Unemployment insurance: loss of employability after repeated refusal of suitable work

C 389/00Tribunal Federal / Divisão de Seguro Social I25 de jan. de 2002Dismissed

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The claimant challenged the denial of unemployment benefits based on lack of employability from 1 August 1998. The Federal Insurance Court held that he had repeatedly refused suitable work, continued to limit his search to teaching positions despite no realistic prospects, and lacked readiness to take alternative work, including group work. These circumstances justified a finding of unemployability. A later job application could not change the assessment, which had to be made on the basis of the facts existing up to the administrative decision. The administrative appeal was dismissed and no court costs were imposed.

Sumário Omnilex

Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1 and Art. 17 Abs. 1 AVIG; employability and repeated refusal of suitable work: persistent inadequate job search or repeated refusal of suitable employment does not as such suffice for loss of employability, since it may merely reflect a breach of the duty to mitigate damage; however, where qualifying circumstances are present, lack of willingness to accept objectively available work outside the claimant’s narrowly defined profession may establish unemployability even without prior sanctions (consid. 1–2). The decisive assessment is confined to the facts prevailing until the contested administrative decision; later conduct cannot retroactively cure the defect. Summary treatment under Art. 36a OG is permissible where the appeal is manifestly unfounded.

Texto completo

[AZA 0]
C 389/00 Vr

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Frésard; Gerichtsschreiber Batz

Urteil vom 25. Januar 2002

in Sachen
B.________, 1937, Beschwerdeführer,

gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst und Entscheide, Verwaltungsgebäude Promenade, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegner,
und
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon

A.- Mit Verfügung vom 16. November 1998 verneinte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Thurgau (neu: Amt für Wirtschaft und Arbeit, nachfolgend AWA) die Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung des 1937 geborenen B.________ ab 1. August 1998. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Versicherte im Sommer 1998 erneut ihm zugewiesene zumutbare Arbeiten abgelehnt habe und weiterhin nur als Lehrer arbeiten wolle, obwohl er vom Amt für Volksschule des Kantons Thurgau nicht mehr eingesetzt werde.

B.- Die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung wies mit Entscheid vom 3. Februar 1999 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde des B.________ hin hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung vom 3. Februar 1999 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen die Verfügung des AWA vom 16. November 1998 neu entscheide (Urteil vom 7. Dezember 1999).
Mit Entscheid vom 14. September 2000 wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung die Beschwerde gegen die Verfügung des AWA vom 16. November 1998 ab.

C.- B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und seine Vermittlungsfähigkeit ab 1. August 1998 sei zu bejahen.
Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die kantonale Rekurskommission hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Vermittlungsfähigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) sowie den Begriff der Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die Pflichten des arbeitslosen Versicherten (Art. 17 Abs. 1 AVIG) zutreffend dargelegt (vgl. auch BGE 120 V 388 Erw. 3 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Erwähnt sei lediglich noch, dass fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit unter Umständen zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit führen kann, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (BGE 112 V 218 Erw. 1b mit Hinweisen; ARV 1993/94 Nr. 8 S. 55 Erw. 1, 1977 Nr. 28 S. 147). Zwar darf aus ungenügenden Arbeitsbemühungen bzw.
einer Ablehnung zumutbarer Arbeit in der Regel nicht auf mangelnde Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden, solange diese nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht sind. Wenn indessen besonders qualifizierte Umstände vorliegen, führt dies auch ohne vorgängige Einstellungen zur Vermittlungsunfähigkeit (ARV 1996/97 Nr. 19 S. 100 f.). In diesem Sinne qualifizierte Umstände hat die Rechtsprechung beispielsweise dann als gegeben erachtet, wenn ein Versicherter seine Bemühungen um Arbeit weiterhin auf sein bisheriges berufliches Tätigkeitsgebiet richtet, obwohl dort keine Anstellungschancen bestehen und der Versicherte wegen seiner einseitigen Arbeitssuche schon in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist (unveröffentlichte Urteile C. vom 30. Oktober 1995 [C 178/95], G. vom 11. Mai 1989 [C 93/88] und V. vom 27. Juni 1988 [C 18/88]).

2.- In Übereinstimmung mit dem AWA ging die Vorinstanz namentlich davon aus, dass sich der Beschwerdeführer seit Eintritt der Arbeitslosigkeit 1993 bzw. seit der Aufgabe seiner Tätigkeit als Lehrer im Januar 1994 ausschliesslich um Lehrerstellen bemühte und keinerlei Bereitschaft zeigte, sich ausserhalb dieses Berufes zu betätigen, obwohl er vom kantonalen Amt für Volksschule nicht mehr eingesetzt wurde und damit - auch auf Grund seines Alters - kaum mehr Anstellungschancen bestanden; hinzu kam die fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers, in einer Gruppe zu arbeiten, sodass er entsprechende Arbeiten ablehnte und deshalb in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (vgl. Verfügung vom 26. Januar 1998, nunmehr bestätigt mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom heutigen Tage, C 390/00); auf Grund dieser gesamten Umstände gelangten Verwaltung und Vorinstanz zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit.
Diese Feststellungen, auf deren Begründung ausdrücklich verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), erweisen sich nach Lage der gesamten Akten als zutreffend. Hieran vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen, mit denen sich bereits die Rekurskommission und der Beschwerdegegner einlässlich auseinandergesetzt haben, nichts zu ändern. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer aus einer anscheinend im Februar 1999 erfolgten Bewerbung, die somit nach dem Zeitpunkt der hier massgebenden, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. November 1998 eingetretenen Verhältnisse getätigt wurde, für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. ARV 1993/94 Nr. 8 S. 57 Erw. 3).
Es muss daher insbesondere bei den Ausführungen der Vorinstanz im kantonalen Entscheid sein Bewenden haben, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.

3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren gemäss Art. 36a OG zu erledigen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse,

Frauenfeld, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 25. Januar 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

unemployment insuranceemployabilityrefusal of workjob search dutiesdamage mitigationsummary procedurecourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the appellant was employable for unemployment insurance purposes from 1998-08-01.

Decisão extraída

No. Given his exclusive focus on teaching jobs, refusal of suitable work, lack of willingness to work outside his former profession, and further restrictions, he was not employable.

Fundamentação extraída

Repeated refusal of suitable work and persistently inadequate job search efforts can, in qualifying circumstances, establish lack of employability. Those circumstances were met here on the record, and later job applications could not alter the relevant situation up to the challenged decision.

Questão jurídica principal

Whether the appeal should succeed despite the later application submitted after the relevant period.

Decisão extraída

No. Facts arising after the challenged administrative decision could not benefit the appellant in this proceeding.

Fundamentação extraída

The court assessed employability based on the circumstances existing up to the issuance of the administrative decision.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged.

Decisão extraída

No court costs were imposed.

Fundamentação extraída

The appeal was decided in summary procedure as manifestly unfounded, and no costs were levied.

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