Free legal aid in unemployment insurance objection proceedings

C 254/04Tribunal Federal / Divisão de Seguro Social I15 de mar. de 2005Dismissed

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The Federal Insurance Court dismissed KIGA Baselland's appeal against the Basel-Landschaft cantonal judgment. The dispute concerned whether the insured person was entitled to free legal representation in objection proceedings concerning unemployment-insurance training subsidies. The court held that the case was factually and legally sufficiently complex, had serious financial consequences, and therefore justified counsel. The cantonal cost allocation remained in force. No court costs were levied, and KIGA had to pay the insured CHF 1,532.25 in party compensation for the federal proceedings.

Sumário Omnilex

Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs. 3 BV; free legal aid in social-insurance objection proceedings is granted when the party is indigent, the claim is not hopeless, and legal representation is objectively necessary. Objective necessity depends on the circumstances of the individual case, including the complexity of the legal and factual issues, the procedural setting, and the personal abilities of the party. Even under the official inquiry principle, counsel may be required; however, the threshold is applied strictly. A particularly severe impact on the party's legal position generally justifies counsel, otherwise additional factual or legal difficulties must be present and non-legal support must be insufficient (consid. 2-3).

Texto completo

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 254/04

Urteil vom 15. März 2005
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Jancar

Parteien
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdeführer,

gegen

F.________, 1973, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, 4410 Liestal

Vorinstanz
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 21. Juli 2004)

Sachverhalt:
A.
Der 1973 geborene F.________ absolvierte von 1989 bis 1992 eine Lehre als Zimmermann. Diesen Beruf musste er aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Am 30. September 1996 schloss er die Lehre als uniformierter Postbeamter bei der Schweizerischen Post ab. Vom 1. Oktober 1996 bis 30. September 2002 war er als Betriebspraktikant im Briefzentrum X.________ tätig. Danach arbeitete er vom 1. Oktober bis 31. Oktober 2002 als Lagermitarbeiter in der Firma Y.________. Am 29. Oktober 2002 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an. Am 11. August 2003 begann er eine zweijährige Ausbildung zum Betriebspraktiker (Fachrichtung Werkdienst) beim Tiefbauamt Q.________. Mit Verfügung vom 3. September 2003 verneinte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA) seine Vermittlungsfähigkeit ab 11. August 2003. Hiegegen erhob der Versicherte Einsprache und verlangte darin zudem die Gewährung von Ausbildungszuschüssen für die Ausbildung zum Betriebspraktiker. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2003 wies das KIGA die Einsprache ab und legte weiter dar, das Gesuch um Ausbildungszuschüsse wäre allenfalls offiziell der zuständigen Stelle des KIGA zuzustellen. Am 7. November 2003 beantragte der Versicherte beim KIGA erneut die Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen. Dieses lehnte den Anspruch mit Verfügung vom 25. November 2003 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies es mit Entscheid vom 20. Januar 2004 im Sinne der Erwägungen ab und verneinte den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren.
B.
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Sache an das KIGA zurück, damit dieses das dem Rechtsvertreter des Versicherten zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren zustehende Honorar festsetze; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv Ziff. 1); weiter verpflichtete es das KIGA, dem Versicherten für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 398.10 (inkl. 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 3; Entscheid vom 21. Juli 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das KIGA die Aufhebung von Ziff. 1 und 3 des Dispositivs des kantonalen Entscheides.

Der Versicherte schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der strittige Entscheid hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der im Rahmen von alt Art. 4 BV zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungs- und Einspracheverfahren ergangenen Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 125 V 34 Erw. 2, 117 V 408; AHI 2000 S. 164 Erw. 2b), die nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin anwendbar ist (in HAVE 2004 S. 317 zusammengefasstes Urteil H. vom 7. September 2004, I 75/04; Urteil R. vom 10. Januar 2005 Erw. 2.1, I 611/04; BBl 1999 V S. 4595; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz 15 ff.) und auch für das Einspracheverfahren der Arbeitslosenversicherung gilt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen sind. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Schwander, Anmerkung zu BGE 122 I 8, in: AJP 1996 S. 495). Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 Erw. 2.2 mit Hinweisen), und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125 V 34 Erw. 2, 114 V 236 Erw. 5b; AHI 2000 S. 163 f. Erw. 2a und b). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 130 I 183 f. Erw. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. Erw. 4b; AHI 2000 S. 164 Erw. 2b; erwähnte Urteil H. und R. je Erw. 2.2).
3.
Streitig ist der Anspruch des Versicherten auf anwaltliche Verbeiständung in dem der Verfügung vom 25. November 2003 folgenden Einspracheverfahren.
3.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Bedürftigkeit des Versicherten und der fehlenden Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren als erfüllt angesehen, was unbestritten und nicht zu beanstanden ist.

Umstritten ist einzig die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung, welche die Vorinstanz ebenfalls bejaht hat.
3.2 Der Versicherte ersuchte das KIGA zunächst ohne anwaltliche Verbeiständung in der Einsprache gegen die Verfügung vom 3. September 2003 (Verneinung der Vermittlungsfähigkeit) um Gewährung von Ausbildungszuschüssen (Art. 66a AVIG) für die Ausbildung zum Betriebspraktiker. Einen Anwalt zog er erst bei, nachdem ihm das KIGA im Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2003 eröffnet hatte, das Gesuch um Ausbildungszuschüsse sei allenfalls offiziell der zuständigen Stelle des KIGA zuzustellen.

In der Verfügung vom 25. November 2003 prüfte das KIGA den Anspruch auf Ausbildungszuschüsse im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 AVIG, wonach mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden soll. Es befand in erster Linie über die Frage, ob bezüglich der Ausbildung zum Betriebspraktiker die arbeitsmarktliche Indikation gegeben war. Dies bedeutet, dass Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Urteil F. vom 10. Januar 2005 Erw. 2, C 56/04, mit Hinweisen). Hinsichtlich der Umschreibung der arbeitsmarktlichen Indikation stützte sich das KIGA auf Rz F05 des seco-Kreisschreibens über die arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM), gültig ab Januar 2003. Es argumentierte weiter, die Kündigung des Versicherten bei der Post vom 24. Juni 2003 (recte: 2002) sei auf Grund der gesamten Umstände nicht nachvollziehbar. Zudem falle eine gesundheitsbedingte Umschulung nicht in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitslosenversicherung. Schliesslich verbessere die Ausbildung zum Betriebspraktiker die Vermittelbarkeit des Versicherten in Berücksichtigung seiner bisherigen Ausbildungs- und Berufsbiographie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur unzureichend. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte, mit denen sich der rechtsunkundige Versicherte auseinanderzusetzen hatte, ist der Vorinstanz im Ergebnis beizupflichten, dass das Verfahren für ihn sachverhaltsmässig und rechtlich nicht einfach war.

Eine erhebliche Tragweite der Sache ist ohne weiteres zu bejahen, da der Versicherte wegen der Ablehnung der Ausbildungszuschüsse ab 1. Oktober 2003 auf Sozialhilfe angewiesen war.

Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass der Versicherte sich im Einspracheverfahren anwaltlich verbeiständen liess. Nicht stichhaltig ist das Argument des KIGA, er hätte sich durch die Sozialhilfebehörde vertreten lassen können. Es trifft zwar zu, dass diese sich am 28. August 2003 beim KIGA erkundigte, warum es die Ausbildung des Versicherten finanziell nicht unterstütze. Das KIGA teilte ihr daraufhin telefonisch mit, es mangle an einem entsprechenden Antrag. Eine weitergehende Verbeiständung des Versicherten nahm die Sozialhilfebehörde jedoch offenbar nicht wahr.
4.
Da der Beschwerdegegner obsiegt, bleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenverlegung (Dispositiv Ziff. 3 des kantonalen Entscheides).
5.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5). Dem obsiegenden Beschwerdegegner ist zu Lasten des KIGA eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG), die im beantragten Umfang von Fr. 1532.25 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) angemessen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist daher gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1532.25 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 15. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

free legal aidobjection proceedingsunemployment insurancetraining subsidyobjective necessityparty compensationcostsindigencelegal representationsocial assistance

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether legal counsel in the unemployment-insurance objection proceedings was objectively necessary and thus free legal aid had to be granted.

Decisão extraída

Yes. Given the case's factual and legal complexity and the serious impact on the insured, legal representation in the objection stage was justified.

Fundamentação extraída

The court applied the established criteria for free legal aid: indigence, non-frivolous claims, and objective necessity. The objection concerned arbeitsmarktliche Indikation under unemployment-insurance training measures, required the insured to address technical arguments without legal knowledge, and had major financial consequences because he would otherwise rely on social assistance.

Questão jurídica principal

Whether the cantonal allocation of party costs to KIGA should be overturned.

Decisão extraída

No. Since the insured prevailed, the cantonal cost allocation remained unchanged.

Fundamentação extraída

The successful party was entitled to remain awarded costs; the agency's appeal failed on the merits.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged in the federal proceedings.

Decisão extraída

No court costs were imposed because disputes over free legal aid are generally exempt from costs.

Fundamentação extraída

The court noted that such disputes are not subject to court fees as a rule.

Questão jurídica principal

Whether the insured was entitled to a party compensation for the federal proceedings.

Decisão extraída

Yes. KIGA had to pay CHF 1,532.25 including expenses and VAT.

Fundamentação extraída

Because the insured prevailed, compensation was awarded against the appellant in the claimed amount as reasonable.

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