Revision request inadmissible for lack of substantiated grounds

9F_7/2010Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III25 de jun. de 2010Inadmissible

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court declared inadmissible a revision request against its earlier judgment in an EL case. The applicant had invoked Arts. 121(c) and (d) BGG, but his filing only repeated the merits criticism of the prior decision and did not set out any concrete revision ground with evidence. The court therefore entered no further proceedings. Court costs of CHF 500 were charged to the applicant.

Sumário Omnilex

Art. 121 lit. c und d BGG; Revision eines bundesgerichtlichen Urteils nur bei klar und rechtsgenügend begründetem Revisionsgrund. Das Gesuch muss den angerufenen Revisionsgrund sowie die Beweismittel bezeichnen und darlegen, inwiefern das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern wäre (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine blosse erneute Kritik am materiellen Ausgang des früheren Verfahrens oder die Wiederholung der eigenen Standpunkte genügt nicht. Fehlt eine substantiierte Darlegung eines Revisionsgrundes, ist auf das Gesuch ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten (vgl. Art. 127 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
9F_7/2010

Urteil vom 25. Juni 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
Gesuchsteller,

gegen

Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_1067/2009 vom
12. April 2010.

Sachverhalt:
Mit Urteil 9C_1067/2009 vom 12. April 2010 hat das Bundesgericht eine Beschwerde des K.________ gegen den die Bemessung von Ergänzungsleistungen (Einspracheentscheid des Amtes für AHV und IV des Kantons Thurgau vom 2. Juni 2009) bestätigenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. November 2009 (VV.2009.273/E) abgewiesen.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2010 ersucht K.________ um eine Revision des Urteils 9C_1067/2009.

Erwägungen:

1.
Urteile des Bundesgerichts werden am Tag ihrer Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Gesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 8F_14/2009 vom 9. Februar 2010 E. 1 mit Hinweis; vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).

2.
Der Gesuchsteller erwähnt die Revisionsgründe nach Art. 121 lit. c und d BGG; danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). In seinen Ausführungen bezieht er sich indessen nur auf die im Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010 materiell behandelten, seiner Ansicht nach nicht gegebenen Voraussetzungen für eine Anrechnung einer unverteilten Erbschaft bei der Ergänzungsleistungsberechnung. Der Gesuchsteller macht mit Eingabe vom 28. Mai 2010 geltend, der kantonale Beschwerdeentscheid vom 4. November 2009 sei "erkennbarerweise unrichtig"; er beantrage deswegen, die Rechtsverletzungen seien "aufzuheben, die EL-Auszahlungsbeträge (EL-Berechnungsblätter und Verfügungen dazu) (...) neu zu bestimmen". Die Begründung des Revisionsgesuchs beschränkt sich auf die nochmalige Beanstandung des Ergebnisses des mit Urteil vom 12. April 2010 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens und auf die Darlegung der eigenen Sichtweise. Eine Begründung, weshalb die erwähnten Revisionstatbestände erfüllt sein sollen, kann der Rechtsschrift nicht entnommen werden. Auf das Revisionsgesuch vom 28. Mai 2010 ist daher ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 127 BGG) nicht einzutreten.

3.
Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juni 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub

Palavras-chave

revisioninadmissibilitysocial insurancesupplementary benefitscourt costssubstantiation

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the revision request met the statutory grounds under Arts. 121 ff. BGG

Decisão extraída

No; the request merely repeated the previous merits arguments and did not show any revision ground or supporting evidence.

Fundamentação extraída

Revision requires a specifically substantiated ground; the application attacked the prior judgment's result instead of demonstrating an omitted claim or overlooked decisive fact.

Questão jurídica principal

Allocation of court costs

Decisão extraída

The applicant must bear the court costs.

Fundamentação extraída

As the unsuccessful revision applicant, he is liable for the costs under Art. 66(1) BGG.

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