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B 59/00 ΓÇó Pension fund remand to insurer not allowed under BVG litigation
B 59/00Tribunal Federal / Divisão de Seguro Social II3 de jun. de 2002Granted
The Federal Insurance Court allowed the Federal Office for Social Insurance's appeal against a cantonal judgment in a BVG disability-pension case. The cantonal court had accepted the pension fund's liability but remitted the matter to the fund to fix the amount and timing of benefits. The federal court held that, in proceedings under Art. 73 BVG, the court itself must decide the claim and, if necessary, carry out additional evidentiary measures; a remand to the pension fund is not permissible. The cantonal judgment was therefore set aside and the case sent back to the cantonal court for a new merits decision. Court costs of CHF 500 were imposed on the pension fund.
Art. 73 BVG; in proceedings concerning occupational pension claims the court may not remand the matter to the pension fund for a new determination. Since the fund's position is not an administrative decision but becomes binding only through the judgment, the court must itself decide the merits, including the existence, extent and commencement of the entitlement, and must conduct any necessary supplementary evidence-taking on its own (consid. 2). A remand to the pension institution is incompatible with the nature of the action procedure under the BVG. Where the dispute concerns only a procedural question and not the grant or refusal of benefits, the cost exemption of Art. 134 OG does not apply; costs are allocated under Arts. 156 and 135 OG to the unsuccessful party (consid. 3).
[AZA 7]
B 59/00 Gb
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiber Attinger
Urteil vom 3. Juni 2002
in Sachen
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Z.________ Vorsorgestiftung, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Castelberg, Vazerolgasse 2, 7000 Chur,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur,
betreffend J.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny, Quaderstrasse 16, 7000 Chur
In Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die von J.________ am 13. Dezember 1999 gegen die Z.________ Vorsorgestiftung eingereichte Klage auf Ausrichtung einer BVG-Invalidenrente ab 1. August 1997 mit Entscheid vom 6. April 2000 in dem Sinne guthiess, als es eine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung bejahte und die Sache an diese zurückwies, damit sie "in eigener Kompetenz die Höhe der Leistungen und die zeitlichen Verhältnisse festsetze" (Dispositiv-Ziffer 1 mit Verweisung auf die Urteilserwägungen),
dass das Bundesamt für Sozialversicherung Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, "damit diese über den Anspruch des Klägers auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge neu entscheide",
dass die Z.________ Vorsorgestiftung auf Abweisung schliesst, während J.________ auf einen Antrag und die als Mitinteressierte beigeladene BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichten,
dass die vorliegende Streitigkeit der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden unterliegt, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen),
dass im Bereich der beruflichen Vorsorge das Gericht rechtsprechungsgemäss nicht befugt ist, die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorsorgeeinrichtung zurückzuweisen, weil Ausgangspunkt des Verfahrens nach Art. 73 BVG nicht eine Verfügung im Rechtssinne ist, sondern eine blosse Stellungnahme der Vorsorgeeinrichtung, welche nur auf Grund eines auf Klage hin ergangenen Gerichtsurteils rechtsverbindlich wird (BGE 118 V 162 Erw. 1, 117 V 242 Erw. 2b, je mit Hinweisen; SZS 2000 S. 172),
dass das Gericht auch gehalten ist, die sich aufdrängenden zusätzlichen Abklärungen auf dem Weg eines Beweisverfahrens selber vorzunehmen, wobei es ihm unbenommen bleibt, die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der angeordneten Beweismassnahmen bzw. in Ausübung der richterlichen Fragepflicht zu den entsprechenden Abklärungen anzuhalten (Urteil R. vom 4. September 2001, B 14/01; Walser, Der Rechtsschutz der Versicherten bei Rechtsansprüchen aus beruflicher Vorsorge, in: Festschrift 75 Jahre EVG, S. 474),
dass demnach die vorinstanzliche Rückweisung an die Z.________ Vorsorgestiftung nicht zulässig war,
dass das kantonale Gericht über das ihm unterbreitete Klagebegehren, namentlich über die Höhe und den Beginn der berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente, hätte entscheiden und dabei allfällige, von ihm als erforderlich erkannte ergänzende Abklärungen selber vornehmen müssen,
dass die Vorinstanz dies nachzuholen haben wird,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern einzig eine prozessuale Frage zur Diskussion stand (Art. 134 OG e contrario),
dass die Gerichtskosten von der mit ihrem Antrag nicht durchgedrungenen Z.________ Vorsorgestiftung zu tragen sind (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG),
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Graubünden vom 6. April 2000 aufgehoben, und es wird
die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese
im Sinne der Erwägungen über die Klage neu entscheide.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Z.________ Vorsorgestiftung auferlegt.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden, J.________ und der BVG- Sammelstiftung der Rentenanstalt zugestellt.
Luzern, 3. Juni 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: