Unemployment benefits denied for employer-like person after short third-party job

C 71/04Tribunal Federal / Divisão de Seguro Social I16 de set. de 2004Granted

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The Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen denied unemployment benefits to E. because he had retained an employer-like position in X. AG. The cantonal insurance court allowed his complaint and held that he was entitled to benefits. On administrative appeal, the Federal Insurance Court held that a person in such a position may only claim unemployment benefits after a third-party job lasting at least six months. Since E. had worked at Y. AG for only about two months, the entitlement conditions were not met. The federal court therefore allowed the appeal, set aside the cantonal judgment, and ordered no court costs.

Sumário Omnilex

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG in analoger Anwendung auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen; Art. 37 Abs. 4 lit. a AVIV. Eine Person, die ihre Stellung im ersten Betrieb behält, kann nach Verlust einer Zwischenanstellung im Drittbetrieb nur dann Arbeitslosenentschädigung verlangen, wenn diese Beschäftigung mindestens sechs Monate gedauert hat. Erst nach Ablauf dieser Frist überwiegt die beitragsrechtliche Einbindung im Drittbetrieb gegenüber dem mit der fortbestehenden arbeitgeberähnlichen Stellung verbundenen Missbrauchsrisiko. Eine kürzere Zwischenbeschäftigung genügt nicht, selbst wenn die frühere Funktion im ersten Betrieb anderweitig besetzt wurde oder der Betroffene sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt um Arbeit bemüht hat (consid. 2.2).

Texto completo

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 71/04

Urteil vom 16. September 2004
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

E.________, 1960, Beschwerdegegner

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 10. März 2004)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 26. September 2003 verneinte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen den Anspruch von E.________ (geb. 1960) auf Arbeitslosenentschädigung ab 22. Juli 2003. Diese Verfügung bestätigte die Kasse mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2003.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 10. März 2004 gut, soweit es darauf eintrat, und stellte fest, dass E.________ Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe.
C.
Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.

E.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzliche Bestimmung zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Vorschrift auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung beantragen (BGE 123 V 236 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdegegners auf Arbeitslosenentschädigung vom 22. Juli bis 19. Oktober 2003.
2.1 Unbestrittenermassen war der Versicherte vom 1. November 1988 bis 30. April 2003 in der Firma X.________ AG als Geschäftsführer angestellt. Im Handelsregister blieb er überdies bis zum heutigen Tag als Mitglied des Verwaltungsrates eingetragen. Vom 1. Juni bis 22. Juli 2003 arbeitete er bei der Firma Y.________ AG, wo das Anstellungsverhältnis noch in der Probezeit aufgelöst wurde. Am 20. Oktober 2003 trat der Versicherte eine Stelle in einem dritten Betrieb an. Die Verwaltung verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil der Beschwerdegegner nach wie vor eine arbeitgeberähnliche Position in der erstgenannten Unternehmung bekleide. Die Vorinstanz räumte zwar ein, dass der Versicherte seine arbeitgeberähnliche Stellung nicht endgültig aufgegeben habe. Indessen sei die Stelle als Geschäftsführer mit einer neuen Person besetzt worden, weshalb eine Rückkehr des Versicherten nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre. Sodann habe der Beschwerdegegner sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt um Stellen bemüht und denn auch diejenige bei der Y.________ AG gefunden. Demzufolge liessen sich missbräuchliche Absichten ausschliessen. Obwohl der Versicherte die Anstellung bei der Y.________ AG nach kurzer Zeit verloren habe, bedeute dies nicht, dass er dort nur pro forma tätig gewesen sei.
2.2 Es liegt die Konstellation vor, dass ein Versicherter in einer ersten Firma die Anstellung aufgibt, jedoch die arbeitgeberähnliche Position beibehält, hernach in einem Drittbetrieb eine neue Stelle antritt, diese verliert und daraufhin Arbeitslosenentschädigung beantragt. Zu dieser Situation hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil W. vom 31. März 2004, C 171/03, einen Grundsatzentscheid gefällt und festgehalten, dass eine derartige Person auf Grund der Entlassung aus dem Drittbetrieb trotz andauernder arbeitgeberähnlicher Stellung in der ersten Firma dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben kann, wenn die Beschäftigung im Drittbetrieb in analoger Anwendung von Art. 37 Abs. 4 lit. a AVIV wenigstens sechs Monate gedauert hat. Nach Ablauf dieser Zeitspanne überwiegt die Tatsache, dass in der Anstellung im Drittbetrieb Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet werden, gegenüber dem Risiko eines Missbrauchs, der durch die anhaltende arbeitgeberähnliche Stellung entstehen könnte. Vorliegend hat der Versicherte in der Y.________ AG nur knapp zwei Monate gearbeitet, erfüllt somit die Mindestdauer von sechs Monaten Anstellungszeit im Drittbetrieb nicht. Deshalb hat er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Daran vermögen die Argumente der Vorinstanz zu Gunsten des Versicherten nichts zu ändern. Ungeachtet der Tatsache, dass die Stelle des Geschäftsführers in der ersten Firma anderweitig besetzt worden ist, behielt der Beschwerdegegner dank seines Verwaltungsratsmandats die Möglichkeit, auf die Betriebsführung Einfluss zu nehmen, und zwar ohne dass er sich erst selbst wieder hätte einstellen lassen müssen. Zudem stand ihm weiterhin frei, auch in anderer Position erneut in diese Firma einzusteigen. Die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 236 Erw. 7 will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteil F. vom 14. April 2003, C 92/02). Ein Vergleich mit dem von der Vorinstanz zitierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 24. Dezember 2003, C 61/00, scheitert daran, dass das erwähnte Urteil W. erst später erging und der im Fall D. betroffene Versicherte nach Verlust der Beschäftigung im eigenen Betrieb auf Ende April 1997 während eines Jahres eine Ausbildung absolvierte und hernach von Mai 1998 bis Februar 1999, also während mehr als sechs Monaten, in einem Drittunternehmen gearbeitet hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2004 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 16. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

unemployment insuranceemployer-like positionthird-party employmentminimum durationabuse riskbenefits entitlementcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the respondent was entitled to unemployment benefits despite retaining an employer-like position in the first company after a short third-party employment.

Decisão extraída

No. The short employment at Y. AG did not meet the six-month minimum required to override the risk associated with the continuing employer-like position in X. AG.

Fundamentação extraída

Under the case law applying Art. 31(3)(c) AVIG by analogy, entitlement arises only if the third-party employment lasted at least six months. The respondent worked only about two months at Y. AG, so the decisive minimum period was not met.

Questão jurídica principal

Whether the cantonal judgment granting the claim should stand.

Decisão extraída

No. The Federal Insurance Court set aside the cantonal decision.

Fundamentação extraída

Because the legal requirements for entitlement were not fulfilled, the cantonal court's conclusion was incorrect.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged.

Decisão extraída

No court costs were imposed.

Fundamentação extraída

The dispositive part ordered that no court fees be levied.

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