Post-appeal administrative decision held void; right to be heard in unemployment case

C 4/00Tribunal Federal / Divisão de Seguro Social I29 de mar. de 2001Granted

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F. challenged the denial of unemployment benefits for lack of employability. After the cantonal court remanded the case for observance of the right to be heard, the office issued a new decision recognizing employability from 1 October 1999. The Federal Insurance Court held that this post-appeal decision was void because the case was already pending before it. It also confirmed the earlier procedural defect: the interview had not been protocoled, violating the right to be heard. The court annulled both the cantonal judgment and the original denial, declared employability from 1 October 1999, and imposed no court costs.

Sumário Omnilex

Art. 29 Abs. 2 BV; Devolutiveffekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Nichtigkeit nachträglicher Verfügungen: Mit der Einlegung des ordentlichen Rechtsmittels geht die Streitsache an die obere Instanz über; die Vorinstanzen verlieren die Befugnis, über den Streitgegenstand erneut zu verfügen. Eine nachträgliche Verwaltungsverfügung, die dem noch nicht rechtskräftigen gerichtlichen Entscheid materiell widerspricht, ist nichtig und wirkt lediglich als Antrag an das Bundesgericht. Das rechtliche Gehör verlangt zudem, dass wesentliche Anhörungen ordnungsgemäss protokolliert werden; die Verletzung kann durch nachträgliche, rechtsgenügliche Anhörung geheilt werden, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt nunmehr klar festgestellt werden kann.

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[AZA 7]
C 4/00 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Arnold

Urteil vom 29. März 2001

in Sachen
F.________, 1956, Beschwerdeführerin,

gegen
Kantonales Amt für Wirtschaft und Arbeit, Verwaltungsgebäude 1, Aabachstrasse 5, Zug, Beschwerdegegner,

und
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

A.- Auf Anmeldung vom 1. Oktober 1999 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung hin verneinte das Kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zug, die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch der 1956 geborenen F.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem genannten Datum (Verfügung vom 4. November 1999).

B.- Die von F.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in dem Sinne gut, als es die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 29. Dezember 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt F.________ sinngemäss die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung.

Während das kantonale Gericht auf entsprechende Aufforderung hin die Vorakten überweist und gleichzeitig Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, lässt sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen.

  • Das Kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit hält dafür, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, da das rechtliche Gehör gewährt und mit Verfügung vom 24. Januar 2000 die Vermittlungsfähigkeit ab
  1. Oktober 1999 nunmehr bejaht worden sei.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als ordentlichem Rechtsmittel kommt Devolutiveffekt zu, weshalb mit Einlegung des Rechtsmittels die Streitsache an die funktionell übergeordnete Rechtsmittelinstanz geht. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens beim Eidgenössischen Versicherungsgericht entzieht den vorgelagerten Behörden - kantonales Gericht wie Verwaltung - die Befugnis, über den letztinstanzlichen Anfechtungs- und Streitgegenstand (neuerdings) zu verfügen oder zu entscheiden. Eine nachträgliche Verwaltungsverfügung ist nichtig, wenn sie in materiellem Widerspruch steht mit dem Dispositiv eines noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Entscheides einer gerichtlichen Behörde, die in der gleichen Sache befunden hat. Es kommt ihr lediglich die Bedeutung eines Antrags an das Eidgenössische Versicherungsgericht zu (BGE 109 V 236 Erw. 2; ARV 1998 Nr. 35 S. 198 Erw. 1b).
b) Vorliegend ist die Verwaltung nach Erlass des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheides (vom 29. Dezember 1999) und erneuter Anhörung der Beschwerdeführerin (vom
14. Januar 2000) auf ihre Verfügung vom 4. November 1999 zurückgekommen, indem sie nunmehr die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Oktober 1999 bejahte (Verfügung vom 24. Januar 2000).
Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen kommt dieser Verfügung lediglich die Bedeutung eines Antrags an das Eidgenössische Versicherungsgericht zu.

2.- Das Recht auf Äusserung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde verletzt, indem das Gespräch der Beschwerdeführerin und dem damaligen Leiter des Kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit (sowie in Anwesenheit von zwei weiteren Verwaltungsangestellten) vom 4. November 1999 nicht protokolliert wurde, wie im vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid zutreffend erkannt wurde.
Die Verwaltung bejaht nunmehr die der Streitfrage um die Rückweisung materiell zu Grunde liegende Vermittlungsfähigkeit ab 1. Oktober 1999, was nach den Akten, auch und insbesondere unter Berücksichtigung der nach dem angefochtenen Entscheid durchgeführten und protokollierten Anhörung der Beschwerdeführerin, zu keinerlei Beanstandungen Anlass gibt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der kantonale Entscheid vom 29. Dezember
1999 sowie die Verfügung vom 4. November 1999
aufgehoben werden und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin
ab 1. Oktober 1999 vermittlungsfähig
ist.

II.Es wird die Nichtigkeit der Verfügung des Kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit, Zug, vom 24. Januar 2000 festgestellt.

III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.
Luzern, 29. März 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

unemployment insuranceemployabilityright to be heardprotocollingdevolutive effectnullityadministrative appeal

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Questão jurídica principal

Whether the cantonal office's later decision of 24 January 2000 was valid after the appeal had been filed and the case was pending before the Federal Insurance Court.

Decisão extraída

The later decision was void; it could only be treated as a submission to the Federal Insurance Court.

Fundamentação extraída

Because of the devolutive effect of the ordinary appeal, pending proceedings deprive lower authorities of power to decide again on the same subject matter; a later decision in conflict with the still non-final judicial decision is null.

Questão jurídica principal

Whether the claimant's right to be heard had been violated because the interview of 4 November 1999 was not protocoled.

Decisão extraída

Yes, the right to be heard was violated.

Fundamentação extraída

The right to be heard includes a right to make observations; the unrecorded interview constituted a procedural defect, as already correctly held by the cantonal court.

Questão jurídica principal

Whether the claimant should be recognized as employable from 1 October 1999 and the prior decisions set aside.

Decisão extraída

Yes; the court set aside the cantonal decision and the original denial and declared employability from 1 October 1999.

Fundamentação extraída

After renewed hearing and review of the file, the administration itself acknowledged employability, and nothing in the record required criticism of that conclusion.

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