Administrative appeal inadmissible for lack of substantiation

C 7/07Tribunal Federal / Divisão de Seguro Social I13 de mar. de 2007Inadmissible

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M.________ appealed a decision of the Zurich Social Insurance Court in an unemployment-insurance matter. The Federal Court held that her filing of 5 January 2007 contained neither an express request nor a sufficiently case-related reasoning, so the requirements of Art. 108(2) OG were not met. Because the appeal was manifestly inadmissible, the court dealt with it under Art. 36a OG, declined to enter into the merits, and imposed no court costs.

Sumário Omnilex

Art. 108 Abs. 2 OG; Zulässigkeitsanforderungen an die Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Die Eingabe muss, aus der Rechtsschrift insgesamt erkennbar, mindestens einen Antrag und eine sachbezogene Begründung enthalten, aus der sich die beanstandeten tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz und die angerufenen Unterlagen ergeben. Fehlen Antrag und/oder Begründung vollständig oder lassen sie sich auch nicht sinngemäss der Beschwerdeschrift entnehmen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine offensichtlich unzulässige Beschwerde kann im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden; Kosten können ausnahmsweise erlassen werden.

Texto completo

{T 7}
C 7/07

Urteil vom 13. März 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
M.________, 1949, Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. November 2006.

In Erwägung,
dass M.________ am 5. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2006 erhoben hat,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,
dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann,
dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss,
dass keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt und deshalb darauf nicht eingetreten werden kann, wenn der Antrag oder die Begründung überhaupt fehlt und sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen lassen (zum Ganzen: BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen; Batz, Zu den Gültigkeitserfordernissen von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, insbesondere mit Bezug auf die Begründungspflicht [Art. 108 Abs. 2 OG], in: ZBJV 1999 S. 545 ff.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 5. Januar 2007 weder einen ausdrücklichen Antrag gestellt hat noch sich ein solcher den Ausführungen entnehmen lässt,
dass die Rechtsschrift überdies keine sachbezogene Begründung enthält, da den Ausführungen auch nicht sinngemäss entnommen werden kann, welche tatbeständlichen Annahmen der Vorinstanz nach Auffassung der Beschwerdeführerin unrichtig sind und auf welche Unterlagen sie sich beruft,
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 13. März 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i. V.

Palavras-chave

social insuranceunemployment insuranceadmissibilitystatement of reasonsnon-entryprocedural requirements

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Questão jurídica principal

Whether the administrative appeal met the formal requirements of Art. 108(2) OG

Decisão extraída

The appeal lacked any discernible request and any case-related reasoning, so it did not satisfy the formal admissibility requirements.

Fundamentação extraída

A valid appeal must, at least from the document as a whole, disclose the relief sought and the factual basis relied on. Here, neither an express request nor a sufficient, subject-matter-related explanation could be identified.

Questão jurídica principal

Allocation of court costs in an obviously inadmissible administrative appeal

Decisão extraída

No court costs were charged.

Fundamentação extraída

The court disposed of the obviously inadmissible appeal under the expedited procedure and waived costs.

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