Late interest on overdue special AHV contribution upheld

H 124/01Tribunal Federal / Divisão de Seguro Social II28 de nov. de 2001Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Insurance Court dismissed K.'s administrative appeal against the Solothurn compensation fund's decision charging CHF 5,007.45 in late interest on a special AHV contribution of CHF 17,525.20. K. had acknowledged the contribution debt and paid it only in 1999, years after the 1994 assessment. The court held that the statutory conditions for late interest were met and that the amount was correctly calculated. As the matter did not concern insurance benefits, the proceedings were not free of charge, and K. was ordered to pay CHF 800 in court costs, offset against her cost advance.

Sumário Omnilex

Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG; Art. 41bis AHVV (Fassung bis 31. Dezember 2000); Verzugszins auf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen: Wird eine Beitragsforderung anerkannt und erst verspätet erfüllt, ist der Verzugszins nach den gesetzlichen Regeln geschuldet; die Gründe der verspäteten Zahlung oder das Unterlassen einer früheren Rechnungsstellung durch die Kasse heben die Verzugszinspflicht nicht auf, sofern die Beitragsverfügung klar zur Zahlung innert Frist auffordert (consid. 1-2). Verfahren über Beitragsstreitigkeiten ohne Leistungsbezug sind kostenpflichtig; bei Unterliegen trägt die beschwerdeführende Partei die Gerichtskosten (consid. 4).

Texto completo

[AZA 0]
H 124/01 Gr

IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin
Leuzinger; Gerichtsschreiber Hochuli

Urteil vom 28. November 2001

in Sachen
K.________, Beschwerdeführerin,

gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin,

und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

Die selbständigerwerbende K.________ tilgte im Jahre 1999 durch mehrere Teilzahlungen die mit Beitragsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Kasse) vom 18. November 1994 gestützt auf einen massgebenden Kapitalgewinn von Fr. 179'100.-- festgesetzte Sonderbeitragsforderung (inklusive Verwaltungskostenbeitrag) von Fr. 17'525. 20, nachdem sie gegen die Steuerveranlagung über diesen Kapitalgewinn erfolglos den Rechtsweg beschritten hatte. Nach Eingang des gesamten Forderungsbetrages von Fr. 17'525. 20 verfügte die Kasse am 5. November 1999 auf Grund der verspäteten Bezahlung der Sonderbeitragsforderung einen Verzugszins von total Fr. 5'007. 45.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 5. März 2001 ab.
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verzugszins-Verfügung.

Während die Kasse auf Abweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Ermächtigung des Bundesrates zum Erlass von Vorschriften über die Erhebung von Verzugszinsen (Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG), über die Verzugszinspflicht (Art. 41bis Abs. 1 AHVV in der vorliegend massgebenden, bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung), über Beginn und Ende des Zinsenlaufs (Art. 41bis Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. c AHVV in der vorliegend massgebenden, bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung) und über den Verzugszinssatz (Art. 41bis Abs. 4 AHVV in der vorliegend massgebenden, bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.- Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin Bestand und Umfang der am 18. November 1994 verfügten Sonderbeitragsforderung anerkannt und diese schliesslich per Ende Oktober 1999 vollständig bezahlt hat. Gestützt darauf hat die Kasse auf der Sonderbeitragsforderung in korrekter Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu Recht eine Verzugszinsforderung erhoben und diese in masslicher Hinsicht sachgemäss festgesetzt, was die Vorinstanz mit zutreffender Begründung richtig erkannt hat. Darauf wird verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
Die Beschwerdeführerin erhebt keine sachbezüglichen Einwände gegen die Begründung des angefochtenen Entscheids.
Es kann offen bleiben, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde damit den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG entspricht.
Weder im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren noch mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht K.________ explizit oder sinngemäss geltend, sie könne die Verzugszinsforderung aus finanziellen oder anderen Gründen nicht bezahlen. Vielmehr beschränkt sie sich auf die Argumentation, in ihrem Geschäft könne sie auch nicht fünf Jahre später Rechnung stellen und dafür dann noch Verzugszinsen verlangen. Der Fehler liege bei der Kasse. Hätte diese 1994 Rechnung gestellt, wäre die Sonderbeitragsforderung damals von der Beschwerdeführerin bezahlt worden. Demgegenüber lautete der Schlusssatz auf der Sonderbeitragsverfügung vom 18. November 1994: "Wir bitten Sie [die Beschwerdeführerin], diesen Betrag innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen. "

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt.

4.- Weil es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. November 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

late interestsocial security contributionsoverdue paymentcostsappeal dismissalspecial contribution

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the compensation fund could charge late interest on the overdue special contribution.

Decisão extraída

Yes. The fund correctly imposed late interest under the applicable AHV rules, and the amount was properly calculated.

Fundamentação extraída

K. acknowledged the special contribution debt and paid it only by end-October 1999. Under the applicable AHVG/AHVV provisions, overdue payment triggered late interest; her complaint that the fund should have billed earlier did not defeat the statutory interest claim.

Questão jurídica principal

Whether the administrative appeal against the cantonal court judgment should be allowed.

Decisão extraída

No. The appeal was manifestly unfounded.

Fundamentação extraída

The appellant raised no legally relevant objection against the reasoning of the lower court; the court therefore dealt with the matter in the simplified procedure.

Questão jurídica principal

Who bears the court costs.

Decisão extraída

The appellant must pay the court costs, which are set at CHF 800 and offset against the advance payment.

Fundamentação extraída

Because the case did not concern insurance benefits, the proceedings were not free of charge; costs follow the outcome.

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