Employee or self-employed status for AHV contribution purposes

H 130/04Tribunal Federal / Divisão de Seguro Social II10 de jun. de 2005Dismissed

Abrir fonte

Resumo

The cantonal fund ordered S., owner of sole proprietorship X., to pay additional paritary AHV/IV/EO/ALV contributions and cantonal family allowance contributions for remuneration paid to D. in 1996-1999. The cantonal insurance court dismissed the appeal after suspending the case pending the criminal judgment against D. On federal administrative appeal, S. argued that the assessment was unlawful. The Federal Insurance Court held that D. had worked as an employee, not as self-employed, because she lacked investment, premises, staff, and entrepreneurial risk. It also held that the cantonal family allowance contribution issue was outside the scope of review. The appeal was dismissed insofar as admissible, and court costs were imposed on S.

Regest

Art. 5 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 and Art. 14 Abs. 1 AHVG; distinction between dependent employment and self-employment for contribution purposes; criteria for self-employment. In assessing whether remuneration is subject to paritary social insurance contributions, decisive weight attaches to the economic and organizational independence of the worker. Self-employment presupposes, in particular, own business premises, significant capital investment, employment of staff, and bearing of entrepreneurial risk; the absence of these indicia points to dependent employment (consid. 3.2). In a contribution dispute without insurance benefits, the Federal Court of Insurance reviews only federal-law issues and the completeness and correctness of the factual findings within the limits of Art. 132 in connection with Arts. 104 and 105 OG; cantonal-law family allowance contributions fall outside that review (consid. 1-2).

Texto completo

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 0}
H 130/04

Urteil vom 10. Juni 2005
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Widmer

Parteien
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger, Mellingerstrasse 6, 5402 Baden,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin,

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 18. Mai 2004)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 26. Februar 2001 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Aargau S.________, Inhaber der Einzelfirma X.________, zur Nachzahlung paritätischer AHV/IV/EO/AlV-Beiträge und von Beiträgen an die kantonale Familienausgleichskasse im Gesamtbetrag von Fr. 21'674.10, einschliesslich Verwaltungskosten, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. März 2001, auf den D.________ in den Jahren 1996 bis 1999 ausgerichteten Entgelten.
Die von S.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. Mai 2004 ab, nachdem es das Verfahren am 19. April 2001 bis zum Vorliegen des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Zurzach vom 14. Mai 2003 im Strafprozess gegen D.________ sistiert und die Akten des Strafverfahrens beigezogen hatte.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ sinngemäss beantragen, der vorinstanzliche Entscheid und die Nachzahlungsverfügung seien aufzuheben.
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung, während sich die als Mitinteressierte beigeladene D.________ zur Sache äussert, ohne einen Antrag zu stellen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
2.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat die hier massgebende, vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts am 1. Januar 2003 geltende Rechtslage zur Abgrenzung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG vom massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG), von welchem gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG paritätische Beiträge zu entrichten sind, unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 123 V 162 f. Erw. 1, 122 V 172 f. Erw. 3c, 283 Erw. 2b; AHI 2003 S. 361 Erw. 3.1 und S. 368 Erw. 2.1, 1998 S. 59 Erw. 4a) zutreffend und umfassend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
3.2 Im Wesentlichen gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und die Feststellungen der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Zurzach, aber auch in Würdigung der Aussagen der Verteidigung, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass D.________ von 1996 bis 1999 als unselbstständig Erwerbende für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei, weshalb sich die Nachzahlungsverfügung als rechtens erweise.
Dieser Auffassung ist beizupflichten. Die Merkmale, welche für selbstständige Erwerbstätigkeit sprechen könnten, sind nicht erfüllt. Insbesondere tätigte die Beigeladene keine erheblichen Investitionen, benützte keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten, beschäftigte kein Personal und trug kein Unternehmerrisiko.
3.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einem abweichenden Ergebnis zu führen vermöchte. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG festgestellt. Sie hat ihrem Entscheid nicht einseitig die Sichtweise der Staatsanwaltschaft zugrunde gelegt, sondern namentlich auch die Darstellung des Beschwerdeführers selbst und weiter ausdrücklich auch die Aussagen der Verteidigung im Strafverfahren mit berücksichtigt. Die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers betreffen Nebenpunkte, die auf den Verfahrensausgang keinen Einfluss haben, oder stellen Wiederholungen von Argumenten dar, welche im kantonalen Gerichtsentscheid mit zutreffender Begründung bereits entkräftet wurden. Zum zentralen Punkt im Zusammenhang mit dem streitigen Beitragsstatut - den charakteristischen Merkmalen selbstständiger Erwerbstätigkeit (Erw. 3.2 hievor) - lässt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde jegliche Ausführungen vermissen.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).
5.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und D.________ zugestellt.
Luzern, 10. Juni 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

social insurance contributionsself-employmentemployee statusentrepreneurial riskadministrative appealcourt costs