Denial of waiver of unemployment benefit repayment

C 452/99Tribunal Federal / Divisão de Seguro Social I22 de mar. de 2000Dismissed

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Resumo

The insured person challenged the refusal to waive repayment of CHF 5,812.15 in unemployment benefits. The Federal Insurance Court held that the conditions for waiver under Art. 95 AVIG were not cumulatively met: good faith was acknowledged, but great hardship was not. The appellant’s reliance on Art. 79(1quater) AHVV failed because that provision was deemed unconstitutional and inapplicable. The court also denied free legal proceedings, finding that the appellant and her spouse were not needy. The administrative law appeal was dismissed and court costs of CHF 800 were imposed.

Regest

Art. 95 AVIG; waiver of repayment of unlawfully received unemployment benefits; cumulative requirements of good faith and great hardship. Good faith alone does not justify waiver. A finding of no great hardship bars relief even if the claimant acted in good faith. Art. 79(1quater) AHVV cannot be applied where it is held contrary to law and the Constitution. For Art. 152 OG, indigence is assessed at the time of the decision on legal aid and includes the financial resources of both spouses; absent indigence, free proceedings must be refused and costs may be charged to the applicant.

Texto completo

[AZA]
C 452/99 Ca

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Maillard

Urteil vom 22. März 2000

in Sachen

R.________, 1941, Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, St. Gallen, Beschwerde-
gegner,
und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

A.- Mit Verfügung vom 6. Juni 1996 forderte die Kanto-
nale Arbeitslosenkasse St. Gallen von der 1941 geborenen
R.________ zu Unrecht bezogene Arbeitslosenentschädigung im
Betrag von Fr. 5812.15 zurück. Nachdem die gegen diese Ver-
fügung erhobene Beschwerde abgewiesen worden war, stellte
R.________ ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung, welches
das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA; neu Amt
für Arbeit) St. Gallen, mit Verfügung vom 5. Mai 1998 ab-
wies.
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom
4. November 1999 ab, soweit darauf einzutreten war.

C.- R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem sinngemässen Begehren, der vorinstanzliche Entscheid
sei aufzuheben und das Erlassgesuch gutzuheissen. Nach Ein-
zahlung des geforderten Kostenvorschusses ersucht sie wei-
ter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Amt für Arbeit schliesst auf Abweisung der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde, während sich das Staatssekretariat
für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht
um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-
tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-
halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt
worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und
b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.- Die Vorinstanz hat die massgebliche Gesetzesbe-
stimmung über die Voraussetzungen für den Erlass der Rück-
erstattung zu Unrecht bezogener Arbeitslosenentschädigung
(Art. 95 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen
werden.
3.- Während das kantonale Gericht der Beschwerdeführe-
rin den guten Glauben zuerkannt hat, hat es die zweite Vor-
aussetzung der grossen Härte mit überzeugender Begründung,
der das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufü-
gen hat, verneint. Daran ändert der Hinweis der Beschwerde-
führerin auf Art. 79 Abs. 1quater AHVV nichts, wonach bei
Vorliegen der Gutgläubigkeit die Rückerstattung unabhängig
davon, ob eine grosse Härte vorliegt, zu erlassen ist, wenn
die Rückerstattungsschuld den Betrag der halben jährlichen
Minimalrente (im Zeitpunkt der Verfügung Fr. 5970.-) nicht
übersteigt. In dem noch nicht veröffentlichten Urteil H.
vom 21. Januar 2000, C 301/98, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nämlich erkannt, dass Art. 79
Abs. 1quater AHVV gesetz- und verfassungswidrig und daher
nicht anwendbar ist (Erw. 3c und d).

4.- Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche-
rungsgericht ist kostenpflichtig, weil Streitigkeiten über
den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ver-
sicherungsleistungen nach ständiger Rechtsprechung nicht
unter die in Art. 134 OG für die Bewilligung oder Verwei-
gerung von Versicherungsleistungen vorgesehene Ausnahmere-
gelung fallen.
Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel
die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess
nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die
anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist
(BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen).
Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine
Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre
Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist,
die Prozesskosten zu bestreiten. Massgebend sind die wirt-
schaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung
über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V
269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das
Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia
195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen).
Bei den aktenkundigen günstigen finanziellen Verhält-
nissen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten kann von
Bedürftigkeit keine Rede sein, womit das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Ge-
richtskosten abzuweisen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abge-
wiesen.

III.Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwer-
deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
richt des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeits-
losenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 22. März 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

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