vor dem Eintritt der finanziellen Probleme nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträge sind Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe weder behauptet noch ersichtlich.

Damit hat die Vorinstanz das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründen ohne Verletzung von Bundesrecht verneint (Art. 104 lit. a OG).
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. Oktober 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

social insurance contributionsemployer liabilityGmbH organcommercial registerfinancial distressexculpationdamages claimcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal could challenge cantonal family allowance contribution debts as well as federal social-insurance contributions.

Decisão extraída

The court would only examine contributions owed under federal law; the part concerning cantonal family allowance contributions was outside the scope of review.

Fundamentação extraída

Only AHV contributions based on federal law were in dispute before the federal court; cantonal family allowances were not reviewable in this procedure.

Questão jurídica principal

Whether B. had organ status and could be held liable under Art. 52 AHVG despite alleging no real involvement in management.

Decisão extraída

B. was a formal organ of the GmbH by virtue of her commercial-register entry as partner and managing director with sole signature, and that sufficed for liability.

Fundamentação extraída

The cantonal findings on her register status were binding; actual lack of influence did not exclude organ status.

Questão jurídica principal

Whether the conditions for employer damages liability under Art. 52 AHVG were met, including any justification or exculpation based on financial difficulties.

Decisão extraída

No justification or exculpation existed; the company’s failure to pay contributions was culpable and the damages claim stood.

Fundamentação extraída

The company persistently failed to report and pay contributions, and the financial crisis did not make it objectively reasonable to expect payment of the arrears within a useful period. Prioritizing other debts could not save the company or eliminate liability.

Questão jurídica principal

Costs of the federal proceedings.

Decisão extraída

The appellants had to bear the court costs, set at CHF 6,000, offset against the advance paid.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome of the case.

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