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C 203/99 ΓÇó Volunteer medical internship is not intermediate earnings
C 203/99Tribunal Federal / Divisão de Seguro Social I25 de jan. de 2000Dismissed
The claimant, a former nurse, resigned to begin a volunteer doctor internship at a hospital and sought unemployment benefits. The cantonal office refused benefits, and the cantonal insurance court upheld the refusal. The Federal Insurance Court held that the internship was a training placement, not intermediate earnings, and that it was not a labor market measure under the AVIG. The appeal was therefore dismissed; no court costs were charged.
Art. 24 AVIG; Art. 59 ff. AVIG: a training-oriented internship does not constitute intermediate earnings if it is undertaken primarily for educational purposes and not to avoid unemployment. Work performed as part of medical basic training or completion of professional education does not fall within unemployment-insurance labor market measures, which are reserved for reintegration measures justified by labor-market obstacles. The decisive criterion is the primary purpose of the activity; where training predominates, neither a compensatory claim for intermediate earnings nor entitlement under labor market measures arises (consid. 1-2).
[AZA]
C 203/99 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 25. Januar 2000
in Sachen
Z.________, 1967, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21,
St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
A.- Der 1967 geborene, aus dem ehemaligen Jugoslawien
stammende Z.________, welcher in seiner Heimat ein Medi-
zinstudium abgeschlossen hatte, arbeitete seit dem 1. April
1996 als Krankenpfleger im Alters- und Pflegeheim
X.________. Hiebei erzielte er einen monatlichen Verdienst
von Fr. 4138.60. Am 31. Oktober 1997 kündigte er das Ar-
beitsverhältnis auf Grund seiner weiteren beruflichen Aus-
bildung per Ende Jahr. Hierauf war er als Volontär-Arzt in
der Anästhesiologischen Klinik des Spitals Y.________ vom
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher
Z.________ geltend machte, es handle sich bei seiner Be-
schäftigung als Volontär-Arzt um ein als Zwischenverdienst-
tätigkeit zu bewertendes Praktikum, wies das Versicherungs-
gericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 17. März
1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert
Z.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren.
Während das AfA auf Abweisung der Verwaltungsgerichts-
beschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Wirtschaft
und Arbeit (ab 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirt-
schaft [seco]) nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden ge-
setzlichen Bestimmungen über die für den Anspruch auf Ar-
beitslosenentschädigung erforderlichen Voraussetzungen
(Art. 8 Abs. 1 AVIG), namentlich der Arbeitslosigkeit
(Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 AVIG) und
der Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Ver-
bindung mit Art. 15 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf kann
verwiesen werden.
b) Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus un-
selbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das
der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt
(Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Diffe-
renz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwi-
schenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsübli-
chen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicher-
ten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Für die Annahme
eines Zwischenverdienstes in diesem Sinne bleibt nach der
Rechtsprechung zum Vornherein kein Raum, wenn die zur Dis-
kussion stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Ar-
beitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwe-
cken, mithin zum Erwerb von beruflichen Kenntnissen und
Fertigkeiten aufgenommen wurde (ARV 1998 Nr. 7 S. 36; nicht
veröffentlichte Urteile S. vom 26. Mai 1998, C 320/96, B.
vom 15. Mai 1997, C 260/96, M. vom 25. März 1997, C 77/96,
S. vom 5. September 1996, C 158/96, und F. vom 1. Juni
1994, C 83/93; vgl. auch BGE 120 V 246 und 509 Erw. 6c;
Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweize-
risches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicher-
heit, S. 128 f. Rz 340; Gerhard Gerhards, Arbeitslosenver-
sicherung: "Stempelferien", Zwischenverdienst und Kurzar-
beitsentschädigung für öffentliche Betriebe und Verwaltun-
gen - Drei Streitfragen, in: SZS 1994 S. 350 lit. h).
c) Unbestrittenermassen galt der Einsatz des Beschwer-
deführers als Volontär-Arzt an der Anästhesiologischen Kli-
nik des Spitals Y.________ als Praktikum. Dies wird insbe-
sondere durch den Arbeitsvertrag vom 27. November 1997,
wonach der Versicherte während seiner Anstellungsdauer an
der Klinik die verschiedenen Abteilungen kennenlernen
sollte, sowie die mit monatlich Fr. 1027.- brutto niedrige,
ausdrücklich als "Lohn Praktikanten" bezeichnete Entlöhnung
belegt. Dass Vorinstanz und Verwaltung die Annahme eines
Entschädigungsansprüche im Sinne eines Differenzausgleichs
auslösenden Zwischenverdienstes verneinten, ist unter die-
sen Umständen nicht zu beanstanden.
d) Kraft ausdrücklicher Erwähnung in Art. 24 Abs. 4
Satz 2 AVIG gilt die arbeitsmarktliche Massnahme der vorü-
bergehenden Beschäftigung - unter anderem in Form von Be-
rufspraktika (Art. 72 Abs. 2 AVIG) - im Sinne von Art. 72
AVIG als Zwischenverdienst. Da darunter indes nur Ausbil-
dungsgänge zu subsumieren sind, welche finanzielle Unter-
stützung der Arbeitslosenversicherung erhalten (Art. 72
Abs. 1, Art. 75 und Art. 13 Abs. 2quater AVIG; vgl. auch
Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 241 Rz 662) und nicht davon
auszugehen ist, dass die Beschäftigung als Volontär-Arzt am
Spital Y.________ diese Voraussetzung erfüllt, ist ein
Anspruch auch unter diesem Titel abzulehnen.
2.- Zu prüfen bleibt, ob es sich bei der Praktikumstä-
tigkeit um eine arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne der
Art. 59 ff. AVIG handelt. Hiebei fördert die Arbeitslosen-
versicherung durch finanzielle Leistungen die Umschulung,
Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, deren
Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder
stark erschwert ist.
Dies ist im Hinblick auf die Rechtsprechung, wonach
die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruf-
lichen Weiterbildung (so auch die Vervollständigung der
Arztausbildung durch die Absolvierung unbezahlter medizini-
scher Praktika) nicht Sache der Arbeitslosenversicherung
ist (vgl. BGE 120 V 246, 111 V 274 Erw. 2b; ARV 1998 Nr. 39
S. 221 Erw. 1b, 1985 Nr. 23 S. 175 Erw. 4a), zu verneinen.
3.- Da dem Beschwerdeführer bereits aus obgenannten
Gründen keine Kompensationszahlungen der Arbeitslosenversi-
cherung zustehen, bedarf es an dieser Stelle keiner Ausfüh-
rungen zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Ar-
beitslosigkeit und der Vermittlungsfähigkeit, welche im an-
gefochtenen Entscheid sowie in der Verwaltungsverfügung vom
13. März 1998 ebenfalls beide als nicht gegeben erachtet
wurden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
richt des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit,
St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 25. Januar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: