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C 352/01 ΓÇó Unemployment eligibility denied due to self-employment and employer-like status
C 352/01Tribunal Federal / Divisão de Seguro Social I21 de mai. de 2002Dismissed
The Federal Insurance Court dismissed the insured person’s administrative law appeal against the Zurich employment office and the cantonal insurance court. It held that, from 4 April 2001, he was not available for placement because he had embarked on genuine self-employment, had made substantial investments, and had not carried out sufficiently serious job-search efforts. The court further noted his employer-like position as sole-signature shareholder and managing director of the company, which also excluded unemployment benefits. Arguments about lack of information and alleged reliance on the RAV were rejected. No court costs were imposed.
Art. 15 Abs. 1 AVIG; Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG; self-employment and employer-like position as obstacles to placement availability and entitlement to unemployment benefits. A person who, by concrete entrepreneurial commitment, substantial investment and organizational integration, places self-employment in the foreground is not considered placeable, even if he continues some job-search efforts. The assessment is objective and does not depend on subjective declarations of willingness to abandon the project once entrepreneurial risks materialize. Moreover, a person in an employer-like position within the enterprise is excluded from unemployment compensation. Alleged ignorance of the law does not confer rights absent proven incorrect official information or a breach of the duty to inform (consid. 2).
[AZA 0]
C 352/01 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Rüedi, Ferrari und Frésard; Gerichtsschreiber
Jancar
Urteil vom 21. Mai 2002
in Sachen
L.________, 1965, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Mit Verfügung vom 12. September 2001 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich die Vermittlungsfähigkeit des 1965 geborenen L.________ ab
4. April 2001, da er am 15. März 2001 die Firma X.________ GmbH im Handelsregister habe eintragen lassen und hiefür erhebliche Investitionen getätigt habe. Diese selbstständige Erwerbstätigkeit habe im Vordergrund gestanden; der Versicherte habe sich denn auch nicht rechtsgenüglich um eine unselbstständige Arbeit bemüht.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. November 2001 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei seine Vermittlungsfähigkeit ab 4. April 2001 zu bejahen.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweisen), namentlich zu Arbeitslosen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (ARV 2002 S. 55 Erw. 2b, 2000 Nr. 5 S. 26 Erw. 2a, 1993 Nr. 30 S. 216 Erw. 3b), zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Rechtsprechung zur Auskunftspflicht der Organe der Arbeitslosenversicherung (BGE 124 V 220 Erw. 2b). Darauf wird verwiesen.
2.- a) Der Beschwerdeführer hat keine bloss vorübergehende Tätigkeit in der Firma X.________ GmbH aufgenommen.
Sodann hat er beachtliche Investitionen in die Firma getätigt.
Zwar hat er auch über den 4. April 2001 hinaus Arbeitsbemühungen vorgenommen, doch waren diese nicht rechtsgenüglich. Unter den gegebenen Umständen wurde seine Vermittlungsfähigkeit für die Zeit ab 4. April 2001 zu Recht verneint. Es kann auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG), die ein umfassendes und sorgfältig begründetes Urteil gefällt hat.
Beizufügen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellung als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma X.________ GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung inne hatte, was ihn nach der Rechtsprechung ebenfalls vom Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschloss (BGE 123 V 234; ARV 2002 S. 56 Erw. 2c).
b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Versicherte aus dem Einwand, er habe die nötigen Mittel für das Erstehen der Rechte an einem Musical (10'000.- USD) von seiner Mutter ausgeliehen.
Soweit er vorbringt, er habe einzig einen günstig erstandenen Laptop in die Firma investiert, ist dem entgegenzuhalten, dass er gemäss Sacheinlage-/Sachübernahmevertrag vom 12. März 2001 Werte im Betrag von Fr. 15'000.- eingebracht hat.
Im Weiteren hatte er der Firma gemäss Vereinbarung vom 30. März 2001 Fr. 90'000.- zur Verfügung zu stellen. Unbehelflich ist sein diesbezügliches Vorbringen, es sei hierbei nur darum gegangen, den potenziellen Investoren zu zeigen, dass er und sein Partner ihr Möglichstes getan hätten; da Papier geduldig sei, hätte er diesen Vertrag im Einverständnis seines Partners ohne weiteres vernichten können. Zu beachten ist, dass sich der Versicherte im Verwaltungsverfahren auf diesen Vertrag noch berufen hat.
Der Versicherte macht geltend, Ende April bzw. im Mai 2001 sei er willens und bereit gewesen, die Firma aufzugeben und eine feste Anstellung einzugehen, da sie zu jenem Zeitpunkt noch keinen Aufführungsort für das geplante Musical gefunden hätten. Er verkennt hierbei die Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, welche nicht die Abdeckung solcher zum Unternehmerrisiko gehörenden Umstände bezweckt (ARV 2002 Nr. 5 S. 56 Erw. 2b). Es bestehen keine eindeutigen Anzeichen dafür, dass er seine selbstständige Erwerbstätigkeit als gescheitert betrachtete und sie endgültig aufzugeben gewillt war. Vielmehr meldete er sich per
Unbehelflich ist schliesslich die Darstellung des Versicherten, ein erstes Gespräch mit Frau A.________ vom RAV sei nicht zustande gekommen, weil sie zunächst ferienabwesend gewesen sei und danach einen Termin unentschuldigt habe platzen lassen.
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 21. Mai 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: