Unemployment benefits denied to claimant with employer-like position

C 149/06Tribunal Federal / Divisão de Seguro Social I30 de nov. de 2006Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Insurance Court dismissed the claimant's administrative law appeal against the refusal of unemployment benefits from 5 January 2005. It held that the claimant, who remained an employer-like person in several companies and was in fact preparing self-employment, was not entitled to unemployment compensation. Even if the administration had not fully warned him about the consequences of his registration status, this would not change the result because he was no longer seeking dependent employment. No court costs were imposed.

Sumário Omnilex

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; analoge Anwendung auf arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschädigung beanspruchen; Art. 27 Abs. 1-3 ATSG und Grundsatz von Treu und Glauben. Die arbeitgeberähnliche Stellung schliesst den Anspruch aus, wenn die versicherte Person weiterhin über die für die Einflussnahme auf die Gesellschaft wesentlichen Funktionen verfügt oder ihre Situation auf die Aufnahme selbstständiger Erwerbstätigkeit ausgerichtet ist. Eine allfällige ungenügende behördliche Aufklärung begründet keinen Leistungsanspruch, wenn die versicherte Person nach den Umständen auch bei korrekter Beratung ihre Handelsregistereinträge nicht aufgegeben hätte und die Leistung effektiv zur Überbrückung fehlender Anfangseinnahmen der Selbstständigkeit dienen würde (vgl. Erw. 1-3).

Texto completo

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Prozess {T 7}
C 149/06

Urteil vom 30. November 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien
C.________, 1971, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 28. April 2006)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 2. Mai 2005 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich das Gesuch des C.________ (geb. 1971) um Arbeitslosenentschädigung ab 5. Januar 2005 ab. Daran hielt das AWA mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2005 fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. April 2006 ab.
C.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm vom 5. Januar 2005 bis Ende April 2005, eventuell ab einem gerichtlich festzulegenden Zeitpunkt bis Ende April 2005 Arbeitslosenentschädigung auszurichten.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) und die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschädigung beantragen (BGE 123 V 238 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Korrekt sind auch die Ausführungen zur Auskunftspflicht der Verwaltung (Art. 27 Abs. 1 bis 3 ATSG; BGE 131 V 472) und zum Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 124 V 221 Erw. 2b/aa).
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. Januar 2005.

Es ist auf Grund der Akten zweifelhaft, ob die Verwaltung es unterlassen hat, den Versicherten rechtsgenüglich darauf hinzuweisen, dass seine arbeitgeberähnliche Stellung (jeweils Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift) in den drei Betrieben V.________, W.________ und D.________ den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gefährden könnte. Im Überweisungsschreiben der Arbeitslosenkasse comedia an das RAV vom 7. Februar 2005 wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer sich nicht aus dem Handelsregister löschen lassen wolle. Gemäss den Notizen über die Telefongespräche vom 11. Januar 2005 und vom 18. Januar 2005 sei er weiterhin im Handelsregister eingetragen, wolle dies bleiben und wisse, dass sein Fall zum Entscheid überwiesen werde. Laut Protokoll des Beratungsgesprächs vom 16. Februar 2005 wurde ihm mitgeteilt, dass er aus Sicht der Verwaltung nicht anspruchsberechtigt sei, da er von der eigenen Firma in die Arbeitslosigkeit entlassen worden sei und diese Firma sowie ein komplexes Konglomerat anderer GmbH weiter beständen. Alle diese Äusserungen deuten darauf hin, dass die Problematik der arbeitgeberähnlichen Stellung mit dem Versicherten besprochen worden ist. Entscheidend ist indessen, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 7. Februar 2005 selber angegeben hat, dass er mit den erwähnten drei Firmen eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen beabsichtige, dazu bereits einen Partner gefunden und Investitionen in die Aufbauarbeit getätigt habe. Er ersuchte um Befreiung von der Pflicht zur Stellensuche. Damit brachte er zum Ausdruck, dass er nicht mehr an einer Arbeitnehmertätigkeit interessiert war. Im Beratungsgespräch vom 16. Februar 2005 stellte er überdies die Frage nach besonderen Taggeldern für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Ab 1. Mai 2005 meldete er sich denn auch bei der Arbeitslosenversicherung ab, da er nun in der Firma V.________ arbeiten könne. Unter solchen Umständen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Versicherte selbst dann, wenn die behauptete Unterlassung der Aufklärung und Beratung nicht geschehen wäre, seine Einträge bei den drei Firmen im Handelsregister nicht gelöscht hätte. Vielmehr ging es ihm nur noch um die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, die dabei anfänglich fehlenden Einnahmen zu ersetzen (ARV 2005 S. 19 [Urteil H. vom 12. November 2004, C 117/04]; Urteil V. vom 3. Mai 2006, C 306/05).
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Arbeitslosenkasse Comedia, Regionalsekretariat Zürich/Ostschweiz, Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 30. November 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

unemployment insuranceemployer-like positionself-employmentgood faithduty to informjob searchbenefits denial

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Questão jurídica principal

Whether the claimant was entitled to unemployment benefits from 2005-01-05 despite an employer-like position in several companies.

Decisão extraída

No entitlement existed; the claimant's employer-like status and later plan to start self-employment excluded the claim.

Fundamentação extraída

The court accepted the analogy to Art. 31(3)(c) AVIG for employer-like persons. The claimant's own statements showed he wanted to pursue self-employment, asked to be exempted from job-search duties, and later deregistered once he could work in his own company. Unemployment insurance does not cover the initial lack of income from starting self-employment.

Questão jurídica principal

Whether a failure by the administration to warn and advise the claimant would require granting benefits under good faith principles.

Decisão extraída

No. Even assuming imperfect advice, the claimant would not have removed his trade register entries and was seeking support for self-employment rather than employment.

Fundamentação extraída

The file suggested that the issue had in fact been discussed, and in any event the decisive point was the claimant's own intention to start self-employment. The good-faith principle could not create a benefit entitlement where the substantive conditions were absent.

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